Revision: Verurteilung wegen Besitzes entfällt, Handel mit Betäubungsmitteln bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/74
- Datum
- 06.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein unselbständiges, in den Handel eingeordnetes Teilstück der Tat, entfällt eine eigenständige Verurteilung wegen Besitzes.
Die Subsummation des Besitzes unter den Handel schließt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht aus.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch durch Wegfall einer unselbständigen Tatbestandverwirklichung, berührt dies den Strafausspruch nicht, sofern die Grundlagen der Strafzumessung unberührt bleiben.
Das Revisionsgericht verwirft weitergehende Angriffe, soweit keine weiteren zuungunsten eines Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den ████████ ████ █████ ████ ██ ██ ██ aus ████ ██ ████████, zur Zeit geboren am [REDACTED] in ██████████████████,
2. den ████████████ ███████ A aus Köln, █████, dort geboren am [REDACTED],
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. März 1974 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten Handel mit Betäubungsmitteln angenommen (Bl. 26, 30 UA). Der Besitz der Betäubungsmittel tritt demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in dem Handel aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1974 – 2 StR 514/73 = BGHSt 25, 385).
Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht aus (vgl. BGHSt 25, 290).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten ergeben.
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