Revisionen wegen BtM‑Vergehen: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unterlassener Prüfung von Sucht und Verleitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/81
- Datum
- 25.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form ausgeführt wird.
Kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten infolge Heroinsucht erheblich vermindert sein, hat das Gericht bei der Strafzumessung zu prüfen, ob nach § 49 StGB bzw. den entsprechenden Vorschriften des BtMG (vgl. § 11 BtMG) ein geminderter Strafrahmen anzuwenden ist.
Unterlässt das Gericht die Prüfung von strafmildernden Umständen (z. B. erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, Verleitung durch einen V‑Mann), liegt darin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung rechtfertigt.
Eine Sachrüge des Angeklagten ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen nachteiligen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 685/81 BESCHLUSS
LS Mt 24
in der Strafsache gegen █
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten H██ und K███ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der beiden Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H██ und K███ sowie die Revision des Angeklagten F████ werden verworfen. Der Angeklagte F████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge des Angeklagten B█████ ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt ferner die Sachrüge des Angeklagten ████.
Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das gleiche gilt für die Sachrügen der Angeklagten B█████ und H██, soweit sie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. Im Übrigen sind sie aber begründet.
Das Landgericht hat bei diesen Angeklagten nicht ausschließen können, dass ihre Schuldfähigkeit infolge Heroinabhängigkeit erheblich vermindert war. Im Urteil wird jedoch nicht erörtert, ob aus diesem Grund sowie wegen der Tatsache, dass die unvorbestraften Angeklagten durch einen V-Mann zu dem Heroingeschäft veranlasst worden sind, bei der Strafbemessung von dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen (des § 11 Abs. 4 BtMG) oder sogar von dem des § 11 Abs. 1 BtMG (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 1977 – 3 StR 70/77) auszugehen ist. Auf eine Prüfung dieser Frage durfte hier nicht verzichtet werden. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten H██ und B█████ mussten deshalb aufgehoben werden.
| Müller | Theune | Zschockelt | |||
| Meyer | Niemöller |