BGH: Vorfahrtsverletzung trotz Befahren gesperrter Straße; Schuldspruch ergänzt, Strafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 686/52
- Datum
- 06.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ begründet für sich genommen nicht zwingend die Fahruntüchtigkeit; maßgeblich ist die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall.
Der Tatrichter darf Feststellungen auch allein auf die Angaben des Angeklagten stützen, wenn diese glaubhaft sind und keine naheliegenden Beweismittel ohne Grund übergangen werden; ein Augenschein ist nicht stets erforderlich.
Ein Verstoß gegen ein Verbotsverkehrszeichen setzt fahrlässige Wahrnehmbarkeit und Beachtbarkeit voraus; eine unzweckmäßige, im Scheinwerferlicht nicht auffällige Anbringung kann den Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließen.
Die Vorfahrt auf einer bevorrechtigten Straße ist auch dann zu beachten, wenn der Wartepflichtige aus einer in seiner Fahrtrichtung gesperrten und von untergeordnetem Rang einmündenden Straße kommt.
Sind durch das Tatgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt worden, sind entsprechend mehrere selbständige Fälle der fahrlässigen Körperverletzung im Schuldspruch zu erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 11. Juni 1952
Rubrum
2 StR 686/52 ████ ███
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Hans Friedrich S ██████████ ████████, ███, geboren am ███████ ████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1953 in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juni 1952 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und mit drei Übertretungen nach § 13 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 27. Dezember 1951 gegen 1.30 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Mainz über den Plachsmart und durch die in dieser Richtung gesperrte Flachsmarktstraße auf die Kreuzung dieser Straße mit der Großen Bleiche zu, die Teil der Bundesstraße ist. Da er sich in dieser Gegend der Stadt nur wenig auskannte und zu schnell, nämlich mit 60 km in der Stunde fuhr, merkte er zu spät, dass er an der Kreuzung, die er noch etwa 200 m vor sich vermutete, bereits angelangt war. Infolgedessen stieß er in der Kreuzung mit einem von links kommenden Pkw (XC [REDACTED]) zusammen. Dieses Fahrzeug wurde von dem des Angeklagten erfasst und herumgeschleudert. Dabei prallte es mit einer auf der Großen Bleiche gerade aus entgegengesetzter Richtung kommenden E-Taxe zusammen. Drei ihrer Insassen wurden verletzt, darunter eine Frau so schwer, dass sie unmittelbar nach dem Unfall an ihren Verletzungen starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung im Sinne der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO“ anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 3.000,— DM verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil deshalb, weil die Strafkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten zugleich wegen Fahruntauglichkeit (§ 2 StVZO), wegen Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens (§ 3 StVO) und wegen Verletzung des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs. 1 StVO) zu verurteilen. Dies beruhe, meint die Revision, sowohl darauf, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wie darauf, dass es das sachliche Recht verkenne. Schließlich habe die Strafkammer es pflichtwidrig versäumt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hinreichend zu klären; sonst hätte sie gegen ihn, der über ein hohes Einkommen verfüge, „auf eine ganz andere Strafe erkannt“. Die Rügen der §§ 3 und 13 StVO seien verletzt, macht sich auch der Oberstaatsanwalt zu eigen.
Da ein Rechtsmittel auf die eine oder andere mehrerer unter sich rechtlich zusammentreffender Straftaten nicht wirksam beschränkt werden kann, ergreift die Revision das ganze Urteil. Zum Nachteil des Angeklagten enthält es keinen Rechtsfehler. Dagegen weist es einige Rechtsmängel zu seinen Gunsten auf.
Bedenkenfrei ist allerdings die Begründung, mit der die Strafkammer einen Verstoß des Angeklagten gegen §§ 2, 7 StVZO abgelehnt hat.
Der Alkoholgehalt in seinem Blut zur Zeit des Unfalls betrug, wie das Gericht auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Medizin für erwiesen hält, nicht mehr als 1,3 ‰. In Übereinstimmung mit einem Sachverständigen für technische Fragen ist das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er in der Kreuzung des von links kommenden Fahrzeugs ansichtig wurde und bremste, dabei auf keinen Fall „die Durchschnittsreaktionszeit eines verkehrstüchtigen Kraftfahrzeugführers überschritten habe“, ja wahrscheinlich noch rascher bremste, als dies ein Durchschnittsfahrer getan haben würde. Der auf diese Feststellungen sich gründende Schluss der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Zeit des Unfalls körperlich und geistig in der Lage gewesen, verkehrssicher zu fahren, hält sich im Rahmen einer fehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Meinung der Revision, ein Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ beeinträchtige in jedem Falle die Fähigkeit eines Kraftfahrzeugführers, sich sicher im Verkehr zu bewegen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden.
Die Staatsanwaltschaft glaubt, die Strafkammer hätte jedenfalls deshalb einen Mangel im Sinne des § 2 StVZO beim Angeklagten annehmen müssen, weil er sich zur Unfallzeit außerdem in einem Zustand erheblicher Nervosität befunden habe. Zwar stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe es bei der Unglücksfahrt sehr eilig gehabt, weil er seiner schwerkranken Frau auf schnellstem Weg ein dringend benötigtes Medikament bringen wollte. Dafür aber, dass er deswegen in einem seine Fähigkeit zu sicherem Fahren beeinträchtigenden Grad aufgeregt gewesen wäre, liefert das Urteil keinen Anhalt. Einer solchen Annahme widerspricht im Gegenteil die Feststellung über das rasche Reaktionsvermögen des Angeklagten. Deshalb durfte die Strafkammer, ohne ihre Aufklärungspflicht zu verletzen, davon absehen, noch zu prüfen, ob etwa das Zusammentreffen beider Umstände beim Angeklagten, nämlich sein Alkoholgehalt und die besondere Eilbedürftigkeit seiner Fahrt, eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 2 StVZO hätte zur Folge haben können.
Auch die Verneinung des Tatbestands des § 3 StVO ist rechtlich fehlerfrei.
Zwar war der letzte Teil der Flachsmarktstraße vor der Kreuzung mit der Großen Bleiche für Personenkraftwagen aus der Richtung, aus der der Angeklagte fuhr, gesperrt. Doch war, wie das Landgericht feststellt, das auf dieses Verbot hinweisende Verkehrsschild „so hoch und infolge eines Straßenknicks so unzweckmäßig angebracht, dass es dem Angeklagten im Scheinwerferlicht seines Wagens nicht auffallen musste, zumal die Straßenführung und die in der Straße verlegten Straßenbahnschienen eine solche Durchfahrtssperre nicht vermuten ließen“. Die Überzeugung der Strafkammer, es könne dem Angeklagten deshalb nicht der Vorwurf, fahrlässig das Verbotszeichen missachtet zu haben, gemacht werden, ist rechtlich unangreifbar. Sie lässt sich auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis bekämpfen, die Strafkammer berücksichtige dabei nicht, dass möglicherweise die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten der Grund dafür gewesen sei, dass er das Verkehrszeichen nicht beachtete. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit des Angeklagten die Fehler in der Anbringung des Verkehrsschildes ihn nicht ebenso ohne eigenes Verschulden daran gehindert hätten, es wahrzunehmen.
Die Revision beanstandet die Feststellungen der Strafkammer über den Standort des Verkehrszeichens, weil diese Feststellungen verfahrenswidrig zustandegekommen seien; die Strafkammer habe es nämlich „unterlassen, eigene Feststellungen über Anbringung und Höhe des Verbotschildes anzustellen“; sie unterstelle dies lediglich auf Grund der von ihr für glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten ohne eigene Kenntnis der Örtlichkeit und ohne entsprechende Zeugenaussagen. Indessen habe sie sich bei solcher Beweislage durch einen Augenschein von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überzeugen müssen.
Diese Angriffe scheitern schon daran, dass, wie das Urteil ergibt, die Strafkammer keineswegs das Vorbringen des Angeklagten über die Anbringung des Schildes als wahr nur unterstellt, sondern es auf Grund eigener Prüfung als Feststellung sich zu eigen macht. Ein Rechtsfehler liegt in solcher Beweiswürdigung nicht. Denn der Tatrichter ist durch keine Vorschrift gehindert, seine Feststellungen allein auf Grund der Angaben des Angeklagten zu treffen, wenn sie ihm glaubwürdig erscheinen und er keine weiteren Quellen der Wahrheitserforschung vorschnell außer Acht lässt. Übrigens ergibt das Urteil keinen Anhalt für die Annahme der Revision, die Strafkammer stütze ihre Überzeugung nur auf das Vorbringen des Angeklagten. Denn es erwähnt als Quellen seiner Feststellungen auch eidliche Bekundungen verschiedener Zeugen, darunter einiger Polizeibeamter. Bei diesem rechtlich fehlerfreien Beweisergebnis hatte die Strafkammer keinen Anlass zu einem Augenschein.
Dagegen hätte, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Angeklagte zugleich wegen Verletzung des § 13 Abs. 1 StVO verurteilt werden müssen.
Die Strafkammer gründet ihren Vorwurf, der Angeklagte habe fahrlässig den Zusammenstoß und seine Folgen verschuldet, darauf, dass er, obwohl mit der Örtlichkeit nicht genau vertraut, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fuhr und deshalb außerstande war, bei dem plötzlichen Auftauchen des vorfahrtberechtigten Pkw Krämers seinen Wagen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Derselbe Umstand, nämlich seine, insbesondere unter Berücksichtigung seiner ungenügenden Ortskenntnis übermäßig hohe Geschwindigkeit, führten aber, wie der Sachverhalt ergibt, auch zur Verletzung des Vorfahrtrechts Krämers.
Die Pflicht des Angeklagten zur Beachtung der Vorfahrt auf der Großen Bleiche kann nicht, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend machte, deshalb verneint werden, weil er aus einer Seitenstraße kam, die in seiner Richtung für den Verkehr gesperrt war. Denn die Vorfahrt auf einer im Sinne des § 13 StVO bevorrechtigten Straße muss der Verkehrsteilnehmer, der verbotenerweise in einer für den Verkehr gesperrten Straße fährt, jedenfalls dann beachten, wenn diese Straße, würde sie benutzt werden, nicht bevorrechtigt wäre. Dies aber trifft auf die Flachsmarktstraße zu. Sie war nämlich gegenüber der Großen Bleiche als einem Teil einer Bundesstraße von untergeordnetem Rang. Allerdings war in ihr, weil sie für den Verkehr zur Großen Bleiche hin gesperrt war, kein auf die Vorfahrt in dieser Straße hinweisendes Dreieckschild angebracht. Dessen hätte es aber auch dann nicht bedurft, wenn die Flachsmarktstraße für den Verkehr freigegeben gewesen wäre. Denn die Große Bleiche, in die sie mündete, war Bundesstraße, also auch ohne einen Hinweis in den Seitenstraßen bevorrechtigt (§ 13 Abs. 1 StVO).
Der Angeklagte kann sich gegen den Vorwurf, die Vorfahrt verletzt zu haben, auch nicht darauf berufen, er habe in die Große Bleiche nach rechts einbiegen, sie aber nicht kreuzen wollen. Es kann unentschieden bleiben, ob dann, wenn er dies getan hätte, ein Fall der Vorfahrt gegeben wäre oder nicht. Denn der Angeklagte hat jene Absicht nicht verwirklicht, sondern ist geradeaus in die Kreuzung gefahren.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben somit, dass der Angeklagte außer den Straftaten, deretwegen er bereits schuldig gesprochen ist, auch eine Übertretung nach § 13 StVO begangen hat.
Ebenso ist offensichtlich, dass er nicht nur wegen eines, sondern wegen zweier Vergehen der Körperverletzung schuldig gesprochen werden muss. Denn er hat die Körperverletzungen von zwei Personen fahrlässig verursacht.
Die unter 3 und 4 erörterten Mängel des Urteils hat der Senat im Schuldspruch selbst behoben. Den Strafausspruch, der durch diese Mängel zugunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann, wird die Strafkammer neu zu erlassen haben. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen durch die Fehler im Schuldspruch mit betroffen sein können, hat sie der Senat mit aufgehoben. Bei diesem Ergebnis braucht auf die – nach den bisherigen Feststellungen übrigens unbegründete – Rüge der Revision zum Strafmaß nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, das Revisionsvorbringen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit zu berücksichtigen.
| Justizangestellter | Dr. Sauer | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Werner | Dr. Ortlieb |