Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung psychiatrischer Gutachtengrundlagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 688/85
Datum
20.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags. Streitpunkt ist die unzureichende Darstellung und Bewertung eines psychiatrischen Gutachtens zur seelischen Abartigkeit, Affektbesetzung und Alkoholisierung und deren Bedeutung für verminderte Schuldfähigkeit. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Strafentscheidung zurück, da das Urteil nicht hinreichend erläutert, welche Bedeutung die schuldmindernden Faktoren im Einzelnen und insgesamt hatten; die Verneinung der Schuldunfähigkeit bleibt indes unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat in seinem Urteil die wesentlichen Grundlagen und die gedankliche Schlüssigkeit eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens soweit mitzuteilen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Nachvollziehbarkeit erforderlich ist.

2

Weicht der Tatrichter von der Bewertung des Sachverständigen ganz oder teilweise ab, so hat er die Gründe für die abweichende Würdigung und die ihr beigemessene Bedeutung für Schuld und Strafzumessung darzulegen.

3

Eine unzureichende Begründung der Bedeutung seelischer Abartigkeit, affektiver Belastung und Alkoholisierung kann den Strafausspruch beeinträchtigen und zur Aufhebung und Zurückverweisung der Strafzumessung führen, auch wenn der Schuldspruch selbst Bestand hat.

4

Bei Alkoholintoxikation und langdauernder Alkoholabhängigkeit ist zu prüfen, ob der Alkoholmissbrauch dem Täter in vollem Umfang vorwerfbar ist; nur bei zurechenbarem Übermaß des Konsums kann der Rauscheinfluss regelmäßig strafverschärfend gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 27. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 688/85 in der Strafsache gegen den Dachdeckergehilfen Karl-Heinz ███████████████ aus St. ███████████████, geboren am ███████ 1952 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten, nachdem der Senat ein früheres Urteil in dieser Sache aufgehoben hatte, wegen Totschlags erneut zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt nunmehr zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an einer seelischen Abartigkeit, die zwar nicht so schwer ist, dass sie zur Schuldunfähigkeit geführt haben könnte, deretwegen aber in Verbindung mit der „Affektbesetztheit der Tat“ und der Alkoholisierung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen ist. Das Landgericht hat Sachverständige gehört. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, welche Bedeutung nach Auffassung des Sachverständigen der seelischen Abartigkeit, der affektiven Belastung und der Alkoholisierung des Angeklagten im Einzelnen und insgesamt zukommt und in welchem Umfang insbesondere die Tat durch die genannten, regelmäßig schuldmindernden Faktoren geprägt wurde. Der Senat hatte in seiner früheren Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Grundlagen des Gutachtens und der Schlussfolgerungen des

Sachverständigen im Urteil wenigstens insoweit mitzuteilen sind, als das zum Verständnis des Gutachtens und der Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Das gilt umso mehr dann, wenn der Tatrichter der Bewertung des Sachverständigen insgesamt oder teilweise nicht folgen will.

Der genannte Fehler führt im vorliegenden Falle allerdings nicht zur erneuten Aufhebung des Schuldspruchs, denn nach der Gesamtheit der Urteilsgründe hat das Landgericht Schuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint. Er kann sich jedoch auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Das Landgericht sieht sich durch schwerwiegende Umstände in der Person und der Tat des Angeklagten dazu gezwungen, die Tat von ihrem Schuldgehalt her in den oberen Bereich der denkbaren Totschlagsfälle einzuordnen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt es insbesondere die grauenhafte Begehungsweise der Tat und bewertet es als straferschwerend, dass der Angeklagte, der bei der Tat alkoholisiert war, gewusst habe, dass er unter Alkoholeinfluss verstärkt zu aggressivem Verhalten neige. Sein Verhalten nach der Tat lasse außerdem auf eine nahezu unfassbare emotionale Unberührtheit schließen. Die Schwurgerichtskammer prüft hierbei nicht, ob die Art der Tatbegehung und das Nachtatverhalten ihre Ursache nicht gerade in einer schuldmindernden

seelischen Abartigkeit und affektiven Beeinträchtigung des Angeklagten hatten und ihm deshalb nicht straferschwerend angelastet werden durften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1985 – 2 StR 642/85 und 30. Oktober 1985 – 3 StR 387/85).

Selbst wenn die Tatbegehung nicht auf diese seelische Beeinträchtigung, sondern überwiegend auf alkoholbedingte Aggressionen des Angeklagten zurückzuführen sein sollte – was nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich erscheint –, so könnte das in diesem Zusammenhang nur dann von Bedeutung sein, wenn dem Angeklagten uneingeschränkt vorzuwerfen wäre, dass er im Übermaß Alkohol zu sich genommen hat, obwohl er wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Taten neigt, die mit den hier zu beurteilenden vergleichbar sind.

Es ist aber bereits fraglich, ob dem Angeklagten, der seit seiner Jugend dem Alkohol verfallen ist und deswegen bereits zweimal stationär in einer Landesklinik behandelt werden musste, der Alkoholmissbrauch als solcher angelastet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1985 – 2 StR 491/85). Mit der Begehung einer derartigen Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, musste der

lediglich zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestrafte Angeklagte jedenfalls nicht rechnen; selbst wenn er etwa zwei Wochen vor der Tat die später Getötete unter Alkoholeinfluss bereits körperlich misshandelt haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1985 – 3 StR 189/85).

MaierHerdegenTheune
MeyerNiemöller
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