Leichtfertige falsche Anschuldigung bestätigt; Bekanntmachungsbefugnis (§165 StGB) nachzuholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 688/67
- Datum
- 31.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden; die sachlich-rechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und darf nicht durch Verweisung auf ein anderes Urteil ersetzt werden.
Für eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist Vorsatz in der Form der Absicht erforderlich; Absicht bedeutet den bestimmten Vorsatz, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortbestehen zu lassen.
Die Qualifikation als leichtfertige falsche Anschuldigung ist zulässig; die gewählte Schuldfeststellung muss im Urteilsspruch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden.
Der Ausspruch über die Befugnis der Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung gehört zum tatrichterlichen Urteil und ist nach §165 StGB zu treffen; lässt das Urteil diese Entscheidung aus, ist die Sache zur Nachholung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der erkennende Richter darf nicht die Anrechnung bereits verbliebener Strafhaft anordnen; eine derartige Anordnung ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 29. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 688/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann August ███████ aus ██ ███████, geboren ████████████████████ in ██ ███, Kreis ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen falscher Anschuldigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 29. Mai 1967 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt ist. Ferner entfällt der Ausspruch über die Anrechnung verbliebener Strafhaft.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache zur Nachholung des Ausspruchs über die Bekanntmachungsbefugnis an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung, für die sie auf sechs Monate Gefängnis erkannt hat, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus ihrem Urteil vom 10. August 1965 – nach Aufhebung der dort gebildeten Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus – zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat sie die im früheren Verfahren erlittene Untersuchungshaft, soweit dies damals angeordnet worden war, und die bereits verbliebene Strafhaft angerechnet. Ferner hat sie die in dem früheren Urteil angeordnete Einziehung von Tatwerkzeugen aufrechterhalten, es jedoch versehentlich unterlassen, gemäß § 165 StGB dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung öffentlich bekanntzumachen. Mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, erstreben der Angeklagte die Aufhebung des Urteils, die Staatsanwaltschaft nur die Nachholung des Ausspruchs über die Bekanntmachungsbefugnis.
I. Die Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer ebenso wie schon in dem früheren Verfahren die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe sich an den damals abgeurteilten schweren Diebstählen nur beteiligt, weil er von Mitgliedern verbrecherischer Vereinigungen (sog. Ringvereine) dazu gezwungen worden sei, um eine unwahre Schutzbehauptung handelte. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Strafkammer habe die Bekundungen der in dem früheren Verfahren als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten nicht ausreichend berücksichtigt, übersieht sie, dass sich die sachlich-rechtliche Nachprüfung eines Urteils auf dessen Inhalt zu beschränken hat. Aus diesem ergibt sich über solche Bekundungen nichts. Bei der Prüfung, ob die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten tragen, hat der Inhalt des früheren Urteils vom 10. August 1965, soweit die Strafkammer auf ihn lediglich verwiesen hat (UA. Bl. 2), außer Betracht zu bleiben; denn die Darstellung des Sachverhalts in einem Strafurteil darf nicht durch die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil ersetzt werden. Trotz dieser unzulässigen Verweisung bietet das angefochtene Urteil indessen eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in seinem Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz den Oberstaatsanwalt ████ zu Unrecht beschuldigt, einer politischen Ringgruppe, also einer politischen Verbrechervereinigung angehört und „wissentlich Handreichungen zu kriminellen Ringen gegeben“, d. h. mit Mitgliedern von Vereinigungen krimineller Verbrecher in Verbindung gestanden und sie vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt zu haben. Der Angeklagte habe ferner gegen mehrere andere Staatsanwälte, nämlich die übrigen für das damals gegen ihn anhängige Verfahren verantwortlichen Sachbearbeiter – gemeint sind die Staatsanwälte ██████, █████ sowie der Gerichtsassessor ████ –, den unzutreffenden Vorwurf erhoben, den Oberstaatsanwalt ████ hierbei unterstützt zu haben. Hiergegen ist aus Rechtsgründen ebensowenig etwas einzuwenden wie gegen die Würdigung dieser Beschuldigungen als Behauptungen tatsächlicher Art, die geeignet waren, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigten herbeizuführen. Auch die Annahme leichtfertiger Anschuldigung ist nicht zu beanstanden. Diese Schuldform hätte jedoch im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das hat der Senat nachgeholt.
Auf den ersten Blick nicht ganz klar sind die weiteren Ausführungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer sagt, der Angeklagte habe mit der Absendung des Schreibens in Kauf genommen, dass gegen die von ihm beschuldigten Personen ein Ermittlungs-, zumindest ein behördliches Verfahren eingeleitet werde. Wäre dies dahin zu verstehen, dass er insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so würde es an der für jede Verurteilung wegen falscher Anschuldigung erforderlichen Absicht fehlen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigten herbeizuführen (oder fortdauern zu lassen); denn „Absicht“ bedeutet hier den bestimmten Vorsatz, wobei allerdings Beweggrund des Handelns die Vorstellung eines anderen außergesetzlichen Erfolges gewesen sein kann (BGHSt 13, 219). Beweggrund des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen, den beschuldigten Staatsanwälten „die Bremsen anzulegen“, womit nach den weiteren Ausführungen auf Blatt 20 UA gemeint ist, dass er sie ausschalten wollte, und zwar deshalb, weil er meinte, das Verfahren gegen ihn werde dann infolge Ausdehnung auf die von ihm als Hintermänner bezeichneten Personen einen für ihn günstigeren Verlauf nehmen. Wie er sich diese Ausschaltung im Einzelnen vorstellte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Jedenfalls war das Mittel, durch das nach seiner Vorstellung dieses Ziel erreicht werden konnte, aber die Einleitung eines behördlichen Verfahrens. Ein solches Verfahren musste er daher unbedingt gewollt haben, und es kann für ihn im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang im Urteil erwähnten abschlägigen Bescheid des Generalstaatsanwalts nur ungewiss gewesen sein, ob es zu einem solchen Verfahren kommen werde.
Der Strafausspruch begegnet nur insofern Bedenken, als die Anrechnung der bereits verbliebenen Strafhaft angeordnet worden ist; denn dies ist nicht Aufgabe des erkennenden Richters (BGHSt 21, 186). Diese Anordnung muss daher entfallen.
II. Die in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Nach § 165 StGB hätte den Verletzten, also dem Oberstaatsanwalt ██, den Staatsanwälten ██████ und █████ sowie dem Gerichtsassessor ████, die Befugnis zugesprochen werden müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Zur Nachholung dieses Ausspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat den für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut selbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentlichung anordnen, insbesondere eine bestimmte Zeitung auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und der Senat hat keinen Anhalt, in welcher Weise die Strafkammer ihr Ermessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Diese Befugnis beschränkt sich auf die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis (RG JW 1937, 3301 Nr. 73; vgl. auch BGHSt 10, 306, 311).
| Kirchhof | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Baumgarten |