Revision verworfen mangels Revisionsrechtfertigung; Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/98
- Datum
- 03.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Sicherungsverfahren ist die Nebenklage unzulässig; deshalb besteht kein Anspruch auf Erstattung der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Zuweisung von Kosten und Auslagen richtet sich nach der Zulässigkeit der jeweiligen Prozessbeteiligung; unzulässige Beteiligungsformen begründen keine Kostenerstattungsansprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. September 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).
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