Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO) als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/94
- Datum
- 23.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, kann aber in der Sache abgewiesen werden, wenn die Revision von der Vorinstanz zu Recht als unzulässig verworfen wurde.
Eine Revision ist als unzulässig verworfen anzusehen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene formgerechte Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO vorgelegt wird.
Ein als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu wertendes Nachbringen der Begründung ist nur erfolgversprechend, sofern die versäumte Handlung nachgeholt und formgerecht erbracht wird; fehlt dies, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
Wird ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 68/94 vom 23. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1943 in ██
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:
„Das Landgericht Gera hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. September 1993 mit Beschluss vom 13. Dezember 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 345 StPO nicht formgerecht begründet worden war. Gegen diesen ihm am 27. Dezember 1993 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte in einem am 28. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenen Schreiben. Mit ihm begehrt er – wie auf Seite 2 (letzter Satz) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht – ‚eine Entscheidung durch das Revisionsgericht‘.
Der Antrag ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn das Rechtsmittel ist mangels formgerechter Begründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Auch dann, wenn man das Schreiben als Wiedereinsetzungsgesuch verstehen wollte, könnte das Begehren keinen Erfolg haben, und zwar schon deshalb, weil die versäumte Handlung – die Begründung der Revision – bis heute nicht formgerecht nachgeholt ist.“
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