Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei Unzucht (§174) wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/60
Datum
28.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und mehrfacher Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der BGH nimmt die Sachrüge zum Teil an und hebt das Urteil auf, weil notwendige Feststellungen zum Umfang der Taten, zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens und zum Vorliegen eines Erziehungsverhältnisses (§174 Nr.1 StGB) fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Zahl strafbarer Handlungen in einem Zeitraum nicht exakt ermittelt werden, darf das Gericht dem Beschuldigten nur die als erwiesen angesehene Anzahl zur Last legen; notfalls ist eine Mindestanzahl durch Schätzung zu ermitteln und die Möglichkeit geringerer Fallzahlen auszuschließen.

2

Zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens sind Anzeichen der Fortsetzung erforderlich; räumlich-zeitliche Nähe der Taten allein genügt nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB muss das Gericht konkret feststellen, dass ein Verhältnis des Anvertrautseins oder ein Erziehungsverhältnis bestand; Ehe oder bloßes Zusammenleben begründen dieses Verhältnis nicht automatisch.

4

Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Zuordnungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen, wobei der Angeklagte Gelegenheit zu Beweisanträgen erhält.

Vorinstanzen

Landgericht, 28. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Terrazzoleger Karl ████, geboren am ██ ███ ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen einer weiteren selbständigen Straftat mit einer Abhängigen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlich-rechtliche Fehler.

Die Verfahrensrüge ist nicht frivolos (§ 345 StPO) und daher nicht verworfen worden (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg.

Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte dadurch, dass er am 6. Dezember 1951 eine als Notzucht gewertete Tat begangen hat, und dadurch, dass er in einer Reihe von Fällen, die von der Polizei und vom Gericht bis Ostern 1954 festgestellt worden sind, mit der Gisela ███ geschlechtlich verkehrt hat, der Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Das Urteil hat diese Taten als fortgesetztes Verbrechen nach § 73 StGB gewertet. Die Unzuchtshandlungen des Angeklagten sind jedoch noch keine Monate alt, und es fehlt an einem Anzeichen einer fortgesetzten Handlung. Die Strafkammer hat es unterlassen, die Pflichten, die dem Angeklagten zur Last fallen, festzustellen. Zur Umgrenzung des Schuldumfangs war das notwendig.

Lässt sich in Fällen der vorliegenden Art die Zahl solcher strafbaren Handlungen in der angegebenen Zeit nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht als erwiesen angesehene Zahl zur Last gelegt werden, die notfalls als Mindestzahl seiner Verfehlungen durch Schätzung zu ermitteln ist (vgl. RGSt 70, 145, 150). Dabei muss das Gericht nach seiner Überzeugung ausschließen, dass er diese strafbaren Handlungen in noch geringerer Zahl begangen haben kann.

Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte dadurch, dass er im Juni oder Juli 1955 noch zweimal mit der Gisela ███ geschlechtlich verkehrte, erneut einer Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Zu dieser Zeit oblag ihm, sagt das Urteil, die Pflicht zur Erziehung des Mädchens in seiner Eigenschaft als Stiefvater.

Den Angaben des Urteils über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist jedoch zu entnehmen, dass er erst am ██████ ██ 1956 mit der Mutter des Kindes, der Witwe Else ████, die Ehe geschlossen hat. Hiernach ist es █████████████████, wenn bei der rechtlichen Würdigung der Vorgänge im Juni oder Juli 1955 darauf abgestellt wird, dass der Angeklagte Erziehungspflichten gegenüber dem Kinde in seiner Eigenschaft als Stiefvater hatte. Es kommt hinzu, dass zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht ohne weiteres mit der Ehe ein Verhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB begründet ist. Dies ist selbst dann nicht immer der Fall, wenn die Beteiligten in einer Hausgemeinschaft zusammenleben. Ohne genaue Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls lässt sich nicht entscheiden, ob ein Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art bejaht werden kann.

Die erörterten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei auf folgendes hingewiesen:

Unter den von der Strafkammer festgestellten Voraussetzungen für die Zeit bis Ostern 1954, in der das Mädchen Gisela ███ von seiner Mutter dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut worden war, wie das Urteil feststellt, konnte die Strafkammer ohne ersichtliche rechtliche Bedenken diesen für verpflichtet halten, zusammen mit der Mutter des Mädchens dessen Lebensführung und damit auch seine geistige und sittliche Haltung und Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Dass er mit der Mutter des Kindes noch in wilder Ehe lebte, steht der Annahme eines Erziehungsverhältnisses im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. Daher ist nach den bisherigen Feststellungen die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf die Handlungen des Angeklagten für die Zeit bis Ostern 1954 rechtlich nicht zu beanstanden.

Für die Vorfälle im Jahre 1955 gilt dies nicht ohne weiteres. Das Anvertrautsein, das für die Schulzeit des Mädchens festgestellt ist, hatte seine tatsächliche Wirksamkeit verloren, nachdem Gisela ein Jahr lang außerhalb tätig gewesen war und damit eine gewisse Selbständigkeit erlangt hatte. Daher bedarf es neuer und weiterer Feststellungen darüber, ob auch für diese spätere Zeit ein Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen bestanden hat.

Bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils erübrigt sich, auf das Vorbringen der Revision, das überwiegend nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, im einzelnen näher einzugehen. Die neue Verhandlung gibt dem Angeklagten Gelegenheit, in der von ihm für notwendig gehaltenen Hinsicht Beweisanträge zu stellen.

JustizangestellterBuschDr. Menges
BaldusSchalschaBortzler
Aufhebung und Zurückverweisung bei Unzucht (§174) wegen unzureichender Feststellungen — Themis