BGH: Aufgabe des Gewahrsams durch Verlassen des Pkw — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/63
- Datum
- 04.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen.
Die Aufgabe des Gewahrsams kann bereits durch das Verlassen eines Fahrzeugs und damit zum Ausdruck gebrachte Verhaltensweise erfolgen; es bedarf nicht einer gesonderten Kundgabe gegenüber Dritten.
Tragen die Feststellungen nicht die für den Straftatbestand wesentlichen tatsächlichen Elemente (insbesondere Gewahrsam), kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Ist weitere Feststellungserhebung zur tatsächlichen Gewahrsamslage aussichtslos, ist zugunsten des Angeklagten von einer bereits erfolgten Gewahrsamsaufgabe auszugehen; zugleich ist die subjektive Zueignungsabsicht zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Otto Hans ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1928 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Sachbeschwerde begründet ist.
Die Strafkammer hält auf Grund der Einlassung des Angeklagten folgenden Sachverhalt für gegeben:
Der Angeklagte wurde Ende März 1962 in einer Gastwirtschaft in Frankfurt/Main-Sachsenhausen mit zwei Männern bekannt, die sich als Vertreter für Elektro- und Haushaltsgeräte ausgaben. Auf deren Einladung fuhr er mit ihnen in einem Kraftwagen, den einer der Unbekannten ordnungsgemäß aufschloss und in Betrieb setzte, zu einer Gaststätte in der Innenstadt. Die beiden Männer lernten dort ein Mädchen kennen; um dessen Freundin zu holen, fuhren sie mit dem Mädchen und dem Angeklagten in eine Straße in der Nähe des Opernhauses. Dort entfernten sie sich mit dem Mädchen, wobei sie den Zündschlüssel des Wagens stecken und den Motor weiterlaufen ließen. Der Angeklagte blieb in dem Wagen zurück.
Als nach etwa 1 ½ Stunden die beiden Männer nicht zurückgekehrt waren, fuhr er mit dem Wagen fort. Er benutzte ihn bis zu seiner Festnahme im April 1962. Das Fahrzeug war in Essen gestohlen worden.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, indem er das Fahrzeug den beiden Unbekannten, die er für die Eigentümer hielt, in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen habe. Sie ist der Ansicht, dass diese Unbekannten an dem Wagen, als der Angeklagte mit ihm wegfuhr, noch Gewahrsam gehabt hätten, weil für eine Absicht, den Gewahrsam aufzugeben, kein Anhaltspunkt bestehe. Das Urteil sagt dann wörtlich: Dazu wäre eine erkennbare tatsächliche Handlung erforderlich gewesen, die einen solchen Willen zum Ausdruck brachte; das längere Ausbleiben der beiden Unbekannten genügte nicht.
Diese Ansicht der Strafkammer trifft nicht zu. Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Die beiden Männer konnten daher ihren Gewahrsam dadurch aufgeben, dass sie übereinstimmten, die Herrschaft über den Wagen nicht mehr auszuüben. Schon durch das Verlassen des Wagens konnte dieser Wille in Erscheinung treten. Einer entsprechenden Kundgabe an den Angeklagten bedurfte es dazu nicht.
Die bisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung wegen Diebstahls nicht. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass hinsichtlich der Gewahrsamsfrage weitere Aufklärung möglich ist. Alsdann muss aber zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass die unbekannten Männer im Zeitpunkt der Zueignung durch den Angeklagten den Gewahrsam bereits aufgegeben hatten. Im Übrigen ist eine abschließende Beurteilung erst möglich, wenn auch die innere Tatseite geklärt ist, also feststeht, welche Vorstellungen über den Gewahrsam der Angeklagte bei der Zueignung hatte.
| Scharpenseel | Baldus | Mayr | |||
| Dotterweich | Meyer |