Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Änderung von Diebstahl zu versuchtem Diebstahl und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 684/76
Datum
26.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Koblenz; der BGH nimmt die Revision teilweise an. In einem Fall fehlt die Feststellung der Zueignungsabsicht, sodass statt vollendeten Diebstahls nur versuchter Diebstahl festgestellt wird. Ferner wurde eine nicht verwertbare Vorstrafe bei der Strafzumessung berücksichtigt, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zueignungsabsicht ist ein konstituierendes subjektives Tatbestandsmerkmal des Diebstahls; fehlt sie, liegt kein vollendeter Diebstahl vor.

2

Die bloße Herbeiführung des Tatausgangs durch Mittäter begründet nicht ohne gesonderte Feststellung die Zueignungsabsicht weiterer Beschuldigter.

3

Schlägt ein Diebstahlsvorsatz infolge äußerer Umstände fehl (z. B. durch Alarmanlage), liegt nur ein versuchter Diebstahl vor.

4

Der Revisionssenat kann gemäß § 357 StPO den Schuldspruch ändern, soweit die Feststellungen eine andere Tatbezeichnung erfordern.

5

Vorstrafen, die nach den Vorschriften des BZRG nicht mehr verwertet werden dürfen, sind bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ████████████████, den Handelsvertreter Josephus, geboren am ██████ 1934 in ████████████████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Oktober 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte ████ je des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig sind,

2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten ███████, b) im Strafausspruch im Falle ███████ (Nr. 1 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit das Urteil den Angeklagten ███ betrifft.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ███ je wegen Diebstahls in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten ███████ ist teilweise begründet.

Der Schuldspruch im Falle ███████ (Nr. 2 der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ███ sich im Falle ███████ nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. Nachdem der ursprünglich beabsichtigte Diebstahl aus dem Laden des Schmuckgeschäfts wegen der Alarmanlage nicht zu Ende geführt werden konnte und es insoweit nur bei einem Versuch blieb, nahmen zwei Mittäter aus anderen Räumen eine Lederjacke und einen Ledermantel mit. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die beiden Angeklagten sich diese Gegenstände zueignen wollten. Diese Absicht gehört zum Tatbestand des Diebstahls. Die Strafkammer meint nur, beide Angeklagten hafteten für den von den Mittätern herbeigeführten Erfolg. Da sich aus dem Urteil auch im Übrigen kein Anhalt dafür ergibt, dass die Angeklagten Ledermantel und Lederjacke sich zueigneten, hat der Senat den Schuldspruch gemäß § 357 StPO unter Miterstreckung auf den Angeklagten ███ entsprechend geändert.

Der gesamte Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer u. a. eine Vorstrafe von vier Monaten aus einem Urteil vom 30. September 1966 strafschärfend verwertet hat, diese aber nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 60 Abs. 3, § 49 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (vgl. BGHSt 25, 81, 83; 25, 97).

Die Änderung des Schuldspruchs im Falle Nr. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich des Mitangeklagten ███ hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der Strafausspruch gegen ihn im Falle ███████ durch die Änderung des Schuldspruchs im Falle ███████ nicht berührt.

KirchhofWillmsMeyer
MillerBaumgarten
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