Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen beim Haschisch-Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 688/84
- Datum
- 16.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln müssen die Feststellungen die konkret zugerechneten Handlungen, die Anzahl der Einzelakte und die jeweils inkriminierten Mengen hinreichend bestimmen.
Für die Tragfähigkeit des Urteils und die Prüfbarkeit der Strafzumessung ist ein sicher bestimmbarer Mindestschuldumfang erforderlich.
Zur Abgrenzung zwischen Erwerb zum Eigenverbrauch und Handeltreiben genügen allgemeine Hinweise in der Beweiswürdigung – etwa zu Telefonaten – nicht; es bedarf nachvollziehbarer Feststellungen, dass die Gespräche tatsächlichen Vertrieb bezweckten.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen in diesen Punkten unzulänglich, ist die betroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 688/84 in der Strafsache gegen Ndongo Matarr C. ██ aus K———>, geboren am [REDACTED] 1957 in N[REDACTED] (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Handeltreibens mit Haschisch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht stellt hierzu lediglich fest:
"Im November 1983 handelte der Angeklagte, ebenfalls auf Grund seines entsprechenden Gesamtvorsatzes, mit Haschisch. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich nicht um nicht geringe Mengen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte."
Diese Feststellungen sind so unbestimmt, da ungewiss ist, welche Handlungen dem Angeklagten angelastet werden, und der Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils zweifelhaft bleibt. Der für die Strafzumessung erforderliche Schuldumfang ist ebenfalls nicht zu erkennen. Selbst wenn man die Darstellung der Beweiswürdigung einbezieht, so bleibt unklar, was dem Angeklagten im Einzelnen vorgeworfen wird. Das Landgericht hätte darlegen müssen, in wie vielen Einzelakten und mit welchen Mengen der Angeklagte Handel getrieben hat. Es hätte jedenfalls einen sicheren Mindestschuldumfang angeben müssen. Dieser ergibt sich auch nicht aus der Schilderung der Telefongespräche des Angeklagten. Betrafen diese, wie das Landgericht annimmt, lediglich kleinere Rauschgiftmengen, dann bleibt die Frage offen, ob der Angeklagte in den Fällen, in denen er Gespräche über den Erwerb von Haschisch (oder Marihuana) führte, nicht lediglich Rauschgift zum Eigenverbrauch erwerben wollte.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch und damit die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe sind deshalb aufzuheben. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
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