Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen mangels Revisionsrechtfertigung; Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 685/98
Datum
03.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen ein. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergab und verworf die Revision als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ersatz notwendiger Auslagen des Nebenklägers wird nicht zugesprochen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.

2

Bei Zurückweisung der Revision hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Im Sicherungsverfahren ist die Nebenklage unzulässig; deshalb besteht kein Anspruch auf Erstattung der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Die Zuweisung von Kosten und Auslagen richtet sich nach der Zulässigkeit der jeweiligen Prozessbeteiligung; unzulässige Beteiligungsformen begründen keine Kostenerstattungsansprüche.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. September 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).

NiemöllerDetterRothfuß
TheuneOtten
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