Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung sichergestellten Geldes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 691/83
Datum
25.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Einziehung von sichergestelltem Bargeld. Der BGH hob den Einziehungsbeschluss auf, da Erlöse aus Rauschgiftverkauf nicht der Einziehung nach § 74 StGB bzw. § 11 Abs. 6 BtMG a.F. unterliegen, sondern dem Verfall nach § 73 StGB und hierfür ausreichende Feststellungen fehlen. Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln unterliegen nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG a.F., sondern sind grundsätzlich der Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) zuzuordnen.

2

Der Verfall nach § 73 StGB dient der Entziehung des durch die Tat erzielten Gewinns; von diesem sind die dem Täter entstandenen Unkosten (z. B. Einkaufspreis) abzuziehen.

3

Die Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB kann als Ersatzmaßnahme herangezogen werden und ermöglicht den Rückgriff auf sichergestellte Geldbeträge, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Fehlen für eine Entscheidung nach § 73 oder § 74c StGB die erforderlichen Feststellungen über die Höhe des erzielten Gewinns und die abziehbaren Unkosten, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 691/83 vom 25. November 1983

in der Strafsache gegen Ugur ██████████ aus ███ 00 KD, geboren am ██ ██ 1960 in KC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1983 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat verkannt, dass der Erlös aus dem Verkauf von Rauschgift nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG a. F. unterliegt.

Unmittelbar kann er nur durch die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfasst werden. Diese dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten (z. B. der Einkaufspreis) abgezogen werden.

Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme auch nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Betracht (vgl. BGHSt 28, 369).

Da ausreichende Feststellungen für eine Entscheidung gemäß § 73 oder § 74c StGB fehlen, ist eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich.

Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

TheuneMaierNiemöller
MüllerGollwitzer
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