Verwerfung der Revision nach Rücknahme durch Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/89
- Datum
- 10.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser vom Angeklagten ermächtigt wurde; eine solche Rücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und nicht durch den Angeklagten anfechtbar.
Wird eine Revision durch einen bevollmächtigten Verteidiger wirksam zurückgenommen, kann der Angeklagte dieselbe Revision nicht nach Ablauf der gesetzlichen Frist nochmals selbst wirksam einlegen; verspätete Einlegungen sind unzulässig (§ 341 Abs. 1 StPO).
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bemisst sich an den gesetzlichen Empfangs‑ und Eingangsfristen; eine zuvor fristgerecht eingelegte und dann wirksam zurückgenommene Revision wird durch eine nachträgliche, verspätete Einlegung nicht wiederbelebt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 68/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Nouhou in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren 1952 in ██ (Mali), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23. September 1988 – eingegangen am 27. September 1988 – eingelegte Revision gegen das am 20. September 1988 verkündete Urteil ist zwar form- und fristgerecht. Doch hat der Verteidiger dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1988 – eingegangen am 12. Oktober 1988 – zurückgenommen. Dazu war er vom Angeklagten ermächtigt worden. Die Rücknahmeerklärung konnte weder widerrufen noch angefochten werden. Die (als „Berufung“ bezeichnete) Revision, die der Angeklagte selbst mit seinem Schreiben vom 13. Oktober 1988 gegen das Urteil eingelegt hat, ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher unzulässig.
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