Revision: Zuständigkeit der Jugendkammer bei fortgesetzter BtMG-Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 689/80
- Datum
- 26.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einem sachlich unzuständigen Gericht ergangen ist.
Bei fortgesetzten Taten, die sich über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus erstrecken, begründet die Jugendgerichtsbarkeit nach §§ 107, 108 Abs. 1 und 3, 33 JGG die sachliche Zuständigkeit für die gesamte Tat, wenn Teilakte in der Zeit der Jugend- oder Heranwachsendenstellung begangen wurden.
Die Versäumung, die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Prozess nicht zu rügen, steht der Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 4 StPO nicht entgegen, weil § 6a StPO im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit keine Anwendung findet.
Ist ein absoluter Revisionsgrund wegen sachlicher Unzuständigkeit gegeben, so ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das zuständige Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. Mai 1980
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 689/80
in der Strafsache gegen Hans-Christoph [REDACTED] aus St. [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist von einer großen Strafkammer des Landgerichts wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht wäre zuständig gewesen. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision u. a. wie folgt Stellung genommen:
„Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist gegeben. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache wäre nach den §§ 107, 108 Abs. 1 und 3, 33 JGG eine Jugendkammer sachlich zuständig gewesen. Bei Begehung der auf UA S. 7 u. 8 geschilderten Tathandlungen, die der Tatrichter als Teilakte der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung angesehen hat, war der Angeklagte – soweit die Tatzeit vor dem 26. November 1978 lag – Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Damit unterlag die Aburteilung der gesamten, über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus andauernden fortgesetzten Tat der Jugendgerichtsbarkeit (BGHSt. 8, [REDACTED]).
Dass der Angeklagte die Unzuständigkeit der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn, der nach dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. S. 18 des in Bd. II der Akten einliegenden Abdrucks) Jugendsachen nicht zugewiesen sind, nicht gerügt hat, steht der Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 4 StPO nicht entgegen, da im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit die Vorschrift des § 6a StPO keine Anwendung findet.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Miller | Niemöller |