Revision verworfen: Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/85
- Datum
- 29.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann es genügen, aus dem äußeren Erscheinungsbild, glaubhaften Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten auf eine affektbedingte Enthemmung zu schließen, auch wenn die genaue Alkoholmenge nicht bestimmbar ist.
Äußerlich noch funktionierende Motorik oder zielgerichtetes Verhalten schließen eine erhebliche Hemmungsbeeinträchtigung nicht aus; alkoholgewohnte Täter können außenplanmäßig erscheinen, obwohl ihre Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Die Entscheidung über die Anwendung der Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB liegt im Ermessen des Tatrichters; das Alter des Opfers kann die Strafzumessung erschweren, ohne die Milderung zwingend auszuschließen, sofern keine Anhaltspunkte für bewusstes Herbeiführen des Affekts vorliegen.
Bei revisionsgerichtlicher Prüfung ist maßgeblich, dass die tatrichterliche Würdigung innerhalb vertretbarer Grenzen liegt; eine andere, möglicherweise überzeugendere Bewertung begründet keinen Rechtsfehler des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 68/85 in der Strafsache gegen Sami TC, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1956 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte hielt sich am 3. November 1983 gegen 21.30 Uhr im Lokal des „████“ bis ca. 22.00 Uhr auf. Dann wechselte er in die „█████“, wo der Zeuge YC als Kellner tätig war. Hier nahm er zwischen 22.00 und 23.35 Uhr Alkohol in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich. Später trank er in der Wohnung des Zeugen noch ein Glas Wein. Nachdem er diese verlassen hatte, beschloss er, in das Haus der 89-jährigen Frau SC einzusteigen und sich in den Besitz ihrer Ersparnisse zu bringen.
Er hob eine ca. 5 m lange Leiter aus der Halterung, lehnte sie an die Dachrinne des Hauses SC und stieg bis zum oberen Stockwerk hoch. Dort verschaffte er sich gewaltsam durch das Fenster Zugang in das Innere des Hauses. Zwischen ihm und Frau SC kam es dann zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf er ihr folgende Verletzungen zufügte:
- eine Platzwunde über dem linken Auge, - beidseitige Blutergüsse an den Lippen, - Rippenserienbrüche – links der 1. bis 8. Rippe, rechts der 4. bis 4., ferner der 6. Rippe –, - Blutergüsse an den Unterarmen und an den Beinen sowie - einen ca. 4 cm langen und ca. 1,5 cm tiefen Dammriss am Scheideneingang.
Schließlich würgte oder drosselte er sie mindestens drei Minuten lang. Frau SC starb infolge Erstickens. Entweder vor oder nach ihrer Tötung nahm der Angeklagte ihr Geld an sich.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es hat ihn wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision dagegen, dass die Schwurgerichtskammer nur auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat. Sie ist der Ansicht, schon die Voraussetzungen des § 21 StGB seien zu Unrecht angenommen worden. Zudem hätte selbst bei deren Vorliegen nicht von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht werden dürfen. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Durchgreifende Rechtsfehler enthalten die Urteilsausführungen zu § 21 StGB nicht. Das Landgericht hat aufzuklären versucht, wie viel Alkohol der Angeklagte in der „█████“ konsumiert hatte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht mehr feststellbar sei. Weiter hat die Schwurgerichtskammer geprüft, welche Folgerungen aus dem äußeren Erscheinungsbild, das der Angeklagte in der Tatnacht bot, zu ziehen sind.
Dabei hat sie die nach ihrer Überzeugung glaubhafte Aussage des Zeugen ███ zugrunde gelegt, der Angeklagte habe auf ihn einen „gut angeheiterten“ Eindruck gemacht, er habe etwas gelallt und sei in „aufgekratzter Stimmung“ gewesen, für betrunken habe er ihn jedoch nicht gehalten. Ferner hat der Tatrichter das Sachverständigengutachten mitberücksichtigt, in dem ausgeführt wird, nach dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei es naheliegend, dass er den Tötungsvorsatz spontan im Rahmen einer überschießenden Aggressivität infolge einer affektiven Reizung durch das Opfer gefasst habe. Eine derartige Reizung durch einen unerwarteten oder unerwartet heftigen Widerstand des Opfers hat die Schwurgerichtskammer nicht auszuschließen vermocht.
Angesichts dieses Beweisergebnisses ist ihre Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nicht auf einer durch theoretische Zweifel bedingten Überspannung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“. Unerheblich ist, ob eine andere Würdigung überzeugender wäre. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass sie sich noch in den Grenzen einer vertretbaren Wertung hält. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft bedeutet es keinen Widerspruch, dass die Schwurgerichtskammer die Bekundungen des Zeugen YC über das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten für glaubhaft erachtet, obwohl es eine zuverlässige Erinnerung des Zeugen an die genaue Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols verneint. Denkgesetzlich ist eine solche Differenzierung möglich, da die Verhaltensweise eines Menschen auffälliger und deshalb einprägsamer sein kann als die Anzahl der von ihm im Laufe eines eineinhalbstündigen Gaststättenbesuches getrunkenen Biere.
Zutreffend wird im Urteil ausgeführt, dass aus der funktionierenden Motorik des Angeklagten nicht schon auf dessen uneingeschränktes Hemmungsvermögen geschlossen werden kann. Gerade alkoholgewohnte Täter, zu denen nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte gehört, verhalten sich häufig im Rausch äußerlich planmäßig, zielstrebig und situationsangepasst, obwohl ihr Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1984, 795, 796).
2. Fehl gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des § 49 StGB. Sie zeigen keinen Rechtsfehler des Tatrichters auf.
Dieser hielt sich im Rahmen zulässigen Ermessens, wenn er das Alter des Opfers zwar bei der konkreten Strafzumessung erschwerend berücksichtigte, es aber nicht für so gewichtig erachtete, dass deshalb eine Strafmilderung nach jener Vorschrift versagt werden musste. In diesem Zusammenhang ist der erwähnte Affektzustand von Bedeutung. Dafür, dass sich der Angeklagte schon vorher bewusst war, er könne in eine derartige psychische Situation geraten, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.
Schließlich hat das Landgericht nicht übersehen, dass sich der Angeklagte auf Grund der von ihm in der Türkei begangenen Straftaten über die enthemmende Wirkung des Alkohols auf ihn im Klaren war. Trotz solcher Erfahrungen durfte sich das Landgericht auf den Standpunkt stellen, dass dieser Umstand allein noch nicht zur Versagung der Strafrahmenmilderung zwang. Denn nach seiner rechtlich nicht angreifbaren Wertung waren die früheren, meist politisch motivierten oder durch die Feindschaft zweier Familien bedingten Straftaten mit der Tötung von Frau SC nicht vergleichbar.
Dem Rechtsmittel muss danach ein Erfolg versagt werden.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |