Revision: Änderung von zehn Betrugsfällen zu einer fortgesetzten Tat und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 689/88
- Datum
- 08.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichartigen, zeitlich überschnittener Handelnsweisen kann eine fortgesetzte Handlung angenommen werden, wenn der Täter seinen Vorsatz vor Beendigung der zuvor begonnenen Tatteile jeweils auf weitere ausdehnt.
Ein Gesamtvorsatz muss nicht bereits mit der ersten Einzeltat für alle künftigen Handlungen vorliegen; es genügt, dass der Täter den Vorsatz im Verlauf vor Beendigung der einzelnen Tatteile jeweils erweitert.
Ändert die revisionsgerichtliche Würdigung die rechtliche Einordnung der Taten (z. B. Tatmehrheit vs. fortgesetzte Handlung), so führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen.
Die sachliche Überprüfung auf eine Sachrüge durch das Revisionsgericht kann zur Änderung des Schuldspruchs führen, wenn aus der Tatsachenwürdigung Überschneidungen hervorgehen, die eine andere rechtliche Bewertung gebieten.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 20. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 689/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen R (__7), in der Bundesrepublik Wolfgang Franz Josef ██ 11946 Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juli 1988
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht des Betrugs in zehn Fällen, sondern in einem – fortgesetzt begangenen – Fall schuldig. Die gleichartigen Taten überschneiden sich in der Weise, dass die einzelnen betrügerischen Bestellungen vorgenommen wurden, ehe die Waren aus den jeweils vorangegangenen Bestellungen geliefert worden waren. In einigen Fällen ergeben sich solche Überschneidungen aus dem Urteil eindeutig, in den anderen liegen sie nahe und sind nicht auszuschließen. Nach den gesamten Umständen hat der Angeklagte damit den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zwar nicht bereits bei der ersten Bestellung für alle Einzelhandlungen gefasst, ihn aber vor Beendigung der zunächst begangenen Tatteile jeweils auf weitere ausgedehnt (BGHSt 19, 323; 26, 33; 23, 7).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Müller ist an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, weil er sich in Urlaub befindet.
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