Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnung nach § 8 GKG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/83
- Datum
- 28.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 GKG sind Erinnerungen gegen eine Kostenrechnung zurückzuweisen, wenn der Erinnernde keine unrichtige Sachbehandlung substantiiert darlegt.
Die Prüfung nach § 8 GKG beschränkt sich auf die Frage einer unrichtigen Sachbehandlung der Kostenfestsetzung; bloße Behauptungen über die materielle Unrichtigkeit der Verurteilung genügen nicht.
Eine pauschale Rüge, der Verurteilte sei zu Unrecht verurteilt worden, begründet keinen zulässigen Einwand gegen die Kostenrechnung und ist im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.
Kostenrechnungen des Revisionsgerichts bleiben bestehen, solange keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 685/83
LEVEY
in der Strafsache gegen
████████, den Gastwirt Mohamed, geboren ███ (?) 1938 in ███ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 werden zurückgewiesen, weil der Verurteilte eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht dargetan hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Mit seiner Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden, kann der Verurteilte im Verfahren gemäß § 8 GKG ohnehin nicht gehört werden (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Anm. b zu § 8 GKG).
| Theune | Mißl | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |