Weinbezeichnung: „nahegelegen“ i.S.d. § 6 Abs. 2 WeinG und Irreführung nach LebMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 686/68
- Datum
- 02.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines Lagenamens ist für Wein, der nicht aus der zugehörigen Gemarkung stammt, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG unzulässig und kann eine Irreführung i.S.d. § 4 Nr. 3 LebMG begründen.
Ein „Volksmundlagename“ setzt voraus, dass die Bezeichnung bei der Ortsbevölkerung allgemein bekannt und gebräuchlich ist; eine lediglich von einzelnen Erzeugern oder einem Teil der Bevölkerung verwendete Benennung genügt nicht.
Der Begriff „nahegelegen“ in § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich durch eine allgemein gültige räumliche Begrenzung zu konkretisieren; eine primär wirtschaftliche „Hinordnung“ der Orte ist hierfür ungeeignet.
„Nahegelegen“ kann im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG auf eine Entfernung von höchstens 15 km (Luftlinie, gemessen von Ortsmitte zu Ortsmitte) begrenzt werden.
Bei der Umbenennung von Wein ist – abgesehen von der Rückkehr zur wahren Herkunftsbezeichnung – nur eine einmalige Umbenennung zulässig; weitere Umbenennungen scheiden aus.
Ein in der Weinbranche erfahrener Vermittler ist bei Herkunfts- und Lagenangaben zu besonderer Sorgfalt und eigener Prüfung verpflichtet; unterlässt er dies trotz erkennbarer Zweifel, handelt er fahrlässig.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 25. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 686/68 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann und Weinkommissionär Jakob ████ in Wo█████, geboren am █████ in █████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 25. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist selbständiger Weinkommissionär. Er vermittelte der Firma ██████████ von Dezember 1964 bis Juli 1965 unter der Bezeichnung „1964er Ranschbacher Seligmacher verb.“ oder „1964er Ranschbacher Weißwein (Seligmacher) verb.“ 30 Partien Weißwein in einer Gesamtmenge von 635.564 Litern. Nur eine der Lieferungen, die von den Lieferanten ███ und ███ sämtlich als „1964er Ranschbacher Weißwein verb.“ bezeichnet worden waren, setzte sich aus Ranschbacher Weinen zusammen, die jedoch nicht aus der Lage „Seligmacher“ stammten. Die übrigen Partien bestanden aus Weinen der Oberhaardt und anderer Pfälzer Weinanbaugebiete. Im Mai 1965 vermittelte der Angeklagte der Firma ██████████ unter der Bezeichnung „1964er Ingelheimer Rotwein natur“ eine Lieferung von 8.506 Litern Rotwein, die sich aus 2.000 Litern „1964er Zornheimer Rotwein natur“ und 6.506 Litern „1964er Mommenheimer Rotwein natur“ zusammensetzte. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 31 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis und zu 31 Geldstrafen von je 200,– DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Dass der frühere Mitangeklagte ███ nur in dieser Eigenschaft und nicht auch noch als Zeuge vernommen wurde, nachdem das Verfahren gegen ihn abgetrennt worden war, ist nicht zu beanstanden. Da der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich davon abhängt, ob sich die Auskunftsperson als Mitangeklagter oder als Zeuge äußert (vgl. BGHSt 18, 238), durfte sich die Strafkammer mit der bereits durchgeführten Vernehmung ███s als Mitangeklagten begnügen.
2. Die Behauptung, die Zeugen █████ und ██ ██████ seien ohne Angabe von Gründen unvereidigt geblieben, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Danach hat die Strafkammer beschlossen, beide Zeugen unvereidigt zu lassen, und zwar ██████ gemäß § 61 Nr. 3 StPO, weil seine Aussage ohne wesentliche Bedeutung sei, ██ gemäß § 60 Nr. 3 StPO, weil er der Teilnahme an der Tat verdächtig sei.
3. Zur Klärung der Begriffe „Gattungslagename“ (besser: „Sammellagename“) und „Volksmundlagename“ einen Weinsachverständigen zuzuziehen, drängte sich der Strafkammer nicht auf. Auch die Frage, ob die Bezeichnung „Seligmacher“ hierunter fällt, konnte sie ohne Sachverständigen auf Grund der Aussage des Zeugen ███, des Bürgermeisters von ███ ████, entscheiden.
II. Sachbeschwerde:
1. Vermittlung von 30 Partien Weißwein unter der Bezeichnung „1964er Ranschbacher Seligmacher natur“ oder „1964er Ranschbacher Weißwein (Seligmacher) natur“.
Nach den Urteilsfeststellungen ist „Seligmacher“ der Name einer ausschließlich zur Gemarkung Ranschbach gehörenden Weinberglage. Diese umfasste seit 1967 die gesamte Weinanbaufläche der Gemeinde. Zur Tatzeit war die Gemarkung jedoch noch in drei Großgruppen aufgeteilt, wobei auf die Lage „Seligmacher“ 70 der Gesamtanbaufläche von etwa 70 ha entfielen. Für die nicht aus der Gemarkung Ranschbach stammenden Weine, d.h. für 29 Lieferungen, war demnach die Bezeichnung „Seligmacher“ schon deshalb unzulässig, weil die Lage nur einer Gemarkung angehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG). Eine weitere Lieferung von 22.200 Litern bestand zwar aus Ranschbacher Weinen, die jedoch, wie ausdrücklich festgestellt ist, nicht aus der Lage „Seligmacher“ stammten. Für sie hätte dieser Lagename daher nur verwendet werden dürfen, wenn es sich um einen auch für die anderen Ranschbacher Lagen üblichen „Volksmundlagenamen“ gehandelt hätte.
Zum Begriff des „Volksmundlagenamens“ gehört, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. November 1960 – I ZR 163/58 (NJW 1961, 1160) ausgesprochen hat, dass der Name bei der Ortsbevölkerung als volkstümliche Bezeichnung einer Weinanbaufläche allgemein bekannt und gebräuchlich ist und dass er auch in den Weinverkehr als Hinweis auf den Ort der Traubengewinnung Eingang gefunden hat. Von dieser Begriffsbestimmung, der jedenfalls in ihrem ersten Teil uneingeschränkt zuzustimmen ist (vgl. dazu Koch NJW 1961, 1160), ist auch die Strafkammer ausgegangen. Die von ihr auf Grund der Aussage des Zeugen ███ getroffene Feststellung, dass vor 1967 nicht allgemein, sondern nur von einzelnen Winzern und einem Teil der Bevölkerung jeder Ranschbacher Weißwein als „Seligmacher“ bezeichnet worden sei, schließt für die Tatzeit eine Entwicklung dieser Bezeichnung zum Volksmundlagenamen aus. Die gegenteilige Behauptung der Revision findet im Urteil keine Stütze.
Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte sei als erfahrener Weinkommissionär hinsichtlich der Umbenennung des Weines zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen und habe weitere Erkundigungen einziehen müssen. Hierbei durfte sie auch berücksichtigen, dass der Lieferant ███ nur „Ranschbacher Weißwein“ lieferte, obwohl er erklärt hatte, jeder Wein aus der Gemarkung Ranschbach könne als „Seligmacher“ bezeichnet werden. Das sprach dafür, dass der Wein nicht in Ranschbach gewachsen, sondern aus anderen – benachbarten oder nahegelegenen – Gemarkungen stammte und in „Ranschbacher“ umbenannt worden war (§ 6 Abs. 2 WeinG); denn sonst hätte für █████████ Anlass bestanden, auf die Lagebezeichnung „Seligmacher“ zu verzichten.
2. Lieferung von 8.506 Litern Rotwein als „1964er Ingelheimer Rotwein natur“.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG ist es gestattet, die Namen einzelner Gemarkungen zu benutzen, um gleichartige und gleichwertige Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkungen zu bezeichnen. Dass der vom Angeklagten vermittelte Rotwein dem „Ingelheimer“ gleichartig und gleichwertig war, was von der durchschnittlichen Art und Qualität des in demselben Jahr in Ingelheim erzeugten Weines abhängt, hat die Strafkammer trotz erheblicher Zweifel nicht ausschließen zu können geglaubt. Hiervon ist somit auszugehen. „Ingelheim“ durfte daher als Sammelgemarkungsname dann verwendet werden, wenn der Wein aus einer benachbarten oder nahegelegenen Gemarkung stammte. Die Lieferung setzte sich aus 2.000 Litern Zornheimer und 6.506 Litern Mommenheimer Rotwein zusammen und stellte somit einen Verschnitt dar, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG als „Mommenheimer Rotwein“ bezeichnet werden durfte. Die Strafkammer ist unter diesen Umständen zutreffend davon ausgegangen, dass eine Umbenennung in „Ingelheimer Rotwein“ nur statthaft gewesen wäre, wenn Ingelheim und Mommenheim als benachbarte oder nahegelegene Orte anzusehen waren. Allerdings finden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 2 Anwendung, so dass der Verschnitt möglicherweise auch als „Zornheimer Rotwein“ bezeichnet werden durfte. Indessen ist abgesehen von der Wiederbenennung mit der wahren Herkunftsbezeichnung – nur eine einmalige Umbenennung erlaubt, so dass diese Möglichkeit hier außer Betracht zu bleiben hat (vgl. RGSt 71, 87, 89). Die Gemarkungen von Ingelheim und Mommenheim sind nicht benachbart, denn sie grenzen nicht aneinander. Sie sind auch nicht „nahegelegen“.
Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Auch die in § 6 Abs. 2 Satz 3 WeinG angekündigten Anordnungen sind nicht ergangen. Der Begriff „nahegelegen“ ist daher von der Rechtsprechung festzulegen. Die Strafkammer ist der Meinung, dass die Gemarkungen von Ingelheim und Mommenheim deshalb nicht als nahegelegen angesehen werden könnten, weil die Entfernung zwischen den Ortsmitten in der Luftlinie mehr als 15 km, nämlich 18 km betrage. Sie kann sich für diese Ansicht auf Gepflogenheiten des Weinhandels berufen, die sich u.a. im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts in Trier vom 26. Juli 1939 sowie das sie bestätigende Urteil des Reichsgerichts in HRR 1941 Nr. 991 entwickelt und in mehreren späteren gerichtlichen Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. hierzu Heim, Das Weinblatt 1968 S. 56 und 70 f. sowie Koch, Die Umbenennung von Wein 1968 S. 27 f.). Dabei kann allerdings, wie Heim dargelegt hat, erst den späteren Entscheidungen mit Sicherheit entnommen werden, dass sie eine Entfernung von 15 km zwischen den Ortsmitten und nicht zwischen den Gemarkungsgrenzen als maßgebend ansehen. Zu dieser Auffassung, die auch von Zipfel (WeinG 1967 Rdnr. 41 zu § 6) vertreten wird, hat möglicherweise die amtliche Begründung zu dem später nicht in die Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1932 aufgenommenen Art. 7 (wiedergegeben u.a. bei Hieronimi, WeinG 1958 S. 236) beigetragen. Dort heißt es, dass es vertretbar erscheine, zwei Gemarkungen noch als nahegelegen anzusehen, wenn die kürzeste Entfernung von Gemarkungsgrenze zu Gemarkungsgrenze in der Luftlinie gemessen nicht mehr als 8 km betrage, was einer Entfernung von etwa 12 bis 14 km zwischen den Ortsmittelpunkten entspreche.
Demgegenüber neigt ein Teil des Schrifttums u.a. im Anschluss an ein Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24. Januar 1914 (wiedergegeben bei Koch S. 29 und bei Goldschmidt, WeinG 1930 S. 177) hinsichtlich der Entfernung zu einer großzügigeren Auffassung. Nach Goldschmidt (S. 176) können Orte im Umkreis von 15 bis 20 km, im Einzelfall sogar darüber hinaus, noch als nahegelegen angesehen sein. Auch Koch (aaO S. 34) hält Entfernungen bis zu 20 km bei der Entlehnung von Gemarkungsnamen gemessen von Ortsmitte bis Ortsmitte (vgl. Das Weinblatt 1969 S. 126) für möglich. Offenbar noch weitergehend will Hieronimi (aaO) als „nahegelegen“ sogar ansehen in der Rheinpfalz die Gebiete der Unter-, Mittel- und Oberhaardt und die Nordpfalz unter sich, an der Mosel, Saar und Ruwer die Obermosel bis zur Saarmündung, das Gebiet der Saar, der Ruwer, um Trier bis zur Mündung der Ruwer, die Mittel- und Untermosel. Dieser Auffassung neigt auch Heim (aaO) zu. Andere (so Zoeller, WeinG 1909 Anm. 4 a zu § 6; Günther/Marschner, WeinG 1910 S. 146 und Sinzheimer, WeinG 1933 Anm. 4 zu § 6) halten eine Festlegung nach Kilometern überhaupt nicht für angebracht (ebenso anscheinend Holtäfer/Nüse, WeinG 1952 Anm. 12 zu § 6 und Hepp, WeinG 1933 Anm. 12 zu § 6).
Diesen Meinungen liegt die Ansicht zugrunde, dass der Begriff „nahegelegen“ in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen sei und dass dieser Betrachtungsweise höchstens durch den Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG gewisse räumliche Grenzen gesetzt seien. Jedenfalls innerhalb dieser Grenzen komme es darauf an, ob im Einzelfall hinsichtlich des Weinbaus eine wirtschaftliche Hinordnung des Erzeugungsortes zu dem anderen Orte, dessen Name entlehnt werden soll, in der Weise bestehe, dass der eine als Nebenort, der andere als Hauptweinbauort erscheine (vgl. Koch aaO S. 25 und 33 sowie WeinG 1958 Anm. 13 zu § 6; Hieronimi aaO Anm. 11 zu § 6; Günther/Marschner aaO S. 146; Heim aaO S. 73; Landgericht Mainz aaO).
Der erkennende Senat kann sich dieser Betrachtungsweise nicht anschließen. Sie ist in der Praxis nur schwer zu verwirklichen und führt zu erheblichen Unsicherheiten. Weinwirtschaft und Behörden werden vor kaum zu überwindende Schwierigkeiten gestellt, da in vielen Fällen erst Nachforschungen angestellt werden müssten, ob in Bezug auf den Weinbau eine „wirtschaftliche Hinordnung“ des einen Ortes zum anderen besteht. Selbst wenn gewisse wirtschaftliche Beziehungen festgestellt würden, wäre noch nicht immer sicher, ob sie eine Namensentlehnung rechtfertigen könnten.
Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine klare, für die Praxis brauchbare Festlegung des Begriffes „nahegelegen“ geboten. Diese notwendige Klarheit kann nur durch eine allgemein gültige räumliche Begrenzung erzielt werden. Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Begrenzung vorzunehmen ist, lassen sich dem Sinn und Zweck der bereits im Weingesetz vom 7. April 1909 enthaltenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 entnehmen. Die Bestimmung sieht aus wirtschaftspolitischen Erwägungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit im Interesse der Winzer aus weniger bekannten Weinorten vor. Der in diesen Orten wachsende Wein soll u.a. nach einer benachbarten oder nahegelegenen Gemarkung benannt werden können und damit in der Absatzfähigkeit dem Wein dieser Gemarkung gleichgestellt werden (RGSt 71, 87, 88). Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung aber eng auszulegen, mag sie auch ursprünglich bezweckt haben, die bis dahin übliche fast willkürliche Benennung von Weinen einzuschränken (vgl. Koch, Die Umbenennung von Wein S. 14 f). Einen weiteren Anhalt bietet neben der wörtlichen Interpretation des Begriffes „nahegelegen“ die Zusammenstellung „benachbart oder nahegelegen“, die erkennen lässt, dass „nahegelegen“ eine gewisse Erweiterung des Begriffes „benachbart“ bedeuten soll, da andernfalls das Wort „benachbart“ entbehrlich wäre (vgl. die Amtl. Begründung zu dem nicht Gesetz gewordenen Art. 7 AVO bei Hieronimi aaO). Das schließt zunächst eine Einteilung nach bestimmten Gebieten aus, die sich überdies auch deshalb nicht empfiehlt, weil für die an der Grenze zweier Gebiete liegenden Gemarkungen noch eine besondere Regelung erforderlich wäre. Diese Fassung spricht vielmehr dafür, dass als „nahegelegen“ in der Regel keine Gemarkungen gelten sollen, die durch mehr als eine andere Gemarkung getrennt sind. Den Begriff in dieser Weise festzulegen, geht jedoch ebenfalls nicht an, da hiermit den Besonderheiten der einzelnen Fälle nicht genügend Rechnung getragen wäre. Die Entfernungen zwischen den jeweils in Betracht kommenden Gemarkungen waren nicht nur sehr unterschiedlich, sondern es wäre sogar möglich, dass von zwei Gemarkungen im Verhältnis zu einer dritten zwar noch die entferntere, nicht aber mehr die nähere als „nahegelegen“ anzusehen wäre.
Solchen unangemessenen Ergebnissen kann nur durch die Festsetzung einer bestimmten Entfernung begegnet werden. Diese Entfernung hat die Strafkammer mit Recht auf 15 km, gemessen in der Luftlinie von Ortsmitte bis Ortsmitte, begrenzt. Im Allgemeinen werden bei der gebotenen engen Auslegung des Begriffes sogar schon Gemarkungen, die einige Kilometer weniger voneinander entfernt sind, nicht mehr als „nahegelegen“ bezeichnet werden können.
Wenn der erkennende Senat sich gleichwohl der Auffassung der Strafkammer anschließt, so deshalb, weil bei der Festsetzung eines bestimmten Grenzwertes ein gewisser Sicherheitszuschlag geboten ist, damit für alle möglichen Fälle örtlicher Verschiedenheiten ein angemessenes Ergebnis gewährleistet ist. Im Übrigen hat die Ansicht, dass die Entfernung auf 15 km zu begrenzen sei, mehr und mehr in die Weinwirtschaft Eingang gefunden. Die mit der Weinkontrolle befassten Beamten und Behörden richten sich ebenfalls hiernach, ohne dass der Gesetzgeber sich zu einer anderen Regelung veranlasst gesehen hat. Auch aus diesem Grunde meint der Senat, es bei jenem Grenzwert belassen zu sollen.
Die Entfernung von 15 km ist indessen so groß, dass sie schon aus diesem Grunde – ebenfalls im Einklang mit den Gepflogenheiten der Praxis – nur von Ortsmitte zu Ortsmitte und nicht von Gemarkungsgrenze zu Gemarkungsgrenze gemessen werden kann. Diese Art der Messung, die in der Regel anhand jeder Karte nicht allzu großen Maßstabes ohne weiteres möglich ist, verdient im Übrigen nicht nur deswegen, weil in Wirklichkeit der Ortsname entlehnt wird, sondern auch wegen ihrer Einfachheit den Vorzug. Es bedarf weder genauer Feststellungen über die nächstgelegenen Gemarkungsgrenzen, noch können bei nicht geschlossenen Gemarkungen, von denen Splitter innerhalb anderer Gemarkungen liegen, Unklarheiten entstehen.
Alle diese Erwägungen beziehen sich jedoch, wie ausdrücklich hervorgehoben sei, nur auf die Benutzung von Gemarkungsnamen. Die Verwendung von Sammellagenamen könnte zumindest teilweise nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen sein. Weil es darauf hier nicht ankommt, bleibt ferner offen, ob etwa innerhalb des Umkreises von 15 km für eine Namensentlehnung nur die Hauptorte eines Weinbaugebietes in Betracht kommen und ob es unzulässig ist, einen Hauptweinbauort zu „überspringen“ (vgl. hierzu Koch aaO S. 22 und 33; Hieronimi aaO; Goldschmidt aaO S. 181 f; Zipfel aaO Rdnr. 35 zu § 6).
Die Strafkammer hat sonach mit Recht die Bezeichnung „Ingelheimer Rotwein“ als unzulässig und damit als irreführend im Sinne des § 4 Nr. 3 LebMG angesehen. Auch die innere Tatseite ist bedenkenfrei dargetan. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte zu einer eigenen Prüfung verpflichtet gewesen sei. Diese fahrlässig unterlassene Prüfung hätte ihm aber die Erkenntnis vermitteln müssen, dass der Rotwein nicht als „Ingelheimer“ bezeichnet werden durfte; denn nach den Urteilsfeststellungen waren ihm die Gepflogenheiten des Weinhandels hinsichtlich der Umbenennung von Weinen bekannt.
3. Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Dass die Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes anzuwenden sind, ergibt sich eindeutig aus § 31 WeinG. Der Hinweis der Revision auf Art. 103 Abs. 2 GG ist abwegig. Als Strafvorschrift erwähnt die Strafkammer zwar ausdrücklich nur § 11 Abs. 1 LebMG, jedoch besteht nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die mehrfache Betonung nur fahrlässigen Verhaltens, kein Zweifel, dass sie die Strafen der Vorschrift des § 11 Abs. 5 LebMG entnommen hat. Diese Bestimmung lässt im Übrigen eine Bestrafung in derselben Höhe zu wie Abs. 1. Die behauptete Überbetonung des Abschreckungsgedankens ist nicht erkennbar.
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