Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis im Strafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/91
- Datum
- 06.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; bloße Beschreibungen des äußeren Zustands genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Entscheidungsunfähigkeit.
Fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verhandlungsunfähigkeit, die den Betroffenen für die einschlägige Frist praktisch handlungsunfähig machte, ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Äußerungen oder Schreiben des Betroffenen nach Fristablauf, die erkennen lassen, dass ihm Rechtsmittelfristen bewusst waren oder er keinen Anfechtungswillen hatte, sprechen gegen die Annahme eines entschuldigten Fristversäumnisses.
Eine nach Fristablauf eingelegte Revision ist ohne gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig; eine abweichende Bezeichnung der Eingabe (z. B. Einspruch, Berufung) ändert an der Unzulässigkeit nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 6/91 b.e94 Bonn
in der Strafsache gegen █, ohne festen Wohnsitz, Karl-Heinz █, geboren am ████████ 1942 in ██ ███████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Februar 1991 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 3. Oktober 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Gegen das am 5. September 1990 verkündete Urteil hat der Angeklagte erst mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 (Bl. 239 d. A.) und mithin verspätet Rechtsmittel eingelegt. Als Grund für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bringt er unter anderem vor, er habe ‚seit der Verhandlung ... wie in einem Dämmerzustand‘ gelebt.
Den Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wie er offensichtlich beantragt, kommt nicht in Betracht.
Nach dem Inhalt der Akten und des Urteils vom 5. September 1990 fehlt es an jeglichem Anhalt für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die ihn, noch dazu für mehrere Wochen, des Gefühls für Zeit und Raum vollständig beraubte und daran hinderte, seine Rechte wahrzunehmen; dass er der Strafkammer ‚deutlich vorgealtert und depraviert‘ erschien (UA S. 4; ferner S. 13 oben), ändert daran nichts. Namentlich spricht sein nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 StPO abgefasstes Schreiben an die Vorsitzende der Strafkammer vom 17. September 1990 (Bl. 220 d. A.) dafür, dass ihm die einzuhaltenden Rechtsmittelfristen bewusst waren; darüber hinaus hatte er zunächst offenbar gar nicht die Absicht, das ergangene Urteil anzufechten. In dem genannten Schreiben bittet er nämlich um einen Tag Sonderurlaub, um – wie es in dem Schreiben vom 17. September 1990 u.a. heißt – ‚meine gerechte Strafe ruhig entgegenzutreten‘. Mangels eines Anfechtungswillens war der Angeklagte schon nicht daran gehindert, die Wochenfrist einzuhalten (vgl. Maul in KK, StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 17). Davon abgesehen ist Fristversäumnis, sollte sie denn vorliegen, regelmäßig und so auch hier als verschuldet anzusehen.
Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist die verspätet eingelegte Revision, die der Angeklagte, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht (§ 300 StPO), teils als Einspruch, teils als Berufung bezeichnet hat, als unzulässig zu verwerfen."
Dem tritt der Senat bei.
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