Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 689/78
- Datum
- 27.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft das Tatgericht nach Aufhebung eines früheren Strafausspruchs einen neuen Strafausspruch, sind tatrichterliche Feststellungen zu den für die Strafzumessung erheblichen persönlichen Verhältnissen zu treffen.
Fehlen erforderliche Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen, liegt ein entscheidungserheblicher Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Ergänzung rechtfertigt.
Bereits getroffene Feststellungen verlieren mit der Aufhebung des Strafausspruchs ihre Bindungswirkung; sie dürfen nicht einfach vorausgesetzt werden, sondern müssen gegebenenfalls neu festgestellt werden.
Die Revision ist begründet, wenn das neue Urteil ohne die für die Rechtsanwendung und Strafzumessung notwendigen Feststellungen ergeht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 12. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 689/78 BESCHLUSS vom 27. Juli 1979 in der Strafsache gegen den ██████████████ Erwin ███████ aus ██████████, geboren am █████ in █████████ (Polen), wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das gegen den Angeklagten am 15. März 1977 ergangene Urteil des Landgerichts war vom Senat im Schuldspruch geändert und im gesamten Strafausspruch aufgehoben worden. Durch Urteil vom 12. Juli 1978 hat das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die in dem früheren Urteil verhängte erkannt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat wiederum Erfolg. Obwohl wegen der Aufhebung des Strafausspruchs die früheren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Bestand mehr hatten, sind in dem nunmehrigen tatrichterlichen Urteil keine neuen Feststellungen hierzu getroffen worden. Dieser Sachmangel (BGHSt 24, 274 ff. und BGH NJW 1976, 2220) zwingt zur Aufhebung des Urteils.
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