Revision verworfen in Strafsache Zuhälterei; Frist, milderes Recht und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 690/74
- Datum
- 26.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die verspätete Überführung des Urteils zur Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 StPO a.F. begründet für sich allein keinen Revisionsgrund, auch nicht bei erheblicher Überschreitung der Ein-Wochen-Frist.
Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB das nach der Tat eingetretene, für den Angeklagten mildere Strafrecht zu beachten.
§ 181a StGB n.F. erfasst ausbeuterische Zuhälterei jedenfalls dann, wenn der Täter durch planmäßiges Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert.
Liegt zwar eine gesetzliche Milderung der Strafdrohung vor, ist die Revision nur insoweit begründet, als darzutun ist, dass unter Anwendung des neuen Rechts eine niedrigere Strafe hätte verhängt werden müssen; eine bloße theoretische Milderung genügt nicht.
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 2 StR 690/74 in der Strafsache gegen den Makler Rudolf K. (—) aus ████, geboren am 1933 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der gegen ihn in drei anderen Verfahren erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Zuhälterei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Vergeblich macht er geltend, das Urteil sei erst am 31. Oktober 1974 und damit nicht innerhalb der in § 275 StPO bestimmten Frist von fünf Wochen zur Geschäftsstelle gelangt. Diese Frist hat der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 bestimmt. Nach dessen Art. 9 Abs. 4 gilt die Neuregelung erst für Urteile, die später als einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind. Das vom Angeklagten angefochtene Urteil ist aber bereits am 28. März 1973 ergangen. Deshalb muss über die Rüge auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden werden. Nach diesem begründet die Tatsache, dass das Urteil erst nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1 StPO a. F. zu den Akten gebracht worden ist, für sich allein die Revision selbst dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten worden ist (BGHSt 21, 4).
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und für die versuchte Nötigung strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte diese Taten „letztlich offenbar deshalb beging, um zu verhindern, dass die menschlichen Bindungen, die zwischen ihm und der Zeugin Eule bestanden, zu Ende gingen“ (S. 11 UA). Hieraus folgt angesichts der von der Strafkammer hinsichtlich der Zuhälterei getroffenen Feststellungen nicht, dass diese Bindungen sein Streben nach Teilhabe an den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe der Zeugin überwogen haben. Vom Landgericht ist daher zu Recht der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB a. F. bejaht worden.
2. Gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 hat das Revisionsgericht eine nach der Tat eingetretene Milderung des Strafgesetzes zu beachten. Die Änderung, die § 181a StGB a. F. durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz erfahren hat, beeinflusst jedoch den Bestand des Urteils nicht.
a) Hinsichtlich des Tatbestandes erweist sich das neue Recht für den Angeklagten nicht als milder. Auch nach diesem hätte er sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht. Allerdings wird in § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. nicht mehr darauf abgestellt, dass der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Prostituierten seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bezieht, sondern darauf, dass er die Prostituierte ausbeutet. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter durch das planmäßige Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722). Eine derartige Beeinträchtigung lag hier vor. Sie ergibt sich aus der Feststellun-
g (S. 8 ff. UA), dass der Angeklagte der Zeugin von ihren Einnahmen, die täglich mehrere hundert DM – anfangs sogar 600,— bis 700,— DM – betrugen, lediglich den für die Miete, die an das Bordell zu zahlen war, sowie für Kleidung und den Friseur benötigten Teil beließ, im Übrigen aber die Aushändigung der Einkünfte an sich verlangte und sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendete. Zwar kamen sie der Zeugin auf diese Weise zum Teil wieder zugute, jedoch bei weitem nicht in dem Umfang, wie sie die Zeugin in die „gemeinsame Kasse“ erbringen mufte; denn die Einkünfte des Angeklagten waren wesentlich niedriger als ihre, zumal er jahrelang keiner Beschäftigung nachging und während der übrigen Zeit nur vorübergehend arbeitete. Hinzu kommt, dass er „in verschwenderischer Weise alles eingenommene Geld alsbald ausgab“ (S. 12 UA).
b) Da die Strafkammer das Vorliegen mildernder Unstände im Sinne des § 181a Abs. 2 StGB a. F. verneint hat, erweist sich zwar die Strafdrohung in § 181a Abs. 1 StGB n. F. als milder. Angesichts der Höhe der vom Landgericht für die Zuhälterei verhängten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten ist jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des neuen Rechts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Die Revision muss deshalb in vollem Umfang verworfen werden.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Buddenberg |