Treffer
BGH Urteil

Revision: Notwehrlage bei Verfolgung mit Waffe — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 692/76
Datum
19.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Streitpunkt war, ob eine Notwehrlage bestand und ob das Schießen erforderlich war. Der Senat stellte fest, dass die Verfolgung mit Drohung eine unmittelbare Angriffssituation begründet, unabhängig von der Funktionsfähigkeit der mitgeführten Waffe. Das Landgericht habe zudem nicht ausreichend geprüft, ob bei der geringen Distanz zeitlich noch schonendere Abwehrmaßnahmen möglich waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notwehrlage liegt vor, wenn das Verhalten des Angreifers objektiv den Anschein eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs erweckt; die tatsächliche Funktionsfähigkeit der vom Angreifer mitgeführten Waffe ist hierfür nicht entscheidend.

2

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verteidigung sind Abstand, verfügbare Reaktionszeit und die dem Angegriffenen bekannte Funktionsfähigkeit gegnerischer Waffen zu berücksichtigen; bei sehr kurzer Distanz können weniger gefährliche Maßnahmen ausscheiden.

3

Führt ein irrig angenommener Notwehrsituation zu einem Tötungserfolg, ist zu prüfen, ob der Irrtum dem Täter vorzuwerfen ist; ist er vorwerfbar, kommt statt eines entschuldigenden Notwehrexzesses gegebenenfalls fahrlässige Tötung in Betracht.

4

Bleiben für die abschließende Schuldfeststellung wesentliche tatsächliche oder rechtliche Fragen offen, hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellereiarbeiter Gerhard Max ████████, zuletzt wohnhaft gewesen in Hochheim/Main, dort geboren am ███ 1955, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Tatwaffen nebst Munition eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verstand sich der Angeklagte nicht mit seinem Bruder Benno. In dessen Wohnung kam es am Abend des 30. September 1974 zwischen ihnen zu einer tödlichen Auseinandersetzung. Daraufhin wies ihn der Bruder aus dem Haus. Der Angeklagte, der weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein hat, holte nun sein Kleinkalibergewehr sowie seinen Revolver mit Munition und kehrte zu dem Haus zurück. Nachdem der Bruder ihm auf sein Klingeln geöffnet hatte und es zu einem kurzen Wortwechsel gekommen war, gab der Angeklagte im Treppenhaus aus dem Kleinkalibergewehr einen Schuss so ab, dass das Geschoß in einer Höhe von 1,80 m in die Wand einschlug. Sein Bruder floh in den ersten Stock und verbarg sich dort hinter einem Mauervorsprung. Es gelang ihm dann, den ihm folgenden Angeklagten zu überraschen und ihm das Gewehr abzunehmen. Dabei gingen zwei weitere Schüsse los. Die Hülse des dritten Geschosses verklemmte sich so, dass das Gewehr nicht mehr verwendungsfähig war, was der Angeklagte jedoch nicht bemerkte. Dieser flüchtete die Treppe bis zur letzten Stufe hinunter, zog den Revolver aus der Tasche und schoss auf den die sechs Stufen von der Mittelplattform herabeilenden, das Gewehr in der Hand haltenden Bruder, der ihm dabei zugerufen hatte: "Ich bringe Dich um!" Der Angeklagte ging davon aus, dass er sich nur durch einen Schuss in Richtung seines Bruders dessen Angriff erwehren könne.

Das Geschoß traf den etwa 1 m entfernten Bruder ins Herz. Aufgrund dieser Verletzung verstarb er alsbald.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich bei der Abgabe dieses Schusses nicht in einer Notwehrlage befunden, da es sich bei dem Nachsetzen des Bruders infolge der Gebrauchsunfähigkeit des Gewehrs in Wirklichkeit nur um einen Scheinangriff gehandelt habe. Zudem sei das Schießen auf ihn nicht zur Abwehr erforderlich gewesen; denn dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Gegenmittel zur Verfügung gestanden, so der Hinweis, dass er einen geladenen Revolver in der Hand habe und entschlossen sei zu schießen, falls der Bruder weiter vorrücke. Ferner sei ihm zuzumuten gewesen, hinter dem Aufzugschacht Stellung zu beziehen und dem Bruder überraschend das Gewehr zu entreißen. Schließlich hätte er dem vermeintlichen Angriff durch einen Warnschuss in die Decke begegnen können. Zu einer vorherigen Anwendung dieser schonenderen Maßnahmen hätte für ihn um so mehr Anlass bestanden, als er den "Angriff" durch sein vorausgegangenes Verhalten verschuldet oder mitverschuldet habe und der vermeintliche Angreifer sein Bruder gewesen sei. Da er irrig eine Notwehrlage und die Notwendigkeit des Schießens auf seinen Bruder als einziges ausreichendes

Verteidigungsmittel angenommen habe, scheide vorsätzliche Tötung aus. Jedoch habe er sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Der Irrtum über das Vorliegen eines Angriffs und über die Erforderlichkeit des Schusses auf den Bruder sei ihm vorzuwerfen. Er hätte an jene anderen Abwehrmaßnahmen denken und ihnen den Vorzug geben können. Wie die Tatsache, dass er nach dem ersten Streit in der Wohnung die beiden geladenen Schusswaffen nebst einer Fülle von Ersatzmunition geholt und auf den kurzen Wortwechsel im Treppenhaus hin sogleich einen Schuss aus dem Gewehr abgegeben habe, zeige, sei er aber zum Schusswaffengebrauch entschlossen gewesen. § 33 StGB könne schon deshalb nicht angewandt werden, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Putativnotwehr handele. Zudem habe der Angeklagte den tödlichen Schuss nicht in "furchtbarer Angst" abgegeben.

Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Diese wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kleinkalibergewehr infolge der verklemmten Hülse von dem Bruder nicht mehr als Schusswaffe hätte verwandt werden können. Unabhängig von der Funktionstüchtigkeit der Waffe stellte das Vorgehen des Bruders, als er dem Angeklagten mit dem Gewehr in der Hand nacheilte und ihm zurief, er werde ihn umbringen, einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf den Angeklagten dar, vor allem im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses aus dem Revolver, als nur noch ein geringer Abstand zu dem Angreifer gegeben war.

Bedenken bestehen auch gegen die Ausführungen der Jugendkammer zum Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie hat nicht die Frage behandelt, ob dem Angeklagten zeitlich überhaupt die Möglichkeit zu der von ihr für notwendig erachteten abgestuften Verteidigung verblieb. Hiermit hätte sich das Landgericht aber wegen der geringen Entfernung, die zwischen dem Angeklagten und dem ihn verfolgenden Bruder bestand, auseinandersetzen müssen. Ferner wäre in diese Erörterung der Umstand einzubeziehen gewesen, dass der Angeklagte keine Kenntnis von der Funktionsuntauglichkeit des Kleinkalibergewehrs hatte und er deshalb damit rechnen konnte, dass sein Bruder auf ihn schießen werde. Durch diese besonderen Umstände unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGHSt 24, 356 ff. entschiedenen, weiter insofern, als der Angeklagte an einer Flucht aus dem Hause infolge der abgeschlossenen Tür gehindert war und hierdurch die Möglichkeit eines Ausweichens gegenüber dem bevorstehenden Angriff des Bruders zumindest eingeschränkt wurde.

Wegen dieser Bedenken kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Der Senat sieht sich zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die

Jugendkammer wird den Schuldvorwurf von Grund auf neu zu prüfen haben,

WillmsMüllerBuddenberg
BaumgartenMeyer
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