Revision zu Strafzumessung bei schwerem Raub – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/87
- Datum
- 24.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung von Gaspistolen, die nur mit Schreckschussmunition geladen sind, begründet schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB ist das Ausmaß der individuellen Tatbeteiligung und die Rolle bei Planung und Durchführung maßgeblich; deutlich geringere Beteiligung kann einen minder schweren Fall begründen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine vom Revisionsgericht erhobene Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Feststellungen (z. B. Anerkennung eines minder schweren Falls) das Strafmaß beeinflusst hätten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 683/87 in der Strafsache gegen ██ aus K[REDACTED], dort geboren am ██████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ███████, dort geboren am 2. [REDACTED] 1958, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen schweren Raubes
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Holger K[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1987 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Detlef K[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Detlef K[REDACTED] wird verworfen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird „Nr. 1“ des § 250 Abs. 1 StGB durch „Nr. 2“ ersetzt.
I. Die Revision des Angeklagten Holger K[REDACTED] ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da die bei der Tat benutzten Gaspistolen nur mit Schreckschussmunition geladen waren (UA S. 9/10), liegt schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift vor. Es kann ausgeschlossen werden, dass auf der rechtsirrtümlichen Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil, soweit es den Angeklagten Holger K[REDACTED] betrifft, beruht.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten Detlef ███ ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.
Die Strafkammer verneint hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB). Zur Begründung führt sie unter anderem aus:
„Den mildernden Gesichtspunkten standen allerdings schwerwiegende Tatsachen entgegen, die im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen haben. Es handelte sich bei der Tat der Angeklagten um ein wohldurchdachtes und genau kalkuliertes Unternehmen, das von erheblicher krimineller Energie zeugt. Dazu gehört nicht nur die Tatsache, dass der Geldbote B[REDACTED] über mehrere Tage beobachtet wurde. Den Angeklagten kam es auch auf die Erlangung einer erheblichen Beute an, denn sie wussten, dass regelmäßig 3 Geldbomben benötigt wurden, um die Einnahmen des Lebensmittelmarktes bei der Bank abzuliefern. Mit 31.600,-- DM Bargeld und 765,-- DM in Schecks war die erlangte Beute auch beträchtlich. Die Planung des Einsatzes der Waffen zur Bedrohung und der Flucht im Pkw des Geldboten B[REDACTED] zeigt ebenfalls, mit welcher Entschlossenheit und Rücksichtslosigkeit die Tat angelegt war. Die tatsächliche Tatausführung entsprach der Tatplanung.
Der Geldbote ist nicht nur durch die von Detlef K[REDACTED] ausgehende Gewalt zur Besitzaufgabe an den Geldbomben gezwungen worden. Durch die von Holger K[REDACTED] in der Hand geführte Pistole, die auf Anhieb nicht als ungefährliche Gaspistole erkannt werden konnte und tatsächlich auch nicht als solche erkannt worden ist, ist er zusätzlich in Angst und Schrecken versetzt worden.“
Diese, nach Ansicht der Strafkammer beide Angeklagten belastenden Erwägungen treffen uneingeschränkt nur auf Holger, nicht jedoch auch auf Detlef K[REDACTED] zu. Dieser hat nach den Feststellungen die Tat gerade nicht „wohl durchdacht“ und „genau kalkuliert“, sondern wurde erst nach „Bedenken“ und anfänglichem „Zögern“ durch den Einfluss seines Bruders zur Tat bestimmt (UA S. 9, 10). Die „Entschlossenheit“ und „Rücksichtslosigkeit“, die nach Ansicht der Strafkammer die Tatplanung kennzeichnen, können nicht Detlef K[REDACTED] zur Last gelegt werden, sondern nur Holger K[REDACTED], der – wiederum nach den Feststellungen (UA S. 8 bis 10) – die Tat allein geplant und vorbereitet, insbesondere die Tatwaffen und die Maskierungsgegenstände besorgt hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie diesen im Verhältnis zu seinem Bruder geringeren Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten Detlef K[REDACTED] bei der Strafzumessung beachtet, bei ihm einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen hätte, zumal er nicht vorbestraft ist.
[Unterschriften]
| Miller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |