Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von 35 auf 32 Betrugsfälle geändert, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 683/98
Datum
17.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betruges ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass bestimmte im Urteil getrennt bezeichnete Taten jeweils als eine Handlung zu werten sind und eine Tat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, wodurch die Zahl der Taten von 35 auf 32 sinkt. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere in den Urteilsgründen beschriebene Taten in rechtlicher Hinsicht als ein einheitlicher Handlungskomplex zu werten, sind sie als eine Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen.

2

Eine nachträgliche Einstellung eines Tatbestandes nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall dieser Tat als Grundlage der Verurteilung.

3

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden, wenn sie lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs führt und keine weitergehenden rechtsfehlerhaften Entscheidungen vorliegen.

4

Eine Verringerung der Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafe bleibt bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei geänderter Zahl oder Höhe der Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 32 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, sind die Fälle C 11) (Freiherr) und 28) (Preuß) sowie C 17) (Seitz) und 18) (Krontaler) der Urteilsgründe jeweils als eine Handlung im Rechtssinne zu bewerten. Der Fall C 31) (Stahl) ist in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Hiernach verringert sich die Zahl der dem Angeklagten anzulastenden Taten von 35 auf 32 Fälle.

Es entfallen Einzelstrafen von zweimal acht Monaten und einem Jahr. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt, denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei der Zahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneOtten
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