Einziehung asservierter Waffen bei Vollrausch aufgehoben, sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/78
- Datum
- 08.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände von dem Täter zur Begehung der verurteilten Straftat gebraucht oder bestimmungsgemäß vorgesehen waren.
Ist wegen Schuldunfähigkeit die dem Taterfolg zuzuordnende Straftat der Herbeiführungsakt (z. B. Vollrausch), sind Gegenstände einzuziehen nur, wenn sie für diesen Herbeiführungsakt gebraucht oder bestimmt waren.
Bei Verurteilung wegen eines bloß fahrlässigen Delikts rechtfertigt die Einziehung von Gegenständen, die nicht zur Begehung oder Ermöglichung dieses Fahrlässigkeitsdelikts dienten, keine Einziehung nach § 74 StGB.
Die Entscheidung über die Einziehung nach dem Waffenrecht (WaffG) bleibt von der Prüfung der Einziehung nach § 74 StGB unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 12. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 68/78
in der Strafsache gegen den Maschineneinrichter Julius ███ aus ██ ██ (DDR), geboren am █████████ 1930 in ██/DDR, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Oktober 1977 wird die Einziehung der unter den LdU-Nummern 3872/73 und 3152/73 asservierten Waffen mit Munition aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Einziehung der beschlagnahmten Waffen mit Munition nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:
„Die Einziehung der bei der Tat mitgeführten Waffen und Munition kann nicht bestehen bleiben. Straftat i. S. des § 74 StGB ist wegen der Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht die Körperverletzung mit Todesfolge, sondern der von dem Angeklagten herbeigeführte Vollrausch. Hierfür sind die Waffen und die Munition nicht gebraucht worden. Im Übrigen ist der Angeklagte nur wegen eines fahrlässigen Vergehens verurteilt worden (vgl. BGH 2 StR 105/76, Beschl. v. 22. April 1976).“
Dem tritt der Senat bei. Die Möglichkeit der Einziehung nach dem Waffengesetz bleibt unberührt.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
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