Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Besitzes entfällt, Handel mit Betäubungsmitteln bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 685/74
Datum
06.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das sie wegen Handels und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen Besitzes entfällt, da dieser als unselbständiges, in den Handel aufgehendes Teilstück anzusehen ist. Ein besonders schwerer Fall nach §11 Abs.4 Nr.5 BtMG bleibt möglich. Der Strafausspruch und sonstige Schuldsprüche blieben unberührt; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein unselbständiges, in den Handel eingeordnetes Teilstück der Tat, entfällt eine eigenständige Verurteilung wegen Besitzes.

2

Die Subsummation des Besitzes unter den Handel schließt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht aus.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch durch Wegfall einer unselbständigen Tatbestandverwirklichung, berührt dies den Strafausspruch nicht, sofern die Grundlagen der Strafzumessung unberührt bleiben.

4

Das Revisionsgericht verwirft weitergehende Angriffe, soweit keine weiteren zuungunsten eines Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den ████████ ████ █████ ████ ██ ██ ██ aus ████ ██ ████████, zur Zeit geboren am [REDACTED] in ██████████████████,

2. den ████████████ ███████ A aus Köln, █████, dort geboren am [REDACTED],

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. März 1974 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten Handel mit Betäubungsmitteln angenommen (Bl. 26, 30 UA). Der Besitz der Betäubungsmittel tritt demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in dem Handel aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1974 – 2 StR 514/73 = BGHSt 25, 385).

Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht aus (vgl. BGHSt 25, 290).

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
Revision: Verurteilung wegen Besitzes entfällt, Handel mit Betäubungsmitteln bleibt — Themis