Revision verworfen; ergänzender Teilfreispruch bei nicht erwiesenen Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 684/95
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass die Revisionsbegründung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler aufzeigt.
Weicht das Urteil von der zugelassenen Anklage ab (z. B. Umdeutung einer fortgesetzten Tat in selbständige Taten), hat das Gericht für als nicht erwiesen befundene Tatabschnitte den erforderlichen Teilfreispruch zu erteilen.
Für die Teile eines Verfahrens, in denen der Angeklagte freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 4. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 684/95 vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen █████████████ Y ███ Huseyin, geboren am █████ 1941 in ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **24. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:
*"Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last."*
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Abweichend von der zugelassenen Anklage, die dem Angeklagten eine in sieben Teilakten begangene fortgesetzte Vergewaltigung zur Last gelegt hat, ist das Landgericht von selbständigen Taten ausgegangen. Soweit es wegen der als nicht erwiesen angesehenen Taten den erforderlichen Teilfreispruch unterlassen hat (vgl. BGH NStZ 1988, 448; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 260 StPO Rdn. 47), war dieser nachzuholen.
| Niemöller | Jahnke | Otten | |||
| Gollwitzer | Bode |