Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zur Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 687/96
Datum
31.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision blieb insoweit ohne Erfolg. Das Urteil ist jedoch aufzuheben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob nach § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§246a StPO), zurückverwiesen; auch die Frage der Anwendung des § 31 BtMG ist erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeigen die Feststellungen einen Hang zu erheblichem Rauschmittelkonsum, muss das Tatgericht prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist.

2

Unterlässt das Urteil die Auseinandersetzung mit der Unterbringungsfrage nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 64 StGB sind gegebenenfalls ergänzende Feststellungen unter Hinzuziehung eines sachverständigen medizinischen Gutachtens (§ 246a Satz 1 StPO) erforderlich; können diese Feststellungen das Strafmaß beeinflussen, ist auch der Strafausspruch aufzuheben.

4

Bei der Prüfung des § 31 BtMG reicht die bloße Feststellung, eine Bezugsquelle sei polizeilich bekannt, nicht aus; es ist zu klären, ob die Ermittlungsbehörden erst durch Angaben des Angeklagten auf die Liefergeschäfte hingewiesen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 687/96 vom 31. Januar 1997 in der Strafsache gegen Hans Josef ███, geboren am █████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, im Strafausspruch, 1. soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Verfall eines Geldbetrags angeordnet sowie die sichergestellten Betäubungsmittel samt Zubehör eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es den Schuldspruch, die Verfallsanordnung und die Einziehung gilt; es ist insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen; ebenso ist auch der Strafausspruch aufzuheben.

1. Das Landgericht hat es unterlassen, die Frage zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist; in den Urteilsgründen setzt es sich hiermit nicht auseinander. Das hätte geschehen müssen, da die getroffenen Feststellungen dies erforderten.

Der Angeklagte konsumierte danach seit 1992 Kokain, und zwar zunächst ein- bis zweimal in der Woche. Später steigerte er seinen Konsum auf 1 bis 2 g Kokain pro Tag. Als er – nach Verbüßung von zwei Dritteln einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 – am 18. Januar 1995 aus der Strafhaft entlassen war, begann er schon im darauf folgenden Monat erneut mit dem Konsum von Kokain, der sich in der Folgezeit wiederum steigerte; in den letzten Wochen vor dem 22. November 1995, dem Tag seiner Inhaftierung in vorliegender Sache, rauchte er 3 bis 5 g Kokain täglich. Bereits kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung, also in etwa zeitgleich mit der Wiederaufnahme seines Kokainkonsums, hatte er wieder mit dem Vertrieb von Betäubungsmitteln begonnen, bevor er dann in der Zeit zwischen Juni und November 1995, mithin in der Phase ansteigenden Kokainkonsums, schließlich die verfahrensgegenständlichen (teils durch vorläufige Einstellung erledigten, teils abgeurteilten) Taten beging. Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sicher ergeben und die Annahme, dass die abgeurteilten Taten auf diesen Hang zurückgehen, zumindest nahelegen, war die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unerlässlich.

2. Der Strafausspruch ist ebenfalls mit den Feststellungen aufzuheben, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die für die Entscheidung über die Unterbringungsfrage notwendigen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 1 StPO) neu zu treffenden Feststellungen auch solche Erkenntnisse ergeben, die das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnten.

Im Übrigen wird die neu entscheidende Strafkammer die Frage einer Anwendung des § 31 BtMG erneut zu prüfen haben. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten als seine Bezugsquelle genannte marokkanische Hehler "███ in Geelen/Niederlande sei bereits polizeilich als solcher bekannt".

Diese Begründung genügt nicht; denn sie schließt nicht aus, dass die den abgeurteilten Taten entsprechenden Liefergeschäfte des marokkanischen Dealers des Angeklagten den Ermittlungsbehörden erst durch die Angaben [REDACTED] bekannt geworden sind.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneRothfuß