Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil zu Mordvorwurf, Verjährung und Zurückverweisung wegen niedrigen Beweggrunds

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/65
Datum
19.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Erschießung mehrerer Zivilpersonen angeklagt; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen Totschlags und stellte weitere Verfahren wegen Verjährung ein. Der BGH nahm die Staatsanwaltschaftsrevision an, hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zugleich änderte er die Revision des Angeklagten insoweit, dass der Schuldspruch wegen Totschlags entfällt. Der Senat klärte Fragen zu Auslagenerstattung, Verjährung, niedrigen Beweggründen und Heimtücke.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neben der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses darf das Gericht keine abschließende Sachentscheidung treffen.

2

Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen (§ 467 StPO) richtet sich nach dem Beweisergebnis hinsichtlich der angeklagten schwereren Tat; eine Einstellung wegen Verjährung ist einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nicht ohne Weiteres gleichzustellen.

3

Ein "niedriger Beweggrund" im Sinne des Mordtatbestands ist nicht auf eigensüchtige, triebhafte Motive beschränkt; auch politisch motivierte, machtbegründete Handlungen können als besonders verwerflich und damit niedrig eingestuft werden.

4

Bei der Prüfung der Heimtücke kommt es darauf an, ob die Opfer zum Tatzeitpunkt arglos und wehrlos dem Angriff ausgeliefert waren; die letzte Momentanerkennung der Tötungsabsicht durch das Opfer ist dafür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 30. Juli 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich Gustav Adolf ██ aus ████, Gemeinde ████, geboren am ██ 1910 in ███, wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

der Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr ███████ ████ ████████████████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 30. Juli 1964 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen Totschlags entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; sie werden jedoch auf die Hälfte ermäßigt.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 30. Oktober 1941 ließ der Angeklagte bei Toropez als stellvertretender Trossführer einer Schwadron des SS-Kavallerieregiments 2 von Trossangehörigen wenigstens sechs angeblich partisanenverdächtige russische Frauen und einen vierzehn- bis fünfzehnjährigen Jungen erschießen.

Das Schwurgericht hat ihn des Totschlags in mindestens sieben Fällen schuldig gesprochen, gleichzeitig aber das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich gegen den Schuldspruch neben der Einstellung und gegen die Kostenentscheidung; den Antrag auf Freispruch in weiteren sechs im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Fällen der Tötung und die Rüge unrichtiger Besetzung des Schwurgerichts hat er fallen lassen.

I. Die Revision des Angeklagten.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass im Urteilstenor ein Schuldspruch enthalten ist. Neben der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses darf keine Sachentscheidung getroffen werden.

Hingegen ist die Entscheidung des Schwurgerichts nicht zu beanstanden, mit der es dem Angeklagten die Erstattung seiner notwendigen Auslagen versagt hat. Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 1957 – 2 StR 150/57 (Leitsatz in MDR 1957, 654) allgemein ausgeführt, dass derjenige, der wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen, einem Angeklagten gleichzustellen sei, dessen Unschuld das Verfahren ergeben habe. Dieser Auffassung ist der erkennende Senat für den Fall beigetreten, dass vor Eröffnung des Hauptverfahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war (BGHSt 13, 75, 79); er hat aber offen gelassen, ob das uneingeschränkt auch dann gelte, wenn die Verfolgung unter dem im Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war, dieser Gesichtspunkt erst auf Grund der Beweisaufnahme entfiel und die Tat nach einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber nicht mehr verfolgbar war.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht in Köln diese Frage ausdrücklich verneint und entschieden, dass hier die Einstellung wegen Verjährung dem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nicht gleichstehe, weil das Einstellungsurteil auf der Verneinung der schwereren Straftat mangels Beweises mitberuhe (vgl. NJW 1962, 505). Dieser Auffassung pflichtet der Senat bei. In diesem Fall sind die Verjährung und die Einstellung wegen der verbleibenden minder schweren Straftat ohne jeden Einfluss auf die Entscheidung über die Auslagenerstattung. Diese richtet sich ausschließlich nach dem Beweisergebnis hinsichtlich der angeklagten schwereren Straftat. Nur wenn insoweit die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist oder der begründete Tatverdacht verneint wird, ist § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO anzuwenden; andernfalls entscheidet das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Ausschaltung jeder Würdigung des Beweisergebnisses, die mit der undifferenzierten Gleichstellung des Einstellungsurteils mit dem Freispruch wegen erwiesener Unschuld verbunden wäre, würde zu ungerechten Ergebnissen führen, weil sie ohne Grund den Angeklagten begünstigt, gegen den immerhin – mag auch die Strafverfolgung verjährt sein – ein Schuldvorwurf bestehen geblieben ist.

Hiernach kann die Revision hinsichtlich der Auslagenerstattung keinen Erfolg haben. Gegen den Beschwerdeführer war das Verfahren wegen Mordes eröffnet worden. Das Schwurgericht hat zwar auf Grund der Hauptverhandlung schließlich nur Totschlag für erwiesen erachtet; die Urteilsgründe lassen aber keinen Zweifel, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts erheblicher Verdacht des Mordes weiterbesteht. Deshalb stand es in seinem Ermessen, ob es die Auslagenerstattung zubilligte. Einen Rechtsfehler lässt die Entscheidung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung des Senats stützt sich auf § 473 Satz 1 StPO.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht als Mörder verurteilt, weil es eine heimtückische Tötung verneint und von einer Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht überzeugt ist. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafverfolgung wegen Mordes ist schon nach den bisherigen Bestimmungen, auf die das Schwurgericht im Einzelnen zutreffend hinweist, unabhängig von dem Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I, 315) nicht verjährt. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Kommandeur der SS-Kavalleriebrigade ████ seinerzeit das Verfahren gegen den Angeklagten aus politischen Gründen niedergeschlagen hat. Die Verjährung hat danach bis zum Jahre 1945 geruht. Sie ist erstmalig am 13. September 1963 wirksam unterbrochen worden.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise den Erschießungsbefehl nicht aus niedrigen Beweggründen erteilt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Untersuchung über die Motive des Angeklagten und ihre Würdigung schließt mit dem Hinweis auf bestehende letzte Zweifel, ob sein Verhalten durch „hemmungslose triebhafte Eigensucht“ bestimmt gewesen sei. Danach ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht von einer zu engen Auffassung über das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes ausgegangen ist. Dieses Merkmal ist nicht beschränkt auf Fälle, in denen sich der Täter zur Tötung durch ungehemmte triebhafte Eigensucht hat bestimmen lassen. Sie wird freilich in der Regel ein besonders verwerfliches, auf tiefster sittlicher Stufe stehendes Motiv bilden (vgl. BGHSt 3, 133). Gerade ein politischer Beweggrund aber, der bei dem Angeklagten in Betracht kommt, braucht nicht unbedingt seinen Ursprung in eigensüchtigen Antrieben gehabt zu haben und kann trotzdem sittlich besonders verachtenswert sein. So hat der erkennende Senat die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigem Beweggrund gebilligt, weil der Angeklagte sich als Lagerleiter zum Herrn über Leben und Tod der Insassen jüdischer Zwangsarbeiter willkürlich aus diesem verwerflichen Machtbewusstsein getötet hatte (Urteil vom 27. März 1956 – 2 StR 455/55).

Das Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Die zahlreichen und gewichtigen Gründe, die das Schwurgericht für ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen angeführt hat, werden erneut zu prüfen und zu würdigen sein. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Angeklagten, er habe die Frauen für verdächtig gehalten, Partisanenhelferinnen zu sein, und sie deshalb erschießen lassen, nach beiden Richtungen nicht ungeprüft als unwiderlegt hingenommen werden dürfen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts existierte kein Befehl über die Tötung partisanenverdächtiger Frauen. Im Gegenteil war in der Schwadron ein Befehl bekannt gegeben worden, wonach verdächtige Frauen festzunehmen und der nächsten Dienststelle zu übergeben seien. Die Angehörigen der Schwadron waren über die Tat des Angeklagten empört. Der Regimentskommandeur hatte Erhebungen über die Erschießung anstellen lassen, die auf Befehl des Ia der Brigade durch weitere Zeugenvernehmungen ergänzt wurden. Er tat daraufhin gegen den Angeklagten einen Tatbericht wegen Mordes einreichen, weil dieser durch seine Tat die Manneszucht aufs schwerste gefährdet habe.

Alle diese Umstände wird das Schwurgericht bei der Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zu berücksichtigen haben.

Schließlich wird erneut die Frage zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch heimtückisch gehandelt hat, als er die Frauen erschießen ließ. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass die Frauen und der Junge sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, somit arglos und wehrlos waren, als sie auf die Fahrzeugkolonne zukamen und stehen blieben, während sich der Angeklagte nach hinten begab, den Erschießungsbefehl erteilte und das Erschießungskommando zusammenstellte. Es meint aber, die Opfer seien nicht mehr arglos gewesen in dem Augenblick, in dem die Beifahrer ihre Gewehre zur Hand genommen, durchgeladen hätten und auf sie zugekommen seien. Jetzt hätten sie den bevorstehenden Angriff erkannt, die Möglichkeit zur Flucht noch gehabt, sich auch zu Boden fallen lassen und tot stellen können.

Diese Ausführungen gehen fehl. Wie der Bundesgerichtshof in mehreren, allerdings nicht veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 22. April 1955 – 5 StR 35/55 und vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60), kommt es nicht darauf an, ob das Opfer im letzten Augenblick die Tötungsabsicht des Täters erkennt, wenn es nur jetzt noch wehrlos ist. Hier war für die Frauen nach den örtlichen Umständen jede Flucht offenbar sinnlos; sie blieben wehrlos den Schüssen der SS-Leute preisgegeben. In der neuen Hauptverhandlung wird aber vor allem zu prüfen sein, ob sich die Frauen arglos gerade in den Schutz des Angeklagten begeben hatten, wie die Ausführungen des Urteils (UA Seite 48) immerhin nahelegen. Möglicherweise hat der Angeklagte dies auch erkannt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
BGH-Urteil zu Mordvorwurf, Verjährung und Zurückverweisung wegen niedrigen Beweggrunds — Themis