Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung (Diebstahlversuch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/89
- Datum
- 17.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafschärfende Bewertung setzt eine tragfähige und durch Feststellungen gestützte Tatsachengrundlage voraus.
Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB darf nicht pauschal erfolgen; es sind die einzelstaatlichen Wertungselemente darzulegen und gegeneinander abzuwägen.
Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung wegen Versuchs sind in erster Linie die versuchsbezogenen Umstände und deren Gewicht zu berücksichtigen.
Fehlerhafte Darstellungen oder unzureichende Abwägungen im Strafausspruch führen zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe und betroffene Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 14. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 6/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Josef, geboren am ██ in █, wegen versuchten Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls hält rechtlicher Überprüfung stand; die Revision des Angeklagten hiergegen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch muss indessen aufgehoben werden.
Zum einen kann sich die strafschärfend herangezogene Bewertung, der Angeklagte habe zusammen mit dem Mittäter gezielt ein lohnendes Objekt ausgekundschaftet, auf keine ausreichende Tatsachengrundlage stützen; zum anderen ist es fehlerhaft, dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für seinen Tatbeitrag allein mit der pauschalen Begründung zu versagen, auf Grund der Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände komme eine solche Milderung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Erörterung der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs in erster Linie auf das Gewicht der versuchsbezogenen Umstände abzustellen. Schon aus diesem Grunde erfordert die Gesamtbetrachtung eine Darlegung und Abwägung der einzelnen Wertungselemente (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1 bis 4).
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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