Revision teilweise stattgegeben: Bildung einer Gesamtstrafe einschließlich früherer Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/97
- Datum
- 25.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer neuen Verurteilung ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine frühere Freiheitsstrafe noch nicht voll verbüßt ist (Gesamtstrafenbildung).
Die Revisionsinstanz kann nach § 354 Abs. 1 StPO ein angefochtenes Urteil abändern und die fehlende Gesamtstrafe nachholen, soweit Rechtsfehler dies erfordern.
Die zwischenzeitliche Verbüßung einer früheren Strafe steht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen.
Im Revisionsverfahren bleibt der Schuld- und Strafausspruch unangetastet, soweit keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 24. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 685/97 vom 25. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß **§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Juli 1997 dahin abgewandelt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 10. Oktober 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hatte jedoch mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 10. Oktober 1996 (Freiheitsstrafe von sieben Monaten), die noch nicht voll verbüßt war, eine Gesamtstrafe bilden müssen.
Der Senat hat dies nachgeholt und die Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts um einen Monat erhöht (§ 354 Abs. 1 StPO; §§ 55, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die zwischenzeitliche Verbüßung der Strafe aus dem Urteil steht dem nicht entgegen (BGHR StGB § 95 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
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