Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen Heimtücke-Verdachts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/99
Datum
16.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke nach einem tödlichen Beilangriff in einem dunklen Keller. Der BGH hält die rechtliche Bewertung des Landgerichts, Arg- und Wehrlosigkeit sowie ein Ausnutzen derselben verneint zu haben, für rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung wegen Totschlags und die Gesamtfreiheitsstrafe werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, insbesondere zur Klärung der Sichtverhältnisse, Waffenverdeckung und Wahrnehmbarkeit des Angriffs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

2

Ein vorausgegangener verbaler Streit oder eine feindselige Atmosphäre schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer den tätlichen Angriff nicht für möglich hielt und daher arglos blieb.

3

Maßgeblich für die Beurteilung von Arg- und Wehrlosigkeit ist die Lage beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; spätere Abwehrversuche stehen Heimtücke nicht entgegen, wenn der Angriff überraschend erfolgte.

4

Das Verbergen oder Einwickeln der Tatwaffe und schlechte Sichtverhältnisse können die Arg- und Wehrlosigkeit begründen und sind vom Tatrichter zu erörtern.

5

Die Verneinung eines Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit mit dem Hinweis auf Spontaneität ist unzulässig, wenn nicht die gesamten Tatumstände einschließlich der Schuldfähigkeit des Täters geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 8. September 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 68/99 vom 16. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. September 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wurde, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachrüge. Ungeachtet des weitergehenden Revisionsantrags ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels, dass die Nebenklägerin die Ansicht des Landgerichts angreift, der Angeklagte habe zur Tötung seines Opfers nicht dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt. Danach erstrebt die Nebenklägerin der Sache nach einen Schuldspruch wegen Mordes an ihrem Sohn. Das somit zulässige Rechtsmittel ist begründet, da die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke der rechtlichen Prüfung nicht standhält.

II

1. Der Angeklagte gewährte dem Tatopfer S. und dessen Freundin Unterkunft und Verpflegung, ärgerte sich aber u. a. darüber, dass sie sich nicht an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung beteiligten. Zwischen dem Angeklagten und S. kam es deshalb im Keller eines Abbruchhauses zu einer verbalen Auseinandersetzung. Dabei erklärte S., er werde dem Angeklagten kein Geld geben und fügte hinzu: „Wenn Dich das stört, gehen wir eben, wir finden eine andere Bleibe.“ Dieses Streitgespräch erboste den Angeklagten. Er fühlte sich ausgenutzt und in seinem Stolz verletzt. In ihm stieg eine Welle der Wut hoch. Der Angeklagte und S. standen sich in dem unbeleuchteten Keller gegenüber. Von außen drang nur soviel Licht ein, dass der Angeklagte die Silhouette des S. erkennen konnte. Der Angeklagte ergriff ein neben ihm liegendes Beil, das in einen Stoffbeutel eingewickelt war, und schlug S. damit achtmal wuchtig, gezielt und in schneller Folge auf den Kopf. S. schrie und versuchte, die ersten Schläge, für die der Angeklagte die stumpfe Seite des Beils benutzte, abzuwehren. Dabei wurde ihm der linke Zeigefinger gebrochen. S. brach infolge der Schläge zusammen. Der Angeklagte schlug nun mit der Schneide des Beils weiter wuchtig und gezielt auf den Scheitel des zusammengeknickten oder bereits am Boden liegenden S. ein, bis er nicht mehr schrie. S. starb wenige Minuten später an den erlittenen Schädel- und Gehirnverletzungen.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht die Arg- und Wehrlosigkeit des S. zur Tötung ausgenutzt. Er und S. hätten sich schon vor der tätlichen Auseinandersetzung in einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung gegenübergestanden. Von der Einlassung in der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren, S. habe sich beim Erheben des Beils vom Angeklagten abgewandt, sei der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgerückt. Auch das Verletzungsbild spreche dafür, dass der Angeklagte zunächst auf den gegenüberstehenden S. eingeschlagen habe. Gegen dessen Wehrlosigkeit spreche, dass S. versucht habe, die tödlichen Schläge abzuwehren. Bei der festgestellten Spontantat sei auch ein bewusstes Ausnutzen der Tatsituation unwahrscheinlich. Dafür, dass der Angeklagte S. in den Keller gelockt habe, um ihn dort zu töten, gebe es keine Anhaltspunkte.

2. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend berücksichtigen und das Landgericht ohne hinreichende Begründung ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers durch den Angeklagten verneint hat.

a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters versieht. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; 39, 353, 368; Senatsurteil NStZ-RR 1997, 168). Die Überraschung des Opfers entfällt, wenn es einen derartigen Angriff des Täters für möglich hält. Ein der Tat vorausgehender bloßer Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre schließen Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGHSt 33, 363; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Täter dem Opfer feindselig gegenübertritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16; Senatsurteil NStZ-RR 1997, 168). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NJW 1996, 471 m. w. N.).

b) Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht trägt diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung. Der Annahme von Arglosigkeit des S. steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte und S. schon vor der tätlichen Auseinandersetzung in einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung gegenübergestanden hatten. S. musste unter den gegebenen Umständen nicht befürchten, dass dieser Streit in gegen sein Leben gerichtete Tätlichkeiten einmünden könnte, zumal es bisher noch nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen war. Den Feststellungen des Tatrichters lässt sich auch nicht entnehmen, dass S. den plötzlichen und unerwarteten Angriff überhaupt wahrnehmen konnte. Vielmehr liegt das Gegenteil nahe: Zum einen war das als Tatwaffe verwendete Beil in einen Stoffbeutel eingewickelt und als solches und damit auch in seiner Gefahrlichkeit nicht erkennbar. Zudem legt das Landgericht nicht dar, dass S. bei den gegebenen Sichtverhältnissen in dem Keller überhaupt erkennen konnte, dass der Angeklagte einen lebensbedrohenden Angriff auf ihn verübte. Der Keller war unbeleuchtet. Aufgrund des von außen eindringenden Lichts konnte der Angeklagte lediglich die Silhouette des Tatopfers erkennen. Es ist davon auszugehen, dass die Sichtverhältnisse für S. nicht besser waren. Dass die mitgeführte Taschenlampe seine Sichtmöglichkeiten entscheidend verbessert haben könnte, ist nicht festgestellt. Das Landgericht hätte daher die sich aufdrängende Frage erörtern müssen, ob S. unter diesen Umständen überhaupt erkennen konnte, dass der Angeklagte zu einem Beil griff, um damit auf ihn einzuschlagen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts spricht nicht gegen die Wehrlosigkeit des S., dass dieser noch versuchte, die tödlichen Schläge abzuwehren. Belegt wird dieser Abwehrversuch durch den Bruch des linken Zeigefingers des Tatopfers. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass diese einzige festgestellte Abwehrverletzung durch den ersten oder einen der ersten Schläge verursacht wurde, entfiele damit nach den dargelegten Grundsätzen nicht das Merkmal der Wehrlosigkeit, weil der Angeklagte wegen der gegebenen Sichtverhältnisse dem überraschenden Angriff mit dem Beil hilflos ausgeliefert und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten entscheidend behindert war.

Auch ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei verneint. Hierfür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Der Angeklagte stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss und war uneingeschränkt schuldfähig. Dass ihm nicht bewusst gewesen sein könnte, dass sein Opfer im dunklen Keller seinem überraschenden Angriff schutzlos ausgeliefert war, liegt fern. Dies hätte das Landgericht daher nicht allein mit dem Hinweis auf eine Spontantat und ohne nähere Bewertung der gesamten Tatumstände einschließlich der intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten als „unwahrscheinlich“ ansehen dürfen.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.

JahnkeDetterRothfuß
NiemöllerBode
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