Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehung von Rauschgiftveräußerungserlös aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 691/83
Datum
25.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg nur hinsichtlich der Einziehung des sichergestellten Geldes. Streitgegenstand war, ob Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln der Einziehung nach § 40 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG a.F. unterliegen. Der BGH entschied, dass diese Erlöse nicht der Einziehung, sondern nur dem Verfall (§73 StGB) oder der Wertersatzeinziehung (§74c StGB) zugänglich sind; dabei sind unkosten abzuziehen. Mangels ausreichender Feststellungen wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln unterliegen nicht der Einziehung nach § 40 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG a.F.

2

Erlöse aus strafbaren Betäubungsmittelgeschäften können unmittelbar nur durch Verfall nach § 73 StGB erfasst werden.

3

Der Verfall nach § 73 StGB dient der Entziehung des durch die Tat erlangten Gewinns; dabei sind dem erzielten Erlös die dem Täter entstandenen Unkosten (z. B. Einkaufspreis) abzuziehen.

4

Ist die Feststellungslage für eine Entscheidung nach § 73 StGB oder für eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB nicht hinreichend, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 691/83 in der Strafsache gegen ███ Öe ███ Uğur, geboren am ███ 1960 in K.C. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf die das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1983 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat verkannt, dass der Erlös aus dem Verkauf von Rauschgift nicht der Einziehung nach § 40 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG a.F. unterliegt.

Unmittelbar kann er nur durch die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfasst werden. Diese dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten (z. B. der Einkaufspreis) abgezogen werden.

Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme auch nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Betracht (vgl. BGHSt 28, 369).

Da ausreichende Feststellungen für eine Entscheidung gemäß § 73 oder § 74c StGB fehlen, ist eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich.

Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

TheuneMaierGollwitzer
MillerNiewöhner
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