Fehlerhafte Schöffenbestellung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 691/84
- Datum
- 24.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der Besetzung des Gerichts unterblieben ist.
Ein Schöffe ist nur dann wirksam bestellt, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Wahl bzw. Bestellung erfolgt ist; bloßes Auslosen ohne wirksame Bestellung genügt nicht der Schöffenbestellung nach § 42 GVG.
Die Mitwirkung eines nicht wirksam bestellten Schöffen führt zur Aufhebung des Urteils, sofern die fehlerhafte Besetzung vorliegt.
Bei Vorliegen eines wirksamen Besetzungsfehlers ist eine Aufhebung des Urteils geboten und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen, unabhängig von andern erhobenen Rügen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 691/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Reinaldo Cardona ██ aus ███ (Kolumbien), geboren am ████ 1933 in ██ ███ (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Die Rüge ist zulässig, weil die vorgeschriebene Mitteilung der Besetzung des Gerichts unterblieben ist (§ 338 Nr. 1 in Verbindung mit § 222a StPO).
Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil hat als Schöffe der Kraftfahrer Karl ██ mitgewirkt, obwohl er nicht – wie es das Gesetz vorschreibt (§ 42 GVG) – zum Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffe ausgelost und damit nicht wirksam zum Schöffen bestellt worden ist (BGH, Urteil vom 21. September 1984 – 2 StR 327/84, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Demgemäß muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen ankäme.
| Mees | Müller | Theune | |||
| Maier | Niemöller |