Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnung nach § 8 GKG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 685/83
Datum
28.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte richtete Erinnerungen gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs ein. Streitpunkt war, ob eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG vorliegt. Der Senat wies die Erinnerungen zurück, da der Verurteilte keine substantiierten Hinweise auf eine fehlerhafte Sachbehandlung vorgetragen hatte. Pauschale Behauptungen einer unrechtmäßigen Verurteilung sind im Verfahren nach § 8 GKG unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 GKG sind Erinnerungen gegen eine Kostenrechnung zurückzuweisen, wenn der Erinnernde keine unrichtige Sachbehandlung substantiiert darlegt.

2

Die Prüfung nach § 8 GKG beschränkt sich auf die Frage einer unrichtigen Sachbehandlung der Kostenfestsetzung; bloße Behauptungen über die materielle Unrichtigkeit der Verurteilung genügen nicht.

3

Eine pauschale Rüge, der Verurteilte sei zu Unrecht verurteilt worden, begründet keinen zulässigen Einwand gegen die Kostenrechnung und ist im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

4

Kostenrechnungen des Revisionsgerichts bleiben bestehen, solange keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 685/83

LEVEY

in der Strafsache gegen

████████, den Gastwirt Mohamed, geboren ███ (?) 1938 in ███ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 werden zurückgewiesen, weil der Verurteilte eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht dargetan hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Mit seiner Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden, kann der Verurteilte im Verfahren gemäß § 8 GKG ohnehin nicht gehört werden (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Anm. b zu § 8 GKG).

TheuneMißlNiemöller
MaierGollwitzer
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