Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen vorsätzlichen Vollrauschs (§ 323a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 684/88
- Datum
- 12.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des vorsätzlichen Vollrauschs nach § 323a StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder billigend in Kauf nimmt, durch den Genuss von Rauschmitteln einen Rausch herbeizuführen, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert oder ausschließt.
Zur tragfähigen Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs müssen die Feststellungen ausdrücklich oder aus dem Gesamtzusammenhang ableitbar darlegen, welche Vorstellungen der Täter über die Wirkungen des Rauschmittels hatte.
Fehlen solche Feststellungen zum inneren Tatbild, ist der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs aufzuheben; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung nach sich ziehen.
Eine Sachrüge in der Revision ist begründet, wenn die rechtliche Bewertung an nicht tragfähigen oder lückenhaften Feststellungen ansetzt und dadurch die Voraussetzungen des zuerkannten Tatbestands nicht nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 1. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 684/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Giovanni aus ████████, geboren am ███ 1967 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Giovanni ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1988, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
1. im Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs einschließlich der zugehörigen Feststellungen, 2. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als er den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs angreift.
Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand des Vollrauschs vorsätzlich verwirklicht, findet in den Feststellungen keine Stütze. Vorsätzlich im Sinne des § 323a StGB handelt, wer bei dem Genuss von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHSt 16, 187 ff.; vgl. auch BGH NJW 1967, 579; Lackner, StGB 18. Aufl. § 323a Anm. 4a). Dazu ist nichts festgestellt. Welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums machte, als er „etliche Gläser Wodka und etliche Gläser Wodka-Lemon“ trank, lässt sich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs muss daher mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Aufrechterhalten bleibt daher der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Feststellungen zum Strafausspruch, namentlich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.
VRiBGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
| Maier | Detter | ||
| Gollwitzer |