Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 691/71
Datum
02.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn eingelegt. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil das Urteil bei der Einzel- und Gesamtstrafzumessung nicht die für die Bemessung entscheidenden Umstände darlegte und so eine rechtliche Nachprüfung verhinderte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil bei der Strafzumessung die Umstände angeben, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind; nicht alle denkbaren Umstände, wohl aber die entscheidenden sind darzulegen.

2

Die Urteilsbegründung muss so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung möglich ist.

3

Fehlen die Darlegungen zu den für die Einzelstrafen maßgeblichen Umständen, sind die Einzelstrafen aufzuheben; dies kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.

4

Formelhafte Angaben oder Würdigungen, die nicht der Strafzumessung angehören, genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO nicht und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 691/71

in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Kaufmann Richard, geboren am ███████ 1927 in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Gegen den Strafausspruch greifen die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und die Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Tatrichter braucht im Urteil bei der Strafzumessung nicht alle denkbaren, sondern nur die Umstände darzulegen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Begründung muss aber so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71 – und die dort zitierten Urteile des BGH). Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Die Strafkammer teilt bei der Einzelstrafzumessung in den Fällen II 3 und 7 keinerlei Erwägungen mit. In den Fällen II 2, 5, 6 und 8 beschränkt sie sich auf den (rechtlich mindestens zweifelhaften) Hinweis, der im Offenbarungseidverfahren geleistete Meineid sei nicht so strafwürdig wie ein Meineid sonst. Darüber hinaus gibt die Strafkammer (abgesehen von einer nicht in die Strafzumessung gehörenden Würdigung zum subjektiven Tatbestand des Meineids) lediglich an, es seien weiter keine Gründe erkennbar, die zu einer milden Beurteilung des Angeklagten führen könnten. Danach fehlt es an der Angabe der sich aus den jeweiligen Einzelstrafen für die Strafzumessung ergebenden entscheidenden Umstände, die zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten gewirkt haben. Eine rechtliche Nachprüfung der Einzelstrafausprüche ist deshalb nicht möglich. Die notwendige Aufhebung der Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen lässt auch die zur Bemessung der Gesamtstrafe allein mitgeteilte formelhafte Wendung (UA S. 25) die erforderliche Beurteilung nicht zu, ob die Strafkammer bei Bildung der Gesamtstrafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und ob sie insbesondere die Bedeutung des § 75 Abs. 1 S. 2 StGB erkannt hat."

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die zitierte Entscheidung wird demnächst in BGHSt 24, 257 veröffentlicht werden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaumgartenWillmsMeyer
MillerSchauenburg
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