Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Betrugsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 691/81
- Datum
- 03.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Betrugs setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und der erforderliche Vorsatz eindeutig hervorgehen.
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen, die mehrere gleichberechtigte Erklärungen der Tatfolge zulassen, tragen einen Schuldspruch nicht und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Für den Vorsatz bei versuchtem Betrug müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter die Absicht hatte, sich Vermögensvorteile ohne bewusste Gegenleistung zu verschaffen; bloße Finanzierungsschwierigkeiten oder Ungewissheit genügen nicht.
Eine vom Tatgericht als wahr unterstellte Tatsachenwürdigung ist nur dann tragfähig, wenn sie mit den übrigen Feststellungen kohärent ist und nicht durch entgegenstehende Erkenntnisse gebrochen wird.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig erhoben werden; eine Auslieferungsgenehmigung schließt ein Verfahrenshindernis nur dann aus, wenn sie hinreichend Bezug auf den Haftbefehl und die zugrunde liegenden Taten nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ den Finanzberater Taha Mohamed [REDACTED] aus ██, geboren ███ ████ in ████ (Tunesien) wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind nicht rechtzeitig erhoben und deshalb unzulässig.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt – entgegen der Meinung der Revision – kein Verfahrenshindernis. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich auch auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten. Die luxemburgische Regierung hat am 3. Juni 1977 die Auslieferung des Angeklagten genehmigt. Das Schreiben des luxemburgischen Generalstaatsanwalts vom 9. Juni 1977, das diese Genehmigung mitteilt, nimmt ausdrücklich auf den Haftbefehl vom 23. Mai 1977 Bezug; dieser stützte sich auch auf die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nach der Note des luxemburgischen Außenministeriums vom 30. Juni 1977 wurde die Auslieferung „ohne weiteres bewilligt“. Welche Vorstellungen der Angeklagte über den Umfang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens hatte, als er am 13. Mai 1977 auf die diplomatischen und gerichtlichen Formalitäten des Auslieferungsverfahrens verzichtete, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
2. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Schuldspruche wegen Betrugs und versuchten Betrugs nicht.
a) Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Wesentlichen darauf, der Angeklagte habe in einem Prospekt, mit dem drei Aktionäre oder Darlehensgeber für das in Tunesien gelegene Hotel „Cap Gammarth“ geworben wurden, falsche Angaben über ein dort vorgesehenes „staatlich lizenziertes internationales Spielkasino“ gemacht. Dabei habe er verschwiegen, dass das Spielkasino zu diesem Zeitpunkt nicht eröffnet war und dass „um eine Erteilung der Spielbankkonzession im höchsten Grade gebangt werden“ musste (UA S. 7). Der Angeklagte habe auf „Wiederaustübung der Konzession“ klagen müssen und diesen Prozess bereits in zwei Instanzen verloren gehabt (UA S. 5). Er sei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass die Spielbankkonzession der eigentliche Anreiz und das notwendige Fundament des Unternehmens war, und habe bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, die Spielbank sei schon in Betrieb oder ihre Eröffnung stehe unmittelbar bevor (UA S. 36, 37). Auf der anderen Seite unterstellt das Landgericht zugunsten des Angeklagten als wahr, die Regierung in Tunis habe die Wiedereröffnung des Spielkasinos davon abhängig gemacht, dass der Angeklagte Devisen ins Land bringe. Sie habe dem Angeklagten zugesagt, auf die Steuerschulden (aus dem früheren Betrieb der Spielbank – UA S. 4) insgesamt zunächst zu verzichten, falls das Objekt „Cap Gammarth“, insbesondere die Spielbank wieder in Betrieb genommen werde (UA S. 16, 17).
Geht man davon aus, dann konnte der Angeklagte die Spielbank jederzeit wieder in Betrieb nehmen, wenn ausländische Geldgeber ausreichende Mittel zur Verfügung stellen würden. Dem vom Angeklagten geführten Prozess auf „Wiederaustübung der (staatlichen) Konzession“ kam dann keine besondere Bedeutung mehr zu. Hing die Wiedererteilung der Spielbankkonzession aber nicht vom Ausgang des genannten Prozesses ab, wenn der Angeklagte für sein Vorhaben ausländisches Kapital beschaffen konnte, so wird der Wahrheitsgehalt seiner Werbung mit Hinweis auf das „staatlich lizenzierte internationale Spielkasino“ im Wesentlichen davon bestimmt, ob dieses ausländische Kapital zur Verfügung stand.
Nach den weiteren Feststellungen und Wahrunterstellungen konnte der Angeklagte aber damit rechnen, dass die für die Fortführung des Hotels und des Spielkasinos erforderlichen ausländischen Gelder ohne weiteres eingehen würden. Das gesamte Objekt „Cap Gammarth“ hatte in den Jahren 1972/73 einen Verkehrswert von etwa 10 Millionen DM. Allein der Grundstückswert ist inzwischen auf etwa 50 Millionen DM gestiegen (UA S. 17). Der vom Angeklagten mit dem Vertrieb von Aktien und Schuldscheinen in der Bundesrepublik Deutschland betraute Unternehmensberater „garantierte“ ihm den Verkauf von Aktien und Darlehen im Werte von mindestens 10 Millionen DM (UA S. 6, 8, 15). Er behauptete z. B., ein niederländischer Anleger habe fest zugesagt, für 9,5 Millionen DM Aktien und Darlehen zu zeichnen (UA S. 12).
Nach allem kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs schon aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Frage, ob die Darlehen in zwei Fällen nicht unabhängig von den Prospektangaben hingegeben wurden, kann deshalb hier offen bleiben.
b) Auch die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Dem Angeklagten wird angelastet, er habe im Namen seiner nahezu vermögenslosen Firmen ██ und █████ versprochen, in die Firmen ████████ KG und ███ KG einzutreten und jeweils als Gegenleistung die anstehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Einmal im Besitz der Firmenvermögen oder nach Abschluss der wichtigsten Verträge habe er die Erfüllung seiner Verpflichtungen so lange hinausschieben wollen, bis er die Finanzierung sichergestellt hätte. Deshalb habe er nach Vertragsschluss durch „Mängelrügen“ Zeit gewinnen und gegebenenfalls auch Minderung erreichen wollen. Obgleich er nur Makler unbekannter Interessenten gewesen sei, der für jedes einzelne Projekt eine Genehmigung einholen musste, habe er im Namen seiner Firmen verbindliche vertragliche Verpflichtungen abgegeben und Garantieerklärungen ausgestellt. Dabei habe er nicht einmal gewusst, ob das jeweilige Projekt bei den unbekannten maßgeblichen Hintermännern Beifall finden werde. So habe er versucht, die Vermögenswerte der jeweiligen Firmen in die Hand zu bekommen, was ihm bei Offenlegung der wahren Verhältnisse nicht gelungen wäre (UA S. 20).
Die Annahme, der Angeklagte habe seine Geschäftspartner in betrügerischer Absicht schädigen wollen, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass der Angeklagte vertragliche Vereinbarungen getroffen oder angestrebt habe, nach denen er Vermögenswerte der Firmen [REDACTED] und [REDACTED] erlangen konnte, ohne Zug um Zug die von ihm versprochenen Gegenleistungen zu erbringen. Die insoweit schon unzureichenden Feststellungen sind zudem noch widersprüchlich:
So ist die Annahme, der Angeklagte habe im Namen seiner nahezu vermögenslosen Firmen █████ und ██ die Übernahme von Verbindlichkeiten zugesagt und seine Vertragspartner dadurch über den Wert der versprochenen Gegenleistung getäuscht, nicht zu vereinbaren mit Feststellungen, nach denen die [REDACTED] auf Grund ihrer Gesellschaftsstruktur und Statuten generell in der Lage war, Projekte wie ███ und ██ zu sanieren (UA S. 30); der Angeklagte in der fraglichen Zeit erfolgreich als internationaler Finanzmakler tätig war, über hinreichende Finanzierungsmöglichkeiten verfügte und andere rechtlich unbedenkliche Projekte mit größerem Finanzbedarf finanzierte (UA S. 33/34).
Widersprüchlich sind auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht belegen will, der Angeklagte habe zunächst die Firmenvermögen erlangen und dann durch (unberechtigte) „Mängelrügen“ die Erfüllung seiner Verpflichtungen hinausschieben wollen.
So stellt das Landgericht einerseits fest, im Falle [REDACTED] sei zu befürchten gewesen, dass der Angeklagte mit seinen Vertragsleistungen in Verzug gerate. Er habe für den 28. Februar 1977 versprochene Leistungen nicht erbracht, weshalb seine Vertragspartner am 1. März 1977 vom Vertrag zurückgetreten seien. Die von ihm versprochene Finanzierung sei deswegen gescheitert, weil der Angeklagte keine Bilanz der Vertriebsgesellschaft vorlegen konnte;
im Falle [REDACTED] habe er der Zeugin [REDACTED] Vertragsverletzungen vorgeworfen. Sie sei dann vom Vertrag zurückgetreten (UA S. 30).
Andererseits führt das Urteil aus, der Angeklagte habe die Verträge rückgängig gemacht, weil ihn seine Vertragspartner über den wahren Wert der zu übernehmenden Firmen getäuscht hätten. Die Eheleute ████ hätten auch die Erstellung der (für die Finanzierung notwendigen) Bilanz hinausgezögert und den Rücktritt vom Vertrag erklärt, um ohne Zahlung einer Vertragsstrafe von diesem loszukommen (UA S. 24);
im Falle [REDACTED] habe die Inhaberin der Firma ihm gegenüber (wahrheitswidrig) betont, ihre Firma sei „nur momentan in Schwierigkeiten geraten“. Tatsächlich habe sie aber alle Wertgegenstände und erhebliches Barvermögen auf ihren Ehemann übertragen gehabt. Der „good will“ der Firma sei so gut wie verloren gewesen. Der Sequester habe nach Prüfung der Unterlagen erklärt, die Eröffnung des Konkursverfahrens werde voraussichtlich mangels Masse abgelehnt.
Diese Feststellungen und Wahrunterstellungen stehen der Annahme, der Angeklagte habe nach Erlangung der Vermögenswerte der genannten Firmen durch (unberechtigte) „Mängelrügen“ Zeit gewinnen wollen, entgegen. Sie sind nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil – wie das Landgericht ausführt – auch ein Betrüger betrogen werden kann (UA S. 41). Da der Angeklagte in der fraglichen Zeit, wie das Landgericht als wahr unterstellt, andere rechtlich unbedenkliche Projekte mit sogar größerem Finanzbedarf finanziert hatte, liegt zudem die Möglichkeit nahe, dass die Durchführung der Verträge in den vorliegenden Fällen nicht daran scheiterte, dass der Angeklagte in betrügerischer Absicht Leistungen versprochen hatte, die er nicht erbringen konnte oder nicht erbringen wollte, sondern daran, dass seine Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht verhalten haben. Auch dies hatte das Landgericht erörtern müssen.
| Mösl | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |