Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Rückfalls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 686/51
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines früheren Strafurteils in der Hauptverhandlung ist nach § 249 Satz 2 StPO zulässig; die Norm unterscheidet nicht nach Rechtskraft des früheren Urteils.
Im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Tatsachenwürdigungen auf Rechtsfehler zu prüfen; bloße Angriffe auf die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind nach § 337 StPO unzureichend, wenn kein Denkverstoß dargetan wird.
Die Voraussetzungen der erschwerenden Tatbestände des § 243 StGB sind durch hinreichend festgestellte tatsächliche Umstände zu tragen; die rechtliche Würdigung folgt daraus.
Für die Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB darf der Tatrichter frühere Verurteilungen und deren Feststellungen in die Prüfung einbeziehen; eine Bezugnahme auf frühere Urteile ist nicht von vornherein unzulässig.
Bei der Strafzumessung sind aus hartnäckigem Leugnen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulässig; daraus kann die Versagung mildernder Umstände gerechtfertigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm M. ███ aus ██ ███████, geboren am █████ 1912 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Verbrechen des schweren Diebstahls i. R. zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Die Rüge der Verletzung der §§ 249, 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht trotz des Widerspruchs des Verteidigers das gegen den Angeklagten am 9. Mai 1951 ergangene Urteil der Strafkammer Osnabrück auszugsweise zur Verlesung gebracht. Dabei ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Auch wenn diese Annahme zutreffend gewesen wäre, hätte das Urteil verlesen werden dürfen. § 249 Satz 2 StPO, der die Verlesung von früher ergangenen Strafurteilen vorsieht, unterscheidet nicht zwischen rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Das Reichsgericht (RGSt Bd. 8 S. 157) hat deshalb auch die Verlesung von nicht rechtskräftigen Strafurteilen für zulässig erklärt; an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Tatsächlich ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück, wie dem Senat dienstlich bekannt ist, bereits am 31. Juli 1951 durch Verwerfung der Revision des Angeklagten (2 StR 425/51) rechtskräftig geworden. Durfte das Urteil des Landgerichts Osnabrück verlesen werden, so ist durch den die Verlesung anordnenden Beschluss die Verteidigung nicht deshalb unzulässig beschränkt worden, weil sie, wie die Revision vorbringt, gehindert war, zu den diesem Urteil zugrunde liegenden Vorgängen alsbald Stellung zu nehmen. Es war der Verteidigung unbenommen, hiewegen die Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 265 Abs. 4 StPO) zum Zwecke der Erkundigung zu beantragen. Die Verlesung konnte auch der Feststellung der Vorbestrafungen des Angeklagten wegen Diebstahls dienen.
Die Angriffe der Revision gegen die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils können keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die bei ihm vorgefundenen, aus den Diebstählen stammenden Sachen „im Laufe der Zeit“ von einem Engländer namens Bob P. [REDACTED] geschenkt erhalten, für widerlegt erachtet. Was die Revision hiegegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO). Gegen die Denkgesetze verstößt die Beweisführung des Landgerichts nicht. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Denkverstoß darin, dass das Urteil nur die Einlassung des Angeklagten, er habe das Diebesgut von dem „Bob P. [REDACTED]“ erhalten, erörtert, und nicht auch die weitere Möglichkeit, dass die Sachen dem Angeklagten von einem Dritten, insbesondere dem Dieb oder einem Hehler übergeben worden sein könnten, ins Auge fasst. Es kann zwar im Einzelfall ein Rechtsmangel vorliegen, wenn der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwogen, die anderen jedoch ungeprüft gelassen hat. So liegt der Fall aber hier nicht. Der Angeklagte hat nicht einfach bestritten, der Dieb zu sein, sondern über die Herkunft der bei ihm sichergestellten Sachen eine ins einzelne gehende, nach der Überzeugung des Landgerichts bewusst falsche Gegendarstellung gegeben. Er ist bei seiner Darstellung trotz der für ihn ungünstigen Zeugenaussagen verblieben. Bei dieser Sachlage musste sich dem Landgericht die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Sachen von einem Dritten erhalten haben könnte, nicht denknotwendig aufdrängen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils enthält daher auch in dieser Richtung keinen Denkverstoß.
2.) a) Zu Unrecht bemängelt die Revision weiter, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls (§ 243 Ziff. 2, 3 und 7 StGB) durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen werde.
Das Urteil schildert zunächst im einzelnen, wie die beiden Diebstähle ausgeführt worden sind, und stellt dann, wenn auch erst bei der rechtlichen Würdigung, fest, dass der Angeklagte a) den Diebstahl bei dem Gastwirt Alfred K. [REDACTED] begangen hat, nachdem er die Haustür und die Küchentür mittels eines zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Türen nicht bestimmten Werkzeugs geöffnet hatte, und b) in der Nacht zum 11. März 1949 den Hotelbesitzer [REDACTED] bestohlen hat, nachdem er sich in das Hotel in diebischer Absicht eingeschlichen oder in ihm verborgen gehalten und im Innern des Gebäudes einen Küchenschrank und einen Schrank erbrochen hatte.
Damit sind die Erschwerungsgründe des § 243 Ziff. 2, 3 und 7 StGB hinreichend festgestellt.
b) Der Angeklagte ist auch zu Recht wegen schweren Diebstahls i. R. verurteilt worden. Das Landgericht hat das Vorhandensein der im § 244 StGB bezeichneten Rückfallvoraussetzungen selbständig geprüft und festgestellt. Es durfte seinen Feststellungen auch die tatsächlichen Angaben, die das Urteil des Landgerichts Osnabrück über die Vorbestrafungen des Angeklagten enthält, zugrunde legen; hierin liegt keine unzulässige Bezugnahme auf ein früheres Urteil.
Nach den Feststellungen sind alle Voraussetzungen des § 244 StGB erfüllt. Nicht rechtsirrtumsfrei ist allerdings die Ausführung des Landgerichts, dass die Rückfallvoraussetzungen auch dann vorlagen, wenn der Angeklagte die durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 1939 bestraften Diebstähle schon im Jahre 1935 vor dem Urteil vom 11. Juli 1935, durch das der Angeklagte ebenfalls wegen Diebstahls bestraft worden ist, verübt hätte; denn dann wären seit der Verbüßung der durch das Urteil vom 11. Juli 1935 verhängten Strafe (14. August 1937) und der Begehung der neuen Diebstähle (18. Januar 1949 und 11. März 1949) zehn Jahre verflossen (§ 245 StGB). Bei dieser Ausführung des Landgerichts handelt es sich jedoch nach dem Urteilszusammenhang um eine überflüssige Hilfserwägung, durch welche die zuvor getroffene Feststellung, dass die durch das Urteil vom 20. Januar 1939 bestraften Diebstähle im Februar 1938 begangen sind, nicht in Zweifel gezogen werden sollte. Danach durfte und musste das Landgericht davon ausgehen, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 11. Juli 1935, also nach dem 14. August 1937, erneut gestohlen hat. Die wegen dieser Diebstähle in dem Urteil vom 20. Januar 1939 ausgesprochene Strafe hat der Angeklagte erst am 4. Dezember 1942 verbüßt. Rückfallverjährung (§ 245 StGB) ist daher nicht eingetreten.
3.) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 244 Abs. 2 StGB) versagt hat, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe „nicht den Mut aufgebracht, sich offen zu seinen Taten zu bekennen“, so hat es damit nicht das Prozessverhalten des Angeklagten um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund verwertet, sondern aus dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt Bd. 1 S. 103, 105).
| Dr. Kirchner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |