Bandenschmuggel setzt zeitlich-örtliches Zusammenwirken voraus – Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 692/52
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandenschmuggel nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO liegt nur vor, wenn mindestens drei an der Verbindung Beteiligte bei der Tatausführung zeitlich und örtlich zusammenwirken.
Die bloße Planung, Beauftragung oder materielle Ausnutzung Dritter sowie geistige Urheberschaft genügen für Bandeneigenschaft nicht, auch wenn sie Mittäterschaft nach § 47 StGB begründen können.
Fehlt zeitlich-örtliches Zusammenwirken und endet die Beteiligung vor der Tatausführung, ist die Verurteilung wegen Bandenschmuggels nicht zu rechtfertigen; gegebenenfalls ist eine Verurteilung wegen einfacher Abgabenhinterziehung zu prüfen.
Für die Annahme des Rückfalls nach § 404 RAbgO müssen frühere Verurteilungen mit den gesetzlichen Voraussetzungen konkret im Urteil festgestellt sein; sonst trägt die Urteilsbegründung die Rückfallqualifikation nicht.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um verschärfende Voraussetzungen (z. B. Rückfall) zweifelsfrei zu belegen, und die Sache ist zur erneuten Strafbemessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Elektriker Franz █, dort geboren am ███████ 1929, wegen Zollvergehens,
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. Juni 1952 den Angeklagten im Schuldspruch wegen Bandenschmuggels verurteilt hat. Im Übrigen wird das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Abgabenhinterziehung schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Recht rügt die Revision dem Urteil Verletzungen des sachlichen Rechts vor.
1. Das strafschärfende Merkmal der Bandenmäßigkeit hat die Strafkammer bei dem des Schmuggels schuldigen Angeklagten zu Unrecht angenommen.
Wie der Bundesgerichtshof in Bd. 3, 40, 42 seiner Entscheidungen ausgeführt hat, ist Bandenschmuggel nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO nach einer jahrzehntealten, unangefochtenen Rechtsprechung nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken (vgl. RGSt 69, 105 ff., 49). Der gesetzgeberische Grund für die erhöhte Strafbarkeit dieser Art von Schmuggel ist die Erwägung, dass das zeitlich und örtlich verbundene Auftreten einer Mehrzahl von Schmugglern, die bewusst zusammenwirken, erfahrungsgemäß für die Zollbeamten eine besondere Gefahr bedeutet. Sie geht nicht von demjenigen aus, der, mag er auch der geistige Urheber eines Schmuggelunternehmens sein, bei dessen Durchführung nicht in dem angegebenen Sinne mitwirkt.
Daran fehlt es beim Angeklagten. Er hatte zwar die beiden von ihm entlohnten Träger, die im Verband mit weiteren Schmugglern unverzollten Kaffee über die Grenze brachten, bestellt und die Durchführung des Unternehmens in allen Einzelheiten besprochen; er ließ ferner seines Vorteils wegen seine Träger für ihn tätig werden. Ein solcher Tatbeitrag würde den Voraussetzungen einer allgemeinen Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB genügen, reicht aber nicht für die Verurteilung wegen Bandenschmuggels aus.
Nach den offensichtlich insoweit abschließenden Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte nur der einfachen Zollhinterziehung, allerdings als Täter, schuldig. Denn der Kaffee war, als der Angeklagte am vereinbarten Treffpunkt an der Grenze erschien, von den Schmugglern bereits in die Wohnung eines anderen Beteiligten gebracht worden. Dort, wohin sich der Angeklagte dann begeben hatte, entfaltete er keine Tätigkeit mehr, die der weiteren Durchführung des Schmuggels hätte dienen können; denn in der Wohnung wurde der Kaffee von der Polizei sichergestellt.
Der Senat konnte daher den Schuldspruch dahin berichtigen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten ein Vergehen gegen § 396 RAbgO begangen hat.
Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die bisherigen Feststellungen reichen nämlich nicht aus, die Richtigkeit der Annahme der Strafkammer zu bestätigen, der Angeklagte habe sich wegen Schmuggels im Rückfall schuldig gemacht. In den Urteilsgründen sind zwar mehrere Vorstrafen des Angeklagten erwähnt, darunter auch solche „wegen unbefugten Grenzübertritts“. Ob darunter aber eine solche war, die den in § 404 RAbgO umschriebenen Voraussetzungen genügt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
| Dr. Koeniger | Werner | Maaß | |||
| Busch | Menges |