Treffer
BGH Urteil

Untreue durch Zwangsverwalter: § 265-StPO-Hinweis bei Wechsel zu § 266-Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/57
Datum
29.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB). Er rügte u.a. fehlerhafte Besetzung, Aufklärungsmängel und das Unterbleiben eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, nachdem das Tatgericht statt des Treubruchtatbestands den Missbrauchtatbestand zugrunde gelegt hatte. Der BGH verwarf die Revision: Eine ordnungsgemäße Vertreterbestellung nach § 67 GVG lag vor, die Aufklärungsrügen waren teils unbegründet/teils unzulässig, und der fehlende § 265-Hinweis war nicht entscheidungserheblich. Auch die sachlich-rechtliche Würdigung (Missbrauchstatbestand, Vermögensgefährdung) und die Strafzumessung hielten rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heranziehung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG ist zulässig, wenn die regulären Vertreter einer Kammer am Verhandlungstag krankheits- oder dienstbedingt verhindert sind und eine entsprechende Anordnung ergeht.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein bereits benutztes Beweismittel, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, nicht hinreichend ausgeschöpft.

3

Die Beweisaufnahme von Amts wegen muss sich dem Tatgericht nur dann aufdrängen, wenn das betreffende Beweismittel erkennbar nahe liegt; ein erstmals in der Revisionsbegründung benanntes Beweismittel begründet dies regelmäßig nicht.

4

Stützt das Tatgericht die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) auf einen anderen Tatbestandsteil (Missbrauch statt Treubruch), ist grundsätzlich ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich; das Urteil ist jedoch nur aufhebbar, wenn die Unterlassung für die Verteidigung kausal war.

5

Die Kenntnis des Täters von verwaltungsrechtlich angeordneten Pflichten kann bei der Beurteilung der inneren Tatseite des § 266 StGB herangezogen werden, auch wenn die Pflicht nicht unmittelbar strafgesetzlich normiert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in █████, wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung,

Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 25. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB), begangen in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Landgerichtsrat z. Wv. Dr. ████████ als beisitzender Richter bei der Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten mitgewirkt habe.

Zwar ist das Vorbringen der Revision insoweit zutreffend, als nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Aachen für das Jahr 1956 in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 17. Oktober 1956 Landgerichtsrat z. Wv. Dr. ████████ weder Mitglied der erkennenden noch einer anderen Strafkammer gewesen ist und die Vertretung für die Strafkammern so geregelt war, dass sämtliche Beisitzer aller Strafkammern sich gegenseitig vertraten.

Widerlegt ist jedoch die Behauptung der Revision, es habe keine Anordnung des Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG vorgelegen, durch die Landgerichtsrat z. Wv. Dr. ████████ zum zeitweiligen Vertreter in der erkennenden Strafkammer bestimmt worden sei. Sie ist am 25. Oktober 1956 ergangen, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 7. Januar 1957 ergibt. Ihr Erlass war auch sachlich gerechtfertigt. Denn die Beisitzer der Strafkammern, die als Vertreter für den in den anhängigen Verfahren befangenen Landgerichtsrat █████████ in Betracht kamen, waren am Tage der Hauptverhandlung entweder erkrankt oder dienstlich verhindert, wie sich der weiteren dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 13. März 1957 entnehmen lässt. Demnach war dieser gemäß § 67 GVG befugt, Landgerichtsrat z. Wv. Dr. ████████ als zeitweiligen Vertreter in die erkennende Strafkammer zu berufen. Dessen Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung stand sonach mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang, so dass von einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts keine Rede sein kann.

2.) Ebensowenig greift die Rüge der Revision durch, die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, indem sie die dem Angeklagten aus einer Erbschaft zustehenden Ansprüche nicht näher aufgeklärt und hierüber dessen Schwester nicht als Zeugin gehört habe. Soweit die Revision damit geltend machen will, die Strafkammer hätte bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Erbschaftsangelegenheit in größerem Ausmaß, als sie es getan hat, zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel – dazu gehört auch die Einlassung des Angeklagten – nicht hinreichend ausgeschöpft (BGHSt 4, 125 [126]). Die Schwester des Angeklagten über dessen Erbansprüche als Zeugin zu hören, drängte sich der Strafkammer nicht auf, da ihr dieses Beweismittel ersichtlich unbekannt war. Die Schwester wird erstmals in der Revisionsbegründungsrift erwähnt. In der Schutzschrift des Verteidigers vom 12. Oktober 1956, auf die sich die Revision bezieht, ist sie nicht benannt. Auch sonst tritt kein Umstand hervor, der es der Strafkammer hätte nahelegen müssen, sich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts des Zeugnisses der Schwester des Angeklagten zu bedienen.

Weitere Aufklärungsrügen, die die Revision gegen die Darlegungen des Urteils zur Strafbemessung erhebt, entbehren der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Begründung und sind deshalb unbeachtlich.

3.) Die Ausführungen der Revision, mit denen sie eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO geltend macht, bedürfen hier keiner Erörterung, weil sie zugleich den Vorwurf fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts enthalten und deshalb bei der Überprüfung der Sachbeschwerde mit behandelt werden können.

4.) Das von der Revision gerügte Fehlen eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO vermag ihr ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Allerdings trifft es zu, dass die Strafkammer diese Bestimmung nicht beachtet hat. Während im Eröffnungsbeschluss der Vorwurf der Untreue auf den sog. Treubruchtatbestand des § 266 StGB gestützt war, hat die Strafkammer die Untreue in der Verwirklichung des sog. Missbrauchtatbestandes dieser Vorschrift gefunden. Es handelt sich dabei aber um zwei verschiedene Tatbestände, wenn sie auch in einer Gesetzesvorschrift zusammengefasst sind. Denn der Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis einerseits und die Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht andererseits sind, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen und näher dargelegt hat (LM Nr. 17 zu § 266 StGB mit Nachweisen), nicht wesensgleiche Begehungsformen derselben Straftat, sondern unterscheiden sich in ihren Merkmalen erheblich. Der Angeklagte hätte daher nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.

Auf dieser Unterlassung beruht jedoch das Urteil nicht. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass der Angeklagte sich auf den Vorwurf der Untreue in Form des Missbrauchtatbestandes anders hätte verteidigen können, als er es getan hat. Wie die Revision durch ihre Bezugnahme auf die Schutzschrift vom 12. Oktober 1956 selbst vorträgt, hat der Angeklagte sich schon im Vorverfahren stets in gleicher Weise verteidigt und sich vor allem darauf berufen, er habe geglaubt, das fehlende Geld aus der Erbauseinandersetzung bereitstellen zu können. Ebenso – das ergibt das Urteil – hat er sich in der Hauptverhandlung eingelassen. Die Revision führt keine neuen Tatsachen an, die der Angeklagte nach ihrer Meinung hätte vorbringen können, wenn er auf die Möglichkeit der von der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses abweichenden Beurteilung hingewiesen worden wäre, wie sie die Strafkammer dem Urteil zugrunde gelegt hat. Die Revision spricht nur ganz allgemein davon, der Angeklagte hätte bei einem solchen Hinweis Veranlassung haben können, konkrete Behauptungen unter Beweisantritt aufzustellen, und nennt hierbei als Beispiel lediglich eine nähere Darlegung der ihm aus der Erbschaft gegebenen finanziellen Möglichkeiten. Dabei bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Rahmen der Aufklärungsrüge. Das zeigt, dass auch nach ihrer Ansicht die Einlassung des Angeklagten zu seinen Erbansprüchen nicht davon berührt wird, ob der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Treubruchs oder des Missbrauchtatbestandes rechtlich gewürdigt wird.

Dasselbe gilt für das übrige Schutzvorbringen des Angeklagten: Ihm sei unbekannt gewesen, dass er die verwalteten Gelder nicht mit seinem eigenen Geld habe zusammenbringen dürfen; er habe nicht gewusst, dass das verwaltete Geld von seinem eigenen Geld getrennt zu halten sei; er habe sich zu der vorgenommenen Verwendung für berechtigt gehalten. All dies war gegenüber dem Vorwurf der Untreue in der einen wie in der anderen Form in gleicher Weise erheblich.

Was aber, wenn die Strafkammer die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO beachtet hätte, der Angeklagte darüber hinaus noch weitere für die Beurteilung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bedeutsame Umstände zu seiner Verteidigung hätte anführen können, ist weder dem Vorbringen der Revision zu entnehmen noch sonst irgendwie ersichtlich. Es kann daher als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass das Urteil auf dem Unterlassen des Hinweises beruht.

II. Sachbeschwerde

Was die Revision gegen die Anwendung des sachlichen Rechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt einwendet, ist ebensowenig geeignet, das Urteil in seinem Bestand zu gefährden. Wie seine Überprüfung ergibt, hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Missbrauchtatbestandes des § 266 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.

Der Umstand, dass das Getrennthalten der fremden Gelder von den eigenen nicht durch das Strafgesetz, sondern durch eine Verwaltungsanordnung vorgeschrieben ist, hinderte die Strafkammer nicht, die als nachgewiesen erachtete Kenntnis des Angeklagten von seiner Pflicht, die Gelder getrennt aufzubewahren, bei der Bildung ihrer Überzeugung von dessen Schuld mit zu verwerten.

Die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Urteils über einen etwaigen Verbotsirrtum bedürfen keiner Erörterung, weil es sich dabei nur um eine Hilfserwägung handelt. Die Strafkammer hat zuvor ausdrücklich festgestellt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sein Vorgehen für zulässig gehalten, widerlegt sei.

Soweit die Revision sich gegen die Annahme der Strafkammer wendet, durch das Verhalten des Angeklagten sei eine erhebliche Gefährdung fremden Vermögens eingetreten, scheitert sie an den insoweit unanfechtbaren Feststellungen des Urteils. Danach war der Angeklagte, als seine Tätigkeit als Zwangsverwalter überprüft wurde, außerstande, den fehlenden Betrag beizubringen. Sein Versuch, ein zweites Darlehen von 2000 DM aufzunehmen, scheiterte. Auch war er nicht in der Lage, durch Verwertung seines Erbanteils die notwendigen Geldmittel sofort zu beschaffen, obwohl er nach dem Bekanntwerden von Verfehlungen eines anderen ebenfalls beim Amtsgericht Düren beschäftigten Justizbeamten damit rechnete, dass eine Nachprüfung auch seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter erfolgen und zur Aufdeckung des Fehlbetrages führen werde. Von der Möglichkeit einer jederzeitigen Glattstellung des Kontos durch eine Veräußerung des Erbanteils oder einzelner zur Erbmasse gehöriger Vermögenswerte, wie dies die Revision behauptet, kann hiernach keine Rede sein. Damit gehen auch die Einwendungen der Revision ins Leere, die sie zur Begründung ihrer Rüge aus § 261 StPO erhebt. Denn ganz gleich, ob sich der Angeklagte die fehlenden Mittel durch einen Verkauf der zur Erbmasse gehörigen Grundstücke, wie die Strafkammer erwägt, oder durch eine anderweitige Verfügung über seinen Erbanteil, wie die Revision geltend macht, hätte beschaffen wollen, es steht jedenfalls fest, dass er die Mittel im Zeitpunkt der Nachprüfung nicht zur Verfügung hatte. Den nach Ablieferung einer Summe von rund 2000 DM am 3. Dezember 1955 verbliebenen Restbetrag von etwa 1000 DM hat er erst später ersetzt. Allein damit ist der Eintritt einer Gefährdung des von dem Angeklagten verwalteten Vermögens hinreichend dargetan.

2.) Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die zur Rechtfertigung der – unzulässigen – Aufklärungsrüge vorgebrachte Behauptung der Revision, der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe es geschickt verstanden, sein Verhalten bei Kontrollen und Nachprüfungen nicht auffallen zu lassen, liege keine Feststellung zugrunde, kann bei der Überprüfung des Urteils auf sachlich-rechtliche Verstöße nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen weisen die Strafzumessungsgründe entgegen der Meinung der Revision keine rechtlich fehlerhaften Erwägungen auf. Insbesondere bedeutet es keine unzulässige Verwendung des „generellen Gesetzeszwecks“, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen grob enttäuscht.

Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet und ist zu verwerfen.

Scharpenseel Dr. Dotterweich Busch Schalscha Menges Dr. ██████████

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