Rücktrittsfrage beim Totschlagsversuch unaufgeklärt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 689/74
- Datum
- 05.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven die weitere Ausführung der Tat aufgibt; in diesem Fall entfällt die Strafbarkeit des Versuchs.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Rücktrittsfrage, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eng miteinander verbundene Taten sind einheitlich zu entscheiden; die Aufhebung der Verurteilung wegen eines Tatbestands kann die Aufhebung weiterer, damit verflochtener Verurteilungen erforderlich machen.
Die Feststellung eines strafbefreienden Rücktritts kann den verbleibenden Tatbestand und damit die rechtliche Qualifikation und Strafzumessung der verbliebenen Taten verändern.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kassel, 29. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 689/74 in der Strafsache gegen den Gastwirt Stefan ████████ geboren am ███████ 1923 in █████████████████ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 29. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne Waffenschein und wegen fahrlässiger Körperverletzung – Verbrechen und Vergehen nach §§ 212, 43, 230, 73, 74 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffenG – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nachdem der Angeklagte einen Schuss auf seine Ehefrau abgegeben hatte, hat er von weiteren Schüssen Abstand genommen, „weil er im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit – bedingt durch einen Affektstau – handelte und nach der Entladung erkannte, was er angerichtet hatte“ (UA Bl. 17). Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Totschlagsversuch noch nicht beendet war und der Beschwerdeführer freiwillig von dem Versuch zurückgetreten ist. Insoweit könnte er dann nicht mehr bestraft werden (§ 46 StGB aF, § 24 StGB nF); es bliebe nur eine
vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe übrig. Da das Schwurgericht sich zur Frage des Rücktritts nicht geäußert hat, war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Das hat auch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge; denn die beiden Taten sind so eng miteinander verbunden, dass über sie nur einheitlich entschieden werden kann.
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