Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 688/81
Datum
11.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Tötung als Tatbestandsmerkmal sowie die Zuschreibung 'kaltblütig' zugleich strafschärfend berücksichtigt und zugleich mögliche erhebliche Verminderungen der Hemmungsfähigkeit nicht hinreichend erläutert hat. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung als Tatbestandsmerkmal (§ 211 StGB) darf bei der Strafzumessung nicht nochmals als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; eine solche doppelte Gewichtung ist unzulässig.

2

Bezeichnungen wie "kaltblütig" sind strafzumessungsrelevante Werteinordnungen, die in den Urteilsgründen substantiiert zu begründen sind.

3

Liegen Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit vor, muss das Gericht darlegen, inwieweit diese Umstände die Zurechnung von "Handeln ohne erkennbare Hemmung" ausschließen oder einschränken.

4

Fehlen die erforderlichen Ausführungen zur Gewichtung dieser Umstände in den Urteilsgründen, liegt ein Mangel des Strafausspruchs vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

5

Eine Anordnung der Einziehung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, soweit ihre Voraussetzungen gesondert bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Frankfurt am Main, 31. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 688/81 vom 11. Dezember 1981 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Felipe ██ – ███████ aus FC, geboren am ███████ 1931 in BC (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Frankfurt am Main vom 31. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht wertet zum Nachteil des Beschwerdeführers, dass er „sich kaltblütig und ohne erkennbare Hemmungen über das Leben eines anderen hinwegsetzte“ (UA S. 39). Hiergegen bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.

Zum einen ist die Tötung eines Menschen schon Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB, darf also bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „kaltblütig und ohne erkennbare Hemmungen“ begangen, nicht ohne weiteres damit vereinbar, dass zur Zeit der Tat seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert war (UA S. 29, 33). War der Angeklagte nicht uneingeschränkt in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so kann ihm „Handeln ohne erkennbare Hemmung“ nur insoweit vorgeworfen werden, als er sich über tatsächlich vorhandene, bei einem Tötungsdelikt allerdings naheliegende Hemmungen hinweggesetzt hat. Hierzu hätte es hier näherer Ausführungen bedurft, die das Urteil indessen vermissen lässt. Unklar bleibt im Übrigen, was die Strafkammer unter „erkennbaren“ Hemmungen versteht.

Die hiernach vorliegenden Sachmängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt von dieser Aufhebung unberührt.

MeyerMossMaier
MüllerZschockelt
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