Einstellung einzelner Fälle und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/97
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung einzelner Anklagepunkte auf Antrag des Generalbundesanwalts bleibt ohne aufhebende Wirkung, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Wegfall dieser Verurteilungen die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wegfall einzelner Verurteilungen die Gesamtstrafenbemessung beeinflusst, so ist die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit durch die Aufhebung einzelner Verurteilungen nachweislich keine Minderung der Gesamtstrafe zu erwarten ist.
Bei Zurückverweisung ist auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels gesondert zu entscheiden und diese der neuen Verhandlung zuzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 683/97 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen 2 a) bis 2 f) der Urteilsgründe verurteilt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten V. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte V. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil wird die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten N. wird verworfen.
Gründe
Nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 a) bis 2 f) der Urteilsgründe weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 9. Januar 1998 zutreffend ausgeführt hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2 a) bis 2 f) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten V. zu einer geringeren Gesamtstrafe geführt hätte; beim Angeklagten N. ist eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die Gesamtstrafe von sechs Jahren und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sieben Jahren und fünf Monaten sowie der Einsatzstrafe von zwei Jahren hingegen nicht möglich. Die Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
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