Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen; Urteil teilweise zugunsten des Angeklagten ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 691/87
Datum
26.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz ein. Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil umfassend und verwies die Revision im Übrigen als unbegründet zurück. Soweit die Revision zugunsten des Angeklagten wirkte, änderte der Senat den Urteilstenor; der Angeklagte wurde wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine im Anklagevorwurf enthaltene weitere Tat blieb unverurteilt, sodass ein Teilfreispruch mit den Kostenfolgen nach § 467 StPO eintrat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der umfassenden Prüfung nach § 349 StPO ein angefochtenes Urteil zugunsten des Angeklagten ergänzen oder abändern.

2

Wirkt die Revision zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), hat das Revisionsgericht den Urteilstenor entsprechend zu ändern.

3

Bleibt eine im Anklagevorwurf enthaltene Tat unbestraft, begründet ein Teilfreispruch die Kostenfolge nach § 467 StPO zugunsten der Staatskasse für den freigesprochenen Teil.

4

Die Kostenentscheidung umfasst die Tragung der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen jeweils in dem Umfang, in dem Partei verurteilt oder freigesprochen worden ist; die unterlegene Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, wenn ihre Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 691/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz Bernhard aus █████████████, geboren am ██████████████ 1948 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 1987 wird verworfen.

Soweit das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), wird das vorgenannte Urteil ergänzt und abgeändert; der Urteilstenor wird wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die auf die Revision der Nebenklägerin vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Änderung und Ergänzung zugunsten des Angeklagten; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten neben Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung als weitere Tat eine Vergewaltigung zur Last. Da er insoweit nicht verurteilt wurde (UA S. 12), war sein Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO geboten.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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