Treffer
BGH Beschluss

Revision teilgewinn: Strafausspruch und §64-StGB-Anordnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 683/96
Datum
22.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hält den Schuldspruch für unbegründet allein nicht, gibt der Revision aber hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs und der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB statt. Fehlende Vereinbarkeit von Urteilsgründen mit Feststellungen und unzureichende Begründung bezüglich Suchtfolgen führten zur Aufhebung und Remittierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die vom Gericht angeführten strafschärfenden Erwägungen mit den Feststellungen unvereinbar sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

2

Bei der Strafzumessung darf ein später ergangenes Urteil, das nach der begangenen Tat liegt, nicht als vorangehender Warn- oder Erziehungsfaktor berücksichtigt werden.

3

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt konkrete Aussichten auf Heilung oder jedenfalls auf einen für eine gewisse Zeit wirkenden Schutz vor Rückfall voraus; bloße kurzzeitige Abstinenz oder freiwillige Teilnahme an einer Kurzzeittherapie genügt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.

4

Dass nur der Angeklagte Revision einlegt, hindert das Revisionsgericht nicht, eine nachgeholte Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB zu treffen oder die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 683/96 vom 22. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████, Andreas K., 1965 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. September 1996 in dem ihn betreffenden Rechtsfolgenaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil und einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch zum Rechtsfolgenausspruch (Strafausspruch und Absehen von der Unterbringung nach § 64 StGB) Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Darlegung straferschwerender Umstände unter anderem folgendes ausgeführt:

"Noch am 19.06.1996 und damit nicht einmal 3 Monate vor der hier abzuurteilenden Tat, war der Angeklagte durch das Amtsgericht Groß-Gerau wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Gleichwohl hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten lassen, erneut Straftaten zu begehen."

Diese Erwägung ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Die abgeurteilte Tat hat der Angeklagte am 15. September 1995 begangen. Das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Juni 1996 ist mithin nicht weniger als 3 Monate vor, sondern gut 9 Monate nach der hier abgeurteilten Tat ergangen. Bei der Bemessung der für sie zu verhängenden Strafe konnte dem Angeklagten daher keine Missachtung des von dem Urteil ausgehenden Warneffekts zur Last gelegt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die den Feststellungen widersprechende Erwägung die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Die Strafe muss deshalb neu festgesetzt werden.

2. Aufzuheben ist das Urteil auch insoweit, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Es hat diese Entscheidung damit begründet, dass der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehme, die Bereitschaft gezeigt habe, sich aus seinem bisherigen sozialen Umfeld zu lösen, und sich darüber hinaus seit dem 26. Juni 1996 in einer halbjährigen stationären Kurzzeittherapie zum Zweck der Entgiftung und Entwöhnung befinde.

Diese Begründung trägt nicht. Der Angeklagte ist suchtmittelabhängig. Daran ändert es nichts, dass er seit seiner letzten Heroininjektion Ende 1992/Anfang 1993 im Wesentlichen mit Codeinsaft und Rohypnoltabletten auskam. Nach den Feststellungen nahm er, wenn der ihm ärztlich verschriebene Codeinsaft aufgebraucht war, "alles, was er in die Finger bekommen konnte", insbesondere auch Kokain. Dass er den Drang empfand, dies zu tun, um Entzugserscheinungen vorzubeugen, belegt den Fortbestand seiner Abhängigkeit. Wenn er seit Beginn der stationären Kurzzeittherapie, also – gerechnet vom Zeitpunkt des angefochtenen Urteils – seit zweieinhalb Monaten keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hat, so lässt sich daraus nicht folgern, dass seine Abhängigkeit schon behoben wäre. Auch das Landgericht nimmt das ersichtlich nicht an. Die abgeurteilte Tat, die der Erlangung von Geld für die Beschaffung von Ersatzdrogen (Codeinsaft und Rohypnoltabletten) diente, war durch den Hang des Angeklagten zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel bedingt. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch über Ersatzdrogen verfügte und das zu erbeutende Geld für die Anlegung eines Vorrats dieser Mittel bestimmt war. Bestand, wozu sich die Urteilsgründe nicht äußern, was aber nahe liegt, darüber hinaus die Gefahr der Begehung weiterer hangbedingter Straftaten von erheblichem Gewicht, dann musste und durfte das Gericht von der sonst zwingend gebotenen Unterbringung nach § 64 StGB nur absehen, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht gegeben war, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 29; StV 1994, 594 f.). Dass diese Voraussetzung hier zuträfe, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Unterbringungsanordnung war schließlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich der Angeklagte freiwillig einer Kurzzeittherapie unterzieht.

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38, 362), hat er keinen Gebrauch gemacht.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
Revision teilgewinn: Strafausspruch und §64-StGB-Anordnung aufgehoben — Themis