Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des § 258 StPO nach Wiedereröffnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 684/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 258 StPO sind nach Schluß der Beweisaufnahme zunächst der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu hören; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Wird die Hauptverhandlung nach Abhaltung der Schlussvorträge wiedereröffnet, tritt die Vorschrift des § 258 StPO von neuem in Kraft, auch wenn in der wiedereröffneten Verhandlung kein weiterer Beweis erhoben wird.
Eine Verletzung der Vorschriften über die rechtliche Gehörsgewährung (§ 258 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt haben könnte.
Bei auftauchenden Zweifelsfragen zur materiellen Rechtsqualifikation (z. B. Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten) muß dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden; unterbleibt dies, ist die Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 10. August 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna B. █████ geb. ███ aus Bremen █████████████████, geboren am ███████ in ███, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
für Recht:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven vom 10. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
I.
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu Gunsten ihrer 29-jährigen Tochter Hanna und wegen fortgesetzter einfacher Kuppelei – zu Gunsten einer Dirne – zu der Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Ihrer Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, war der Erfolg nicht zu versagen.
Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist nach den Schlussvorträgen nochmals in die Verhandlung eingetreten und die Angeklagte, der nach dem Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte (teils schwere, teils einfache) Kuppelei zur Last liegt, darauf hingewiesen worden, dass eine Verurteilung auch wegen zweier selbständiger Handlungen erfolgen könne. In unmittelbarem Anschluss darauf ist das Urteil verkündet worden. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 258 StPO müssen nach dem Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhalten; ferner gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Bei einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach Abhaltung der Schlussvorträge tritt, wie allgemein anerkannt ist, die Vorschrift des § 258 StPO von neuem in Kraft, und zwar auch dann, wenn in der wiedereröffneten Verhandlung kein Beweis mehr erhoben wird.
Auf dem Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Bei Gewährung nochmaligen rechtlichen Gehörs hätten die Angeklagte oder ihr Verteidiger durch ihre Ausführungen möglicherweise eine andere Entscheidung in der neu aufgetretenen Zweifelsfrage herbeiführen können; bei dem vorliegenden Sachverhalt ist ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Handlungen nach § 180 StGB und § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtlich nicht ausgeschlossen.
Hiernach war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, ohne dass noch auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde einzugehen war.
| Dr. Dotterweich | Henneka | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ortlieb |