Revision: Schuldspruch als fortgesetzte Untreue geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 688/76
- Datum
- 26.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn der Täter bei wiederholten Taten in Kenntnis des verletzten Rechtsguts, dessen Trägers sowie von Ort, Zeit und ungefährer Art des Vorgehens handelt (Gesamtvorsatz).
Gesamtvorsatz erfordert nicht die Vorwegnahme aller Einzelheiten des späteren Verlaufs; genügt ist, dass der Täter den Grundcharakter des Vorhabens und die wesentlichen Tatparameter erkennt.
Zeitliche Nähe der Einzeltaten, Identität des geschädigten Vermögens und erhebliche Beträge sprechen für einen Fortsetzungszusammenhang.
Unwesentliche Variationen (z. B. Wechsel der Deckadresse, unterschiedliche Zeitabstände oder gelegentliche Rückzahlungen) schließen einen Gesamtvorsatz nicht aus.
Ist ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung zu einem anderen Sachverhalt führen könnte, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 688/76
URTEIL
in der Strafsache gegen den ███████████ Betriebswirt Jörg Friedrich R ████ aus ████, geboren ████████ 1940 in ██████, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Juli 1976 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der fortgesetzten Untreue schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Zu Unrecht hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang verneint.
Wie sich den Feststellungen zweifelsfrei entnehmen lässt, wollte der Angeklagte durch wiederholte Vornahme bestimmt gearteter Manipulationen zum Nachteil des Arbeitgebers seinen Lebensstandard erhöhen. Ein Gesamtvorsatz liegt vor, wenn das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rspr. z. B. BGHSt 1, 313, 315). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Gegenstand des rechtswidrigen Zugriffs war stets das Vermögen des Arbeitgebers. Zeitlicher Zusammenhang war vorhanden; denn die Einzeltaten wurden in kurzen Abständen bis zu zwei Monaten begangen, überschritten sich gelegentlich sogar. Da es sich jeweils um große bis sehr große Beträge handelte, konnte der Angeklagte die zahlreichen Veruntreuungen innerhalb so kurzer Zeiträume nur wagen, weil er mit der Vertrauensseligkeit seiner Firma rechnen konnte.
Unwesentlich für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist, ob beim Beginn der Tat abzusehen war, wie lange die Möglichkeit gleichartiger Zugriffe bestehen werde (BGHSt 26, 4, 7). Zum Vorhaben des Angeklagten gehörte es von vornherein, dass er sicherheitshalber gelegentlich die Deckadresse wechselte und nicht in gleichbleibenden Abständen die gleichen Summen hinterzog. Solche unwesentlichen Variationen können deshalb den Gesamtvorsatz nicht in Frage stellen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Angeklagte besonders günstige Gelegenheiten abzuwarten pflegte (BGH, Urteil vom 2. April 1968 – 1 StR 99/68 –). Der Annahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs entgegen, dass der Täter bei den in Betracht kommenden Einzelakten jeweils besondere Tatentschlüsse zu fassen hat (BGH aaO).
Schließlich spricht gegen Fortsetzungszusammenhang auch nicht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zur Abwendung eines aufkommenden Verdachts einmal einen größeren Betrag unter Falschbuchung zurückzahlte. Da er anschließend weitere Veruntreuungen beging, bedeutete die Rückzahlung ersichtlich nicht, dass er damit seine Verfehlungen beenden wollte.
Da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung einen anderen Sachverhalt ergeben könnte, hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
| Willms | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Schumacher | Meyer |