Rücknahme der Revision durch Verteidiger; Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 687/81
- Datum
- 13.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit der Rücknahme einer Revision beurteilt ausschließlich das Revisionsgericht; eine wirksame Rücknahme hindert die Verwerfung des Rechtsmittels durch die Vorinstanz.
Ein Verteidiger kann wirksam zur Rücknahme der Revision ermächtigt sein; eine ausdrückliche Ermächtigung des Wahlverteidigers begründet die Befugnis zur Rücknahme.
Fehlt ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ein Widerruf der Ermächtigung des Verteidigers ergibt, ist die erteilte Ermächtigung als fortbestehend zu behandeln.
Ist die Revision wirksam und unwiderruflich zurückgenommen, ist ein nachfolgender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Sabine Herta Heike ███ ██ geborene █████ aus K__, geboren █████████ 1956 in EC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1981 gemäß §§ 346 Abs. 2, 44, 46 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980 wird aufgehoben,
2. Es wird festgestellt, dass die Revision rechtswirksam zurückgenommen ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
3. Der Antrag der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die Angeklagte hat den Antrag gestellt, den Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und ihr gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"1. Für eine Entscheidung des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO war kein Raum, nachdem die Revision – was bei Erlass des Beschlusses vom 15. Oktober 1980 ersichtlich nicht bekannt war – bereits am 25. September 1980 zurückgenommen war.
Sie erlangt auch nachträglich nicht deshalb eine Berechtigung, weil die Angeklagte in Abrede stellt, ihren Verteidiger zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt zu haben. Da die Rücknahme der Revision deren Verwerfung hindert, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme aber ausschließlich dem Revisionsgericht obliegt (vgl. BGH, LM Nr. 4 zu § 349 StPO; BGH, Beschluss vom 6. Juni 1958 – 2 StR 246/58 – unter Hinweis auf RsprRGSt 8, 469), würde sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO verbieten.
2. Die Revision ist rechtswirksam zurückgenommen worden. Der Wahlverteidiger war zur Rücknahme ausdrücklich ermächtigt (Bl. 212 d.A.; vgl. RGSt 64, 164, 166; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1959 – 2 StR 563/58 –). Schon dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ist nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, diese Ermächtigung sei widerrufen (vgl. dazu BGHSt 10, 245) worden. Nach der Erklärung des damaligen Verteidigers lässt sich ein Widerruf der Ermächtigung sogar ausschließen.
3. Ist die Revision damit wirksam und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247) zurückgenommen, so erweist sich schon deshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, als unzulässig. Darauf, dass weder die versäumte Handlung nachgeholt wurde, noch das Fehlen eines eigenen Verschuldens der Angeklagten an der Säumnis hinreichend dargetan ist, kommt es danach nicht mehr an."
Dem schließt sich der Senat an.
Theune Maier Mosl z.Z. Schockelt
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