Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 685/78
Datum
21.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff in einer Gaststätte einen Besucher mit zwei Messern an; aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,9 ‰ verurteilte das Landgericht ihn wegen fahrlässigen Vollrausches. Die Revision rügte Verfahrensfehler (Hinweis nach §265 StPO, gerichtsbekannte Tatsachen, Beweiswürdigung), blieb jedoch ohne Erfolg. Das Gericht sah keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder willkürliche Beweiswürdigung und bestätigte das Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat den Angeklagten nach §265 StPO förmlich auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen einer abweichenden Tatbegehungsweise hinzuweisen; Unterlassungen sind nur dann erheblich, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, er hätte sich bei Kenntnis anders verteidigt.

2

Wird eine gerichtsbekannte Tatsache zur Stützung der Überzeugungsbildung herangezogen, muss sie Gegenstand der Hauptverhandlung werden; ist sie jedoch nur nebensächlich und nicht entscheidend, liegt kein den Ausgang beeinflussender Verfahrensfehler vor.

3

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist für die Revision nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Glaubwürdigkeit sind unbeachtlich.

4

Bei hoher Blutalkoholkonzentration kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Täter unfähig war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht zu handeln (vgl. §20 StGB); dies kann die Grundlage für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 685/78 J.4.FP

in der Strafsache gegen den Kellner Dieter ████████ aus F[S], geboren am █████████████████ in █████████████, wegen fahrlässigen Vollrauschs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Mosl, Dr. Meyer, Maier, B., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. März 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Als sich der Angeklagte am 3. August 1976 während seiner freien Zeit in dem Lokal aufhielt, in dem er sonst als Kellner arbeitet, erschien dort der Gast ████████, der kurz zuvor bei einem Besuch des Mainfestes zwei Küchen-Hackmesser gewonnen hatte. Der Angeklagte oder sein Begleiter █████████ bemerkte die Messer, die █████████ in der Gesäßtasche seiner Hose trug, und zog sie heraus. Der Angeklagte nahm sie in die Hand, fragte ███████, was er damit wolle, und schlug dann mit beiden Messern auf ihn ein. ████████ erlitt blutende Verletzungen an Kinn, Hals und Daumenballen. Es gelang ihm, aus dem Lokal zu fliehen.

Aufgrund der beim Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholkonzentration von etwa 2,9 ‰ konnte die Strafkammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte unfähig war, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln (§ 20 StGB). Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Verfahrensund Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die auf vorsätzlichen Vollrausch (§ 330a StGB) lautende Anklage vom 15. März 1977 war zunächst zum Amtsgericht in Frankfurt am Main erhoben worden. Das Amtsgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, im Hauptverhandlungstermin vom 17. Oktober 1977 jedoch „die Sache gemäß § 270 StPO zwecks weiterer Behandlung an die große Strafkammer beim Landgericht Frankfurt/Main verwiesen, da nach dem Stand der Beweisaufnahme ein versuchtes Totschlagsdelikt nach § 212 StGB auf Grund des Vorfalles vom 3.8.1976 in Betracht“ komme. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Staatsanwalt am 27. Februar 1978 den Anklagesatz vom 15. März 1977 verlesen, soweit dieser den Vorfall vom 3. August 1976 betrifft; sodann wurde festgestellt, dass das Hauptverfahren vom Amtsgericht eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass es die Strafkammer unterlassen hat, ihn gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen, dass er auch wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt werden könne. Die Rüge dringt nicht durch.

Zwar hatte das Landgericht den Angeklagten trotz seiner Kenntnis vom Inhalt des in der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1978 verlesenen Anklagesatzes förmlich auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches hinweisen müssen (vgl. RGSt 15, 286, 289; 65, 363). Darauf, dass dies nicht geschehen ist, kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte im Falle eines Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können; auch die Revision trägt nicht vor, welche Schritte der Verteidiger dann noch unternommen hätte.

2. Zu Unrecht bringt die Revision vor, dass in dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts der Angeklagte und die ihm zur Last gelegte Tat und ihre gesetzlichen Merkmale nicht bezeichnet seien. Der Angeklagte ist in dem Beschluss namentlich genannt, die ihm vorgeworfene Tat so hinreichend gekennzeichnet, dass für keinen Verfahrensbeteiligten Unklarheiten aufkommen konnten.

3. In der Hauptverhandlung haben vier Zeugen Aussagen gemacht, die den Angeklagten entlasteten. Die Strafkammer hat ihnen nicht geglaubt und in der Begründung hierzu unter anderem ausgeführt, dass „nach den gerichtsbekannten Gepflogenheiten des ███ Bahnhofsviertels von diesen Zeugen eine dem Angeklagten ungünstige Aussage nicht erwartet werden“ könne. Insoweit rügt die Revision Verletzung des § 261 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie behauptet, dass die „gerichtskundige Tatsache“ in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

Die Revision geht zutreffend davon aus, dass auch eine als gerichtsbekannt erklärte Tatsache zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden muss, wenn sie der Überzeugungsbildung des Tatrichters zugrunde gelegt werden soll (vgl. RGSt 28, 171, 172; BGHSt 6, 292, 296). Ob das hier der Fall war, bedarf keiner Prüfung, da wiederum ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht.

Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 5 UA zeigen, nicht etwa die Zeugen von vornherein deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil sie aus dem █████████ Bahnhofsviertel stammen. Sie legt vielmehr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das entscheidende Gewicht auf die jeweiligen persönlichen Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten (Begleiter, Bekannte, Arbeitskollegen) und „besonders“ darauf, dass „keiner dieser Zeugen gesehen haben will, ob überhaupt, wie und von wem der Zeuge ████████ geschlagen wurde, obwohl er mehrere stark blutende Verletzungen davontrug“. Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf „gerichtsbekannte Gepflogenheiten des █████ Bahnhofsviertels“ nur eine zusätzliche Bemerkung, die letztlich keinen Einfluss auf die endgültige Überzeugungsbildung der Strafkammer hatte. Es kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, hätte sie die „gerichtsbekannten Gepflogenheiten“ unberücksichtigt gelassen, den Zeugen ihre den Angeklagten entlastenden Aussagen geglaubt hätte.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, mit der Verneinung der Glaubwürdigkeit der vier Zeugen wegen ihrer persönlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer und der Lückenhaftigkeit der von ihnen bekundeten Wahrnehmungen habe das Landgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung verkannt, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

II. Die Sachbeschwerde

Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dass der Angeklagte mit „natürlichem Vorsatz“ gehandelt hat, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erörtert, ergibt sich aber bedenkenfrei aus den Feststellungen (vgl. hierzu LM Nr. 8 zu § 330a StGB).

SchumacherMoslMaier
KirchhofMeyer
Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs bestätigt — Themis