Treffer
BGH Beschluss

Revision im BtM-Verfahren: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Ablehnung von Hilfsbeweisen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 689/81
Datum
02.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Das LG hatte einen Hilfsbeweisantrag zur Vernehmungsfähigkeit eines belastenden Zeugen und weitere wesentliche Umstände unzureichend berücksichtigt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, da die Beweiswürdigung mangelhaft und die Ablehnung des Beweises rechtsfehlerhaft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Arztes über die körperliche und psychische Verfassung eines belastenden Zeugen ist nicht wegen Bedeutungslosigkeit zurückzuweisen, wenn zeitnahe ärztliche Beobachtungen Rückschlüsse auf dessen Vernehmungsfähigkeit zur Tatzeit zulassen.

2

Die Beweiswürdigung im Strafverfahren muss sich mit den für die Überzeugungsbildung bedeutsamen Umständen auseinandersetzen und offensichtliche Widersprüche sowie naheliegende Alternativerklärungen erörtern.

3

Bei widersprüchlichen Aussagen eines Zeugen, insbesondere wenn dieser nach früherer Belastung später entlastet, hat das Gericht mögliche Motive für die spätere Entlastung und die Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit darzulegen.

4

Zur Feststellung einer bestimmten Tatmenge im Betäubungsmittelverfahren reicht die bloße Übernahme einer polizeilichen ‚Berechnung‘ nicht aus; das Gericht hat im Einzelnen anzugeben, auf welchen als erwiesen erachteten Tatsachen die Menge beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Restaurantbesitzer Falk Hermann ████ geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde Erfolg.

II. 1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des zuständigen Arztes des Haftkrankenhauses in KC, der den Zeugen KC — nach dessen Einlieferung behandelt haben soll, zu Unrecht zurückgewiesen. Der Arzt war zum Beweis dafür benannt worden, dass KC —, der den Angeklagten belastet hatte, starke Entzugserscheinungen gehabt habe, nicht vernehmungsfähig gewesen sei und *„auf Grund seines Zustandes, in dem er sich bei seiner Einlieferung befand, nicht in der Lage war, in den Nachmittagsstunden zuvor einer Vernehmung ordnungsgemäß zu folgen“*.

Die Strafkammer begründet die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages damit, dass *„der Zustand am folgenden Tage keine zuverlässigen Erkenntnisse über den Zustand zur Zeit der Vernehmung am Vortage zulässt“* (UA S. 13). Sie lehnt somit die Vernehmung des Arztes als sachverständigen Zeugen über den psychischen und physischen Zustand KC — wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen ab. Das ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht stützt seine Auffassung über die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Zeugen KC — während der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung auf Beobachtungen, die der Polizeiarzt einige Stunden vor der Vernehmung dieses Zeugen und die Verhörspersonen jeweils während und nach der Vernehmung gemacht haben. Die polizeiliche Vernehmung fand drei bis vier Stunden vor der richterlichen Vernehmung statt, nach welcher KC *„noch in der gleichen Nacht auf Anordnung des Haftrichters durch Einzeltransport in das Gefängnis-Krankenhaus nach KC — verbracht“* wurde (UA S. 6/7). Zwischen den Vernehmungen des Zeugen und seiner Aufnahme in das Gefängnis-Krankenhaus bestand somit ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ob die Aufnahme noch vor oder bereits nach Mitternacht (am folgenden Tage) erfolgte, ist dabei ohne Bedeutung.

Warum Beobachtungen eines Arztes über die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Zeugen KC — nur einige Stunden nach Beendigung der richterlichen Vernehmung keine Rückschlüsse auf dessen Zustand während der Vernehmungen zulassen sollen und deshalb bedeutungslos sind, ist nicht einzusehen, zumal das Gericht der Untersuchung durch den Polizeiarzt, die mehrere Stunden vor den Vernehmungen stattgefunden haben muss, offenbar Bedeutung zuerkennt.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht konnte die Verurteilung des Angeklagten lediglich auf die ersten Aussagen der damals stark heroinabhängigen Zeugen KC und Sch███████ stützen. Beide Zeugen haben die den Angeklagten belastenden Aussagen später widerrufen und behauptet, sie hätten bei den ersten polizeilichen und richterlichen Vernehmungen unter starken Entzugserscheinungen gelitten. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß KC bei diesen ersten Vernehmungen unter Entzugserscheinungen litt, kann deshalb für die Bewertung seiner Aussage und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist auch einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, da sie sich mit bedeutsamen Umständen nicht auseinandersetzt und sich aufdrängende Fragen nicht erörtert.

a) Die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugen KC und ███████ stammen aus dem Jahre 1975. Beide haben ihre Angaben alsbald widerrufen. KC hat in der Hauptverhandlung, die erst mehr als fünf Jahre später stattfand, den Angeklagten erneut entlastet, obwohl er selbst wegen der gleichen Tat rechtskräftig verurteilt worden war, während der Angeklagte nach Brasilien fliehen konnte und erst Ende 1980 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, das allein die erste den Angeklagten belastende Aussage KC — für richtig hält, erörtern müssen, was KC — veranlasst haben könnte, den Angeklagten nach so langer Zeit in der Hauptverhandlung erneut zu entlasten und sich damit der Gefahr einer Bestrafung wegen uneidlicher Falschaussage auszusetzen, wenn diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach.

b) Auch hatten die Polizeibeamten den Zeugen KC — bei der ersten Vernehmung *„nicht im Unklaren gelassen“, dass es „erfahrungsgemäß bei Gericht auf die Höhe der Strafe auswirke, wenn ein Drogenabhängiger bereit sei, den Lieferanten zu nennen“* (UA S. 14). Das Gericht hätte deshalb die Möglichkeit erörtern müssen, dass ███ nach dieser Aufklärung den Angeklagten unter Umständen deshalb als angeblichen Lieferanten bezeichnete, weil er einerseits eine Strafmilderung erreichen wollte, andererseits aber nicht willens oder nicht in der Lage war, den wirklichen Lieferanten zu nennen.

c) Die Zeugin Sch██████████ hat sich in der Hauptverhandlung geweigert, Angaben zur Sache zu machen. Das Gericht erklärt diese Weigerung der Zeugin damit, dass sie bei wahrheitsgemäßer Aussage den Angeklagten hatte belasten müssen, dies aber aus Furcht vor Repressalien nicht habe tun wollen. Hätte die Zeugin nämlich den Angeklagten bei ihren ersten Vernehmungen zu Unrecht belastet, dann hätte sie ihre spätere entlastende Aussage wiederholt (UA S. 10/11).

Auch hier hätte das Gericht den Umstand, dass seit der Tat etwa sechs Jahre vergangen sind und der Angeklagte sich seit 1976 in Brasilien aufgehalten hat, ausdrücklich in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Es hätte näher darlegen müssen, aus welchem Grunde die Zeugin ██████████ dennoch Anlass gehabt haben könnte, Repressionen des Angeklagten zu befürchten, zumal Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Aussageverhalten der Zeugin tatsächlich zu beeinflussen, nicht vorhanden sind.

d) Im Übrigen hätte das Landgericht hier die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, dass die Zeugin die Aussage deswegen verweigert haben kann, weil sie bereits zwei sich widersprechende Aussagen gemacht hatte und strafrechtliche Folgen befürchtete, wenn sie eine dieser Aussagen nun ausdrücklich als falsch bezeichnete.

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, dass die Zeugen KC — und Sch██████████ Heroin vom Angeklagten bezogen haben, dann müsste genauer als dies im angefochtenen Urteil geschieht, dargelegt werden, worauf das Gericht die Feststellungen über die Heroinmenge, mit der der Angeklagte Handel getrieben haben soll, stützt. Das Gericht darf dabei nicht einfach von einer „Berechnung“ der Polizeibeamten ausgehen (UA S. 14/15), ohne zumindest im Einzelnen darzulegen, auf welchen als erwiesen erachteten Tatsachen diese Berechnung beruht.

TheuneMeßNiemöller
MüllerZschockelt
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