Treffer
BGH Urteil

Adhäsionsverfahren: Worterteilung an Anschlußkläger nach Verteidigungsschlussvorträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/55
Datum
21.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Betrugs und (genossenschaftlicher) Untreue im Zusammenhang mit fortgesetzter Kreditgewährung. Verfahrensrechtlich stellte der Senat klar, dass § 404 Abs. 1 StPO nur die Frist zur Geltendmachung des Adhäsionsanspruchs regelt, nicht aber den Zeitpunkt der Begründung in der Hauptverhandlung. Materiell-rechtlich beanstandete der BGH, dass das LG Anstiftung/Beihilfe auch bei unvorsätzlicher Haupttat für möglich hielt; Teilnahme setzt vorsätzliches Handeln des Haupttäters voraus. Daher wurden Teile des Urteils (insbesondere Strafaussprüche) aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 404 Abs. 1 StPO regelt ausschließlich den Zeitpunkt, bis zu dem ein Adhäsionsantrag in der Hauptverhandlung wirksam gestellt werden kann; die Norm bestimmt nicht, wann der Antragsteller seinen Antrag mündlich zu begründen hat.

2

Die Worterteilung an den Adhäsionskläger zur Äußerung und Begründung seiner Anträge in der Hauptverhandlung steht im Ermessen des Vorsitzenden; zu beachten sind dabei insbesondere §§ 243 StPO sowie das letzte Wort des Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StPO.

3

Anstiftung und Beihilfe setzen voraus, dass der Haupttäter vorsätzlich handelt; eine Teilnahme an einer unvorsätzlichen Tat ist nach geltendem Strafrecht nicht möglich.

4

Bedingter Vorsatz genügt bei (genossenschaftlicher) Untreue, wenn der Täter einen möglichen Vermögensnachteil erkennt, ihn in Kauf nimmt und innerlich billigt, auch wenn er auf eine Schadensabwendung hofft.

5

Ein Vermögensschaden kann beim Betrug bereits in der Gefährdung bestehen, wenn der Getäuschte als Gegenleistung nur zweifelhafte bzw. gefährdete Forderungen erlangt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Juli 1954

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) ███ ████████ Jakob, geboren am ████████████ ██████ 1909 in █████, 2) ███ ████████ ████ R, geboren am █████ ██ 1903 in █████, 3) den kaufmännischen Angestellten ███ ████████ ████ B, geboren am █████ ██ 1907 in █████, 4) ███ ████████ ████ ██, geboren am █████ ██ in █████,

wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 404 Abs. 1 StPO bestimmt nur den Zeitpunkt, bis zu dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend machen kann. Im Übrigen obliegt es dem Vorsitzenden, dem Anschlußkläger in der Hauptverhandlung das Wort zur Äußerung und zur Begründung seiner Anträge zu erteilen; er hat hierbei nur §§ 243 und 258 Abs. 2 StPO zu beachten.

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Juli 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, █████ und ██ wird das bezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████ verurteilt ist, b) mit den Feststellungen im Übrigen aufgehoben, soweit die Angeklagten █████ und ██ verurteilt sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten █████ und ██████ wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, den Angeklagten ██ wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Untreue und den Angeklagten ████ wegen fortgesetzter Beihilfe zur Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ██, der nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügen, haben zum Teil Erfolg. Die Revision des Angeklagten ██████ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

I. ██████

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich einer Untreue schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer auch zu Recht den inneren Tatbestand bejaht. Sie stellt fest, daß der Angeklagte wußte, er sei zur Gewährung der Kredite an die Firma ███████ nicht berechtigt. Spätestens Anfang Juli 1950 hat er auch erkannt, daß die bereits gewährten Kredite gefährdet seien, da die hierfür gegebenen Sicherungen nicht ausreichten; er ist sich auch bewußt geworden, daß die Kredite, die er nun weiterhin gewährte, verloren sein könnten. Er nahm diesen möglichen Verlust für die Sparda-Spar- und Darlehenskasse ███████ in Kauf aus Furcht, die Ablehnung weiterer Kredite habe den sofortigen Verlust auch der bisher gegebenen Gelder zur Folge. Seinem damit festgestellten bedingten Schädigungsvorsatz steht auch nicht die unsichere Hoffnung entgegen, die Gelder könnten vielleicht noch gerettet und ein Schaden für die Sparda vermieden werden, wenn er die Firma ███████ weiterhin durch Kredite stütze. Den als möglich vorgestellten Nachteil der Gefährdung hat er nicht nur in Kauf genommen, sondern auch innerlich gebilligt (RGSt 53, 194; 61, 211; 66, 255/262). Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Untreue steht nicht entgegen, daß er selbst nicht Mittäter der von ████ begangenen genossenschaftlichen Untreue sein kann (RG DR 1939, 1310).

Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eingehend dargelegt und gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, daß sie ihr Ermessen mißbraucht hat.

II. █████

a) Verfahrensrügen

1) Die Revision meint, die Strafkammer sei zur Zeit der Urteilsverkündung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. ██████, nur bis 15. Juli 1954 als Richter beim Landgericht bestellt und ab 16. Juli 1954 als Hilfsrichter dem Amtsgericht zugeteilt worden war. Zwar sei er durch Verfügung des Justizministeriums vom 15. Juli 1954 als Beisitzer der erkennenden Strafkammer belassen, jedoch sei die Versetzung an das Amtsgericht nicht aufgehoben worden. Es sei daher § 65 GVG verletzt. Die Rüge geht fehl. Gerichtsassessor Dr. ██████ konnte nach § 10 Abs. 2 GVG als Hilfsrichter beim Amtsgericht und beim Landgericht verwendet werden. Nach § 22 Abs. 2 GVG kann ein Amtsrichter zugleich Mitglied des übergeordneten Landgerichts sein. Das Gesetz besagt nicht, daß dies nicht auch für den Hilfsrichter zu gelten hat. Demnach konnte der als Hilfsrichter verwendete Gerichtsassessor Dr. ██████ sowohl Mitglied des Landgerichts als auch Richter beim Amtsgericht sein.

2) Unbegründet ist auch die Rüge, eine Verurteilung wegen Anstiftung zu der von dem früheren Mitangeklagten ████ begangenen genossenschaftlichen Untreue sei nicht möglich, da der Eröffnungsbeschluß diese Tat nicht umfaßt habe und sie daher nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sei. Es ist zwar richtig, daß der Eröffnungsbeschluß bei der Schilderung des Sachverhalts nur ausführt, █████ und ████ hätten den Angeklagten ██ zur Einräumung von Krediten bestimmt, den Namen des ████ jedoch nicht erwähnt. Dem Eröffnungsbeschluß ist aber aus Nr. b mit Bestimmtheit zu entnehmen, daß dem Angeklagten █████ zum Vorwurf gemacht wurde, gemeinschaftlich mit ████, ein Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft, angestiftet zu haben, absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft zu handeln. Nr. III des Eröffnungsbeschlusses macht auch ersichtlich, daß dieses Mitglied des Vorstandes der frühere Mitangeklagte ████ gewesen ist. Dies war auch ohne weiteres für den Angeklagten erkennbar. Es lag demnach kein Mangel vor, der geeignet war, das nachfolgende Verfahren ungültig zu machen. Zudem hat der Vorsitzende bei der Vernehmung der Angeklagten █████ und ████ den Eröffnungsbeschluß in diesem Sinne erläutert. Der Angeklagte hat hierauf keinen Antrag auf Aussetzung gestellt und damit zu erkennen gegeben, daß auch er eine weitere Vorbereitung zu seiner Verteidigung nicht für notwendig halte. Damit hat der behauptete Mangel jede Bedeutung verloren (RGSt 24, 64; 54, 294). Die Revision kann sich auf ihn nicht mehr stützen.

b) Sachbeschwerde

Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines Betrugs zum Schaden der Sparda schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt entgegen dem Vorbringen der Revision mit ausreichender Bestimmtheit fest, daß er ██████ und ████ durch seine unwahren Angaben über die Kreditwürdigkeit der Firma ███████ durch seine Zusicherungen über eine baldige Sanierung getäuscht, dadurch zur Hergabe von Krediten bestimmt und damit die Sparda in ihrem Vermögen geschädigt hat, da sie nur zweifelhafte, gefährdete Gegenforderungen erhielt. Es ergibt sich auch, daß er bereits im Februar 1950 die gefährdete wirtschaftliche Lage der Firma ███████ kannte und wußte, es drohe ein Konkurs; er war sich weiter bewußt, daß eine Sanierung fraglich sei; er hat auch damit gerechnet, daß die Sparda geschädigt werde, und dies gebilligt. Seine Absicht, sich durch sein Tun einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, stellt das Urteil ebenfalls fest. Dem steht auch nicht entgegen, daß ██ Anfang Juli und ████ im Sommer 1950 erkannten, daß die bisherigen Angaben des Angeklagten falsch waren; denn der Angeklagte hat seine Täuschung fortgesetzt, indem er weiterhin unwahre Angaben über eine bevorstehende Sanierung durch den Verkauf von Grundstücken der Kommanditistinnen, über die Möglichkeit von anderweitigen Krediten und die Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch das Land machte, hierdurch █████ und ████ getäuscht und so zu neuen Krediten bewogen hat. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß für ██ mitbestimmend war der Hinweis, ein Zusammenbruch der Firma ███████ bei der Ablehnung von weiteren Krediten würde den Verlust der Sparda zur Folge haben. Daß der Angeklagte █████ gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ██████ handelte, stellt das Urteil ohne Rechtsfehler fest. Soweit im Übrigen die Revision die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.

Zu Recht nimmt die Strafkammer weiter an, der Angeklagte habe durch sein Tun ██ zur Untreue und ████ zur genossenschaftlichen Untreue angestiftet. Rechtlich fehlerhaft hat sie jedoch den Umfang der Schuld festgestellt. Sie ist der Ansicht, eine Anstiftung setze nach § 50 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln des Haupttäters nicht mehr voraus; eine Teilnahme sei vielmehr auch an einer unvorsätzlichen Tat rechtlich möglich. Sie folgt damit der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs früher vertretenen Rechtsauffassung (BGHSt 4, 355; 5, 47). Der 4. Strafsenat hält jedoch hieran nicht mehr fest. Der erkennende Senat hat auch bereits entschieden, daß eine Anstiftung oder Beihilfe zu einer unvorsätzlichen Tat nach dem geltenden Strafrecht und nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Handlungs- und Schuldlehre nicht möglich sind, sie vielmehr voraussetzen, daß der Haupttäter vorsätzlich handelt (2 StR 87/55, Urteil vom 6. Juli 1956, zum Abdruck bestimmt). Hiernach durfte die Strafkammer den Angeklagten █████ wegen Anstiftung nur verurteilen, soweit der Angeklagte ██ und der frühere Mitangeklagte ████ vorsätzlich den Tatbestand der Untreue oder der genossenschaftlichen Untreue verwirklicht haben.

Die Strafkammer nimmt zutreffend eine Untreue des Angeklagten ██ nur insoweit an, als er Anfang Juli 1950 erkannte, daß er getäuscht worden war, und nun weiterhin Kredite gab in dem Bewußtsein, sie könnten verloren sein. Für die von ihm vor dieser Zeit gegebenen Kredite verneint sie demnach einen Vorsatz des Angeklagten. Der frühere Mitangeklagte ████ gab zu, den Angeklagten █████, ██ und ██████ gegenüber sein Einverständnis zur weiteren Kreditgewährung gegeben zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt damit rechnete, daß die von der Sparda der Firma ███████ nun gegebenen Kredite verloren sein könnten. Diese Einlassung hält die Strafkammer nicht für widerlegt. Der Zeitpunkt seiner Erkenntnis ist zwar im Urteil nicht genau angegeben. Aus den weiteren Feststellungen läßt sich jedoch entnehmen, daß dies noch im Sommer 1950 gewesen ist, als mehrere Besprechungen zwischen ihm, ██████, ████ und ██ stattfanden. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er die schlechte Vermögenslage der Firma ███████ und die Gefahr eines Verlustes für die Sparda erkannt. Einer genossenschaftlichen Untreue hat er sich sonach nur insoweit schuldig gemacht, als er weiterhin eine Kreditgewährung an die Firma ███████ zuließ.

Im Übrigen hat die Strafkammer für die angegebene Zeit den äußeren und inneren Tatbestand der Untreue bei ██ und der genossenschaftlichen Untreue bei ████ zutreffend bejaht. ████ hat dadurch, daß er bankeigene Schecks mitunterzeichnete und die weitere Kreditgewährung durch ██ zuließ, pflichtwidrig zum Nachteil der Sparda gehandelt (RGSt 69, 203). Zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, bedingter Vorsatz genüge (RGSt 66, 255, 261).

Daß der Angeklagte auch gegenüber ████ unwahre Zusicherungen gemacht und ihn hierdurch zur weiteren Kreditgewährung bestimmt hat, ist den Feststellungen über die Unterredungen im Sommer 1950 mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, insbesondere auch daraus, daß damals diesem die Schulden der Firma ███████ unrichtig angegeben wurden. Zu diesem Zeitpunkt hat ████ auch erst den Entschluß gefaßt, weitere Kredite zuzulassen, auch wenn der Sparda hieraus ein Schaden erwachse. Der Einwand der Revision, der Angeklagte █████ habe ████ hierzu nicht mehr anstiften können, geht somit fehl.

Die Strafkammer hat in der Anstiftung des ██ zur Untreue und des ████ zur genossenschaftlichen Untreue nur eine fortgesetzte Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue angenommen. Es bedarf keiner Erörterung, ob dies rechtlich zutreffend ist, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist (RG in DR 1939, 1310; RGSt 70, 26, 344/5497).

Die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den obigen Ausführungen entfällt eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue, soweit der Angeklagte ██ und der frühere Mitangeklagte ████ durch die Kreditgewährung an die Firma ███████ der Sparda nicht vorsätzlich einen Nachteil zufügten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erscheint ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann daher den Umfang der Schuld selbst bestimmen. Der Schuldaussprach wird dadurch nicht beeinflußt, da der Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue verurteilt bleibt. Das Urteil kann jedoch im Strafaussprach nicht bestehenbleiben, da dieser auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

III. ████

a) Verfahrensrügen

1) Die Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Die Revision muß, wie sich zwingend aus § 344 Abs. 2 StPO ergibt, einen Verfahrensverstoß als Tatsache und nicht bloß als Möglichkeit behaupten. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen als Tatsachen und nicht nur als Möglichkeiten angibt (BGH in NJW 1953, 836 Nr. 22). Dies ist hier nicht geschehen, soweit die Revision es nur für möglich hält, daß der Vorsitzende, Landgerichtsrat Dr. ███, und die als Beisitzer tätigen Gerichtsassessoren nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht ordnungsgemäß bestellt waren und Gerichtsassessor Dr. ████ nicht Hilfsrichter beim Landgericht war.

Soweit die Revision meint, das Gericht sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da Beisitzer zwei Gerichtsassessoren waren, ist die Rüge unbegründet. Die Beschäftigung von Hilfsrichtern beim Landgericht ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Die Strafkammer war nicht schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt, weil wegen Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters neben einem planmäßigen Richter zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben (BGHSt 8, 159). Die Revision behauptet auch nicht, daß entgegen den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen bei dem Landgericht über mehrere Geschäftsjahre dem feststehenden Bedarf an Richtern zum wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern genügt wird (BGHSt 8, 159; 9, 107).

Daß der Vorsitzende auf Abschluß der Verhandlung drängte, machte die Besetzung des Gerichts nicht ordnungswidrig. Es lag im Belieben des Angeklagten, dennoch an seinen Beweisanträgen festzuhalten.

2) Die Revision beanstandet, daß der Vertreter der Anschlußklägerin, der Sparda, bei den Schlußvorträgen und zwar nach den Verteidigern das Wort zu seinen Ausführungen erhielt. Sie findet darin eine Verletzung des § 404 StPO und eine Beschränkung der Verteidigung. Die Rüge geht fehl.

Die Bestimmung des § 404 Abs. 1, daß der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden kann, bestimmt nur den Zeitpunkt, bis zu dem der Berechtigte rechtswirksam seinen Anspruch geltend machen kann. Hier hatte der Verteidiger der Anschlußklägerin den Anspruch nach Erhebung der Anklage mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1953, eingegangen beim Landgericht am 30. Dezember 1953, angemeldet. Der Antrag war daher zweifellos rechtzeitig gestellt. Dies will die Revision offenbar auch nicht bestreiten. Sie wendet sich vielmehr nur gegen den Zeitpunkt, zu dem der Vertreter der Anschlußklägerin in der Hauptverhandlung sich zur Begründung seines Antrags noch äußern konnte, und folgert aus § 404 Abs. 1, daß dies in den Schlußvorträgen, insbesondere nach den Ausführungen der Verteidiger, keinesfalls mehr hätte gestattet werden dürfen. Sie rügt demnach in Wahrheit Verletzung des § 258 StPO.

Über die Rechte des Antragstellers in der Hauptverhandlung bestimmt § 404 Abs. 3 StPO nur, daß er an ihr teilnehmen kann, gibt aber nicht näher an, welchen Inhalt diese Befugnis hat. Das Gesetz räumt dem Antragsteller nicht das Recht eines Nebenklägers ein, gibt ihm vielmehr eine begrenzte Rechtsstellung. Das Recht der Teilnahme an der Hauptverhandlung kann aber nur den Sinn haben, daß der Berechtigte hier Gelegenheit hat, sich zu dem von ihm erhobenen Anspruch zu äußern. Das Anschlußverfahren will dem Verletzten die Möglichkeit geben, seinen Entschädigungsanspruch aus einer strafbaren Handlung gegenüber dem Täter statt in einem gesonderten Zivilstreitverfahren bereits im Strafverfahren zu verfolgen und damit eine baldige Wiedergutmachung zu erlangen. Der erhobene Anspruch ist daher in der Hauptverhandlung zu erörtern. Es ergibt sich dann aus der Natur der Sache, daß der Antragsteller, dem das Gesetz die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestattet, seinen Antrag näher begründen, unter Umständen auch Beweisanträge stellen darf und zwar auch zur Schuldfrage, soweit sie für seinen Anspruch von Bedeutung sind (siehe AV in DJ 1943 § 405 III; Grau DJ 1943, 331, 335; BayObLG 1953, 64/66).

Zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller in der Hauptverhandlung zu hören ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Es bleibt demnach dem Ermessen des Vorsitzenden, der nach § 238 StPO die gesamte Sachleitung hat, überlassen, wann er dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und Begründung seiner Anträge das Wort erteilen will, wobei er nur § 243 StPO beachten und dem Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort gewähren muß. Im Übrigen hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Beteiligten gehört werden. Daß er abweichend vom Antrag des Angeklagten dem Anschlußkläger das Wort gibt, vermag daher die Revision nicht zu begründen. Die Verteidigung wird dadurch nicht beschränkt (vgl. RGSt 64, 133).

Im vorliegenden Falle ist dies um so weniger der Fall, als nach den Ausführungen des Vertreters der Anschlußklägerin und nach der Zurücknahme seines Antrags die Verteidiger noch Gelegenheit zur Erwiderung erhielten.

3) Die Behauptung, die Zeugen Ludwig ███, Josef ███, ████, █████, ██████ und ███████ seien nicht nach § 55 Abs. 2 StPO auf ihr Recht, die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden, trifft nur bei Josef ███, ████ und █████ zu. Hierauf kann aber die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39).

4) Die Rüge, die obengenannten Zeugen seien zu Unrecht vereidigt worden, da sie der Beihilfe oder der Begünstigung verdächtig seien, greift nicht durch. Das Urteil stellt fest, daß diese Zeugen, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Genossenschaft waren, keine Kenntnis von der Kreditgewährung hatten. Ein vorsätzliches Handeln scheidet somit bei ihnen aus. Zu Recht hat daher die Strafkammer den Verdacht der Teilnahme oder der Begünstigung verneint und die Zeugen vereidigt.

5) Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht weiter ermittelte, ob die Kreditgeschäfte zwischen der Firma ███████ und der Genossenschaft nicht Risikogeschäfte waren und die Sparda aus den Geschäften tatsächlich einen Schaden erlitt. Die Rüge ist unzulässig, da die Revision nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

b) Sachbeschwerde

1) Die Annahme eines Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten fest, daß er im Sommer 1950 damit gerechnet hat, die Sparda werde zu Schaden kommen; trotzdem hat er █████ durch unwahre Angaben und Zusicherungen, ██ durch die Behauptung, er könne jederzeit erhebliche Geldmittel beschaffen, das Bankhaus John gebe ein größeres Darlehen, ██ und ████ getäuscht und so zur weiteren Kreditgewährung bewogen. Somit hat er sich des Betrugs schuldig gemacht. Entgegen der Meinung der Revision liegt hier kein nachfolgender Vorsatz vor. Dies träfe nur zu, wenn die Strafkammer seinen seit Sommer 1950 bestehenden Vorsatz seinem früheren Tun zugerechnet und damit auch dieses als strafbare Handlung gewertet hätte. Das Urteil ist zwar in dieser Hinsicht nicht klar. Das Revisionsgericht kann jedoch, da eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht möglich erscheint, den Umfang der Schuld insoweit selbst bestimmen.

Den Schaden hat das Landgericht zutreffend in der Gefährdung der gegebenen Kredite gefunden und nur weiter festgestellt, daß endgültig mindestens ein Schaden der Sparda in Höhe von 40.000 DM erwachsen ist. Der Schaden ist damit ausreichend bestimmt.

2) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits oben ausgeführt, daß die Strafkammer zu Recht angenommen hat, der Angeklagte ██ habe sich einer Untreue und der frühere Mitangeklagte ████ der genossenschaftlichen Untreue schuldig gemacht.

Ein Risikogeschäft, wie die Revision meint, lag hier nicht vor. Als ██ im Juli 1950 und ████ im Sommer 1950 erkannten, daß weitere Kredite gefährdet seien und verloren sein könnten, und trotzdem solche gewährten, handelten sie nicht in der Überzeugung, das Geschäft könnte der Sparda Gewinn bringen, auch wenn ein geringer Nachteil in Kauf genommen werden müßte; es bewog sie vielmehr u. a. die Furcht, ein Versagen der Kredite würde den sofortigen Verlust der bisher gegebenen Gelder zur Folge haben, und die unsichere Hoffnung, vielleicht könnte ein Schaden doch noch durch eine glückliche Wendung vermieden werden (RG JW 1934, 2923).

Das Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe erkannt, daß ██ und ████ mit der Möglichkeit eines Schadens für die Sparda durch ihr Tun rechneten, und sie trotzdem zu ihrem Vorgehen bestimmt. Es ergibt sich auch, daß er selbst diesen Schaden in Kauf nahm und ihn billigte. Damit ist sein Vorsatz, ██ und ████ zu der von ihnen begangenen Straftat zu bestimmen, ausreichend festgestellt. Dem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß der Angeklagte eine Sanierung durch den Verkauf der Grundstücke ███████ anstrebte; denn das Urteil stellt eindeutig fest, daß er, wie auch der Angeklagte █████, sich der Fragwürdigkeit des Erfolges klar war und trotzdem versicherte, die Freigabe der Grundstücke durch die Besatzungsmacht und damit ein Verkauf sei mit Bestimmtheit in Kürze zu erwarten. Daß die Strafkammer nur eine fortgesetzte Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue annimmt, beschwert ihn nicht. Die Annahme von Tateinheit mit dem Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aber nur aus, daß der Angeklagte „aus den Gründen, die bezüglich des Angeklagten ██████ dargelegt werden, und auf Grund der gleichen Feststellungen“ wegen fortgesetzter Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu bestrafen sei. Sie geht demnach hier ebenfalls von der unzutreffenden Rechtsansicht aus, der Angeklagte sei wegen Anstiftung auch zu bestrafen, soweit die angestifteten ██ und ████ nicht vorsätzlich zum Nachteil der Sparda handelten. Zudem läßt das Urteil nicht klar erkennen, daß die Strafkammer sich bewußt war, eine strafbare Handlung des Angeklagten sei wie bei dem Betrug auch bei der Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue nur insoweit gegeben, als der Angeklagte nach seiner Erkenntnis im Sommer 1950, der Sparda drohe durch eine weitere Kreditgewährung ein Schaden, auf ██ und ████ einwirkte. Das Revisionsgericht kann auch hier den Umfang der Schuld selbst bestimmen. Der Schuldaussprach wird dadurch nicht beeinflußt, da der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur genossenschaftlichen Untreue verurteilt bleibt.

Das Urteil war jedoch im Strafaussprach aufzuheben, da er darauf beruhen kann, daß die Strafkammer möglicherweise von einem unrichtigen Umfang der Schuld ausgegangen ist.

IV. ████

Die Rüge, § 65 EGGVG sei verletzt, ist unzulässig, da die Revision sich damit begnügt, zur Begründung auf die für den Mitangeklagten ██████ eingereichte Revisionsschrift Bezug zu nehmen (RG GA 47, 163; JW 1930, 3404 Nr. 13).

Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Tun der Angeklagten ██████ und ██ gefördert und sich dadurch einer Beihilfe zum Betrug und zur Untreue schuldig gemacht, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 59, 396). Die Strafkammer geht jedoch hier ebenfalls zu Unrecht davon aus, eine Anstiftung oder, wie hier, eine Beihilfe zur Untreue sei auch möglich, wenn der Haupttäter selbst nicht vorsätzlich handle. Dies führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eine Strafe für angemessen hält, die die Straffreiheitsgrenze des § 2 StrFG 1954 nicht überschreitet. Ist dies der Fall, wäre Straffreiheit gewährt, da der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist; das Verfahren wäre dann einzustellen. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch genau festzustellen haben, wann der Angeklagte erkannt hat, daß die Sparda möglicherweise geschädigt werde.

WernerDr. SchalschaHoepner
DotterweichDr. Menges
Adhäsionsverfahren: Worterteilung an Anschlußkläger nach Verteidigungsschlussvorträgen — Themis